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Aktuelles
- BGH zur Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)
- Bundesgerichtshof zur Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines rund 40 Jahre alten Gebrauchtwagens
- OLG Stuttgart: Musterfeststellungsurteil gegen Mercedes-Benz im Dieselskandal
- Pkw-Entzug: Entschädigungssatz für über fünf Jahre alten PKW ist bei Schwacke-Liste um eine Gruppe herabzustufen
- Verkehrsunfall im Zusammenhang mit unzulässigem Überholen und Rechtsabbiegen in ein Grundstück: Zur Haftungsverteilung bei Überholen trotz unklarer Verkehrslage, wenn der vorausfahrende Rechtsabbieger vor dem Abbiegen nach links ausholt
Kontakt
VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 3030
Fax: 0431 – 974 3055
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Internet-Adresse:
www.vdvka.de
Archive for Januar, 2016
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Oberlandesgericht Hamm: Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ist ein Sachmangel
(Kiel) Die aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera kann bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt. Darauf […]
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Oberlandesgericht Hamm: Überhöhter Kraftstoffverbrauch als Mangel? – Kfz-Käufer muss nach Tabellenwerten ermittelten Spritverbrauch hinnehmen
(Kiel) Verweist ein Verkaufsprospekt auf nach „Richtlinie 80/1268/EWG ermittelte Kraftstoffverbrauchswerte“, liegt bei einem überhöhten Kraftstoffverbrauch schon dann kein erheblicher Fahrzeugmangel vor, wenn auch nur eine der beiden Prüfungsmethoden der Richtlinie […]
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Oberlandesgericht Hamm: Verkehrssicherungspflichtverletzung – Land haftet für nicht griffigen Fahrbahnbelag
(Kiel) Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt. Darauf verweist der Bad […]
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Oberlandesgericht Hamm: Das Verkehrschild „Ende der Autobahn“ ordnet keine Geschwindigkeitsbegrenzung an
(Kiel) Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. […]