Stra­ßen­ver­kehrs­straf­recht

Sit­ter (Hrsg.)

Stra­ßen­ver­kehrs­straf­recht

Ein Hand­buch für die anwalt­li­che Pra­xis unter Berück­sich­ti­gung des Ord­nungs­wid­rig­kei­ten- und Verwaltungsrechts

Stets aktu­ell infor­miert in den im Straf­recht wich­ti­gen Dis­zi­pli­nen Tech­nik und Medizin.

Mit dem Hand­buch erhal­ten Sie Zugang zu einer umfang­rei­chen Online­kom­po­nen­te mit Mus­ter­tex­ten, Geset­zen und Rechtsprechung.

Unfall­flucht, Stra­ßen­ver­kehrs­ge­fähr­dung, Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis, Geschwin­dig­keits­ver­stö­ße: Fäl­le die­ser Art begeg­nen Ihnen sicher oft in Ihrer Bera­tungs­pra­xis und for­dern von Ihnen mehr als juris­ti­sches Fachwissen.

Die Kennt­nis medi­zi­ni­scher, tech­ni­scher und psy­cho­lo­gi­scher Beson­der­hei­ten ist für die erfolg­rei­che Fall­be­ar­bei­tung unerlässlich.

Das Pra­xis­hand­buch „Stra­ßen­ver­kehrs­straf­recht“ führt Sie mit nütz­li­chen Arbeits­hil­fen und hand­fes­ten Pra­xis­tipps gezielt zur Lösung:

Sie gewin­nen mehr Sicher­heit bei der Mandatsbetreuung
Mit den vor­be­rei­te­ten Check­lis­ten, z.B. zur Über­prü­fung von Feh­lern bei der Geschwin­dig­keits­mes­sung, haben Sie die Fall­be­ar­bei­tung sicher im Griff. Und zu beson­ders kniff­li­gen Punk­ten gibt Ihnen der erfah­re­ne Autor RA Chris­ti­an Sit­ter wert­vol­le Tipps zur idea­len Vor­ge­hens­wei­se sowie nütz­li­che Hin­wei­se auf typi­sche Fallstricke.

Sie argu­men­tie­ren über­zeu­gend gegen­über Sachverständigen
Ins­be­son­de­re tech­ni­sche, psy­cho­lo­gi­sche und medi­zi­ni­sche Zusam­men­hän­ge wer­den leicht ver­ständ­lich und pra­xis­nah dar­ge­stellt – mit vie­len über­sicht­li­chen Tabel­len. So kön­nen Sie Gut­ach­ten und Ermitt­lungs­er­geb­nis­se mühe­los auf ihre Plau­si­bi­li­tät prüfen.

Sie mini­mie­ren Ihr Haftungsrisiko
Ihr Hand­buch bie­tet Ihnen regel­mä­ßig einen prä­gnan­ten Über­blick über die aktu­el­len Ent­wick­lun­gen in Recht­spre­chung, Gesetz­ge­bung sowie über tech­ni­sche Neue­run­gen – immer mit einem Aus­blick auf die Praxisfolgen.

Aus­zug aus dem Inhalt

  •     Strafrecht
  •     Ordnungswidrigkeitenrecht
  •     Verfahrensrecht
  •     Straf­zu­mes­sung, Neben­stra­fen, Maßregeln
  •     Verwaltungsrecht
  •     Rechts­schutz und Gebühren

Her­aus­ge­ber-Emp­feh­lung

Die­ses Nach­schla­ge­werk ist kon­zi­piert für Rechts­an­wäl­te, Rich­ter, Staatsanwälte.

Autoren

Chris­ti­an Sit­ter (Her­aus­ge­ber)
Chris­ti­an Sit­ter ist seit über zehn Jah­ren als Rechts­an­walt tätig, seit 2006 als Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht und seit 2007 für Recht der Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gien. Herr Sit­ter ist selb­stän­di­ger Rechts­an­walt in Gotha und ist für eine bun­des­weit täti­ge Insol­venz­kanz­lei, sowie als Sozi­us in einem Bon­ner Anwalts­bü­ro tätig. Ehren­amt­lich enga­giert er sich u.a. als Lan­des­re­gio­nal­lei­ter im Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te (VdVKA) und ist lang­jäh­ri­ges Mit­glied im Deut­schen EDV-Gerichts­tag e.V.

Man­fred Hering
Man­fred Hering ist seit 1996 zuge­las­sen als Rechts­an­walt und betreibt sei­ne Kanz­lei in Meer­busch. Von 1973 bis 2004 war er lei­ten­der Mit­ar­bei­ter einer gro­ßen deut­schen Rechts­schutz­ver­si­che­rung. Einer sei­ner Inter­es­sen­schwer­punk­te ist das All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs­recht und hier­bei vor allem die Rechts­schutz­ver­si­che­rung, die Unfall­ver­si­che­rung und die Kraftfahrtversicherung.

Felix Koehl
Felix Koehl ist Rich­ter am Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof. Seit 2007 ist er Lehr­be­auf­trag­ter an der Fach­hoch­schu­le Hof. Als Prü­fer im ers­ten und zwei­ten juris­ti­schen Staats­examen und als Arbeits­ge­mein­schafts­lei­ter befasst er sich mit der Aus­bil­dung des juris­ti­schen Nach­wuch­ses. Zwi­schen 1998 und 2006 hat­te Felix Koehl die Posi­tio­nen des Ober­re­gie­rungs­rats beim Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­um für Unter­richt und Kul­tus, des Ober­re­gie­rungs­rats am Lands­rats­amt Dach­au sowie des Regie­rungs­di­rek­tors beim Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­um für Wis­sen­schaft, For­schung und Kunst inne.

Kars­ten Laudien
Kars­ten Lau­di­en ist Kfz-Sach­ver­stän­di­ger in Beelitz und ein aus­ge­wie­se­ner Ken­ner der Mate­rie tech­ni­scher Messverfahren.

Simon Lüders
Simon Lüders (Rechts­an­walt, LL.M) ist seit meh­re­ren Jah­ren als Rechts­an­walt in der Kanz­lei Cas­pers & Mock in Koblenz tätig. Sei­ne Tätig­keits­schwer­punk­te lie­gen sowohl im Ver­kehrs­straf- und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht, als auch im Wirt­schafts­recht. Er stu­dier­te in Ber­lin, Paris und Glasgow.

Hans-Hel­mut Schaefer
Hans-Hel­mut Schae­fer ist selb­stän­di­ger Rechts­an­walt in der Sozie­tät Thiel & Schae­fer in Köln. Er war meh­re­re Jah­re bei einem gro­ßen deut­schen Ver­si­che­rer im Bereich Haft­pflicht­scha­den tätig. Dar­über hin­aus ist er Mit­au­tor eines Fach­kom­men­tars zur Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung und zum Stra­ßen­ver­kehrs­recht. Zudem ist Mit­glied in den Arbeits­ge­mein­schaf­ten Ver­kehrs­recht und Arbeits­recht und im Deut­schen Anwaltverein.

Sit­ter (Hrsg.)

Stra­ßen­ver­kehrs­straf­recht

2 Bän­de, DIN A5, ca. 2.100 Seiten

ISBN 978–3‑88606–537‑0

Test­zeit­raum 14 Tage

152,00 €

zzgl. ein­ma­li­ger VK-Pauschale
von 5,90 € und USt

zu bezie­hen: https://www.deubner-recht.de/shop/verkehrsrecht/strassenverkehrsstrafrecht-46.html

 

Die 100 typi­schen Man­da­te im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Koehl/Sitter (Hrsg.)

Die 100 typi­schen Man­da­te im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

  • Inno­va­ti­ves Kon­zept: Sie stei­gen immer mit einer typi­schen Fall­kon­stel­la­ti­on ins The­ma ein und erken­nen sofort, wel­che Bera­tungs­the­men bei Ihrem Man­dat rele­vant sind
  • Über 100 typi­sche Man­dats­si­tua­tio­nen im Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht – Ihr kon­kre­ter Fall ist bestimmt auch dabei
  • Die ein­heit­lich struk­tu­rier­te Man­dats­be­hand­lung sorgt für eine zeit­spa­ren­de Sys­te­ma­tik mit der Sie ein­fach effi­zi­en­ter arbeiten
  • Prak­ti­sche Tipps zum stra­te­gi­schen Vorgehen

Mit den 100 typi­schen Man­da­ten im Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht lösen Sie jeden Fall schnell und zielsicher

Die Ver­tei­di­gung bei Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren wird häu­fig unter­schätzt. Denn die Mate­rie ist kom­plex und es kann schnell um mehr als Geld­bu­ße oder Fahr­ver­bot gehen.

Die Neu­erschei­nung „Die 100 typi­schen Man­da­te im Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht“ stellt jetzt sowohl für den Neu­ein­stei­ger in die­sem häu­fig unter­schätz­ten Rechts­ge­biet wie auch für den ver­sier­ten Ver­kehrs­recht­ler direkt ein­setz­ba­re Pra­xis­hil­fen zur Verfügung.

Nach einer Ein­füh­rung in das Man­dat im Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren erhal­ten Sie die typi­schen Man­dats­si­tua­tio­nen ein­schließ­lich einer jewei­li­gen Zusam­men­fas­sung des Rechts­ge­biets, Check­lis­ten und Mus­ter­schrift­sät­zen an die Hand, ins­be­son­de­re zum OWi-Ver­fah­ren, zu Geschwindigkeits‑, Rotlicht‑, Abstands‑, Alkohol‑, Dro­gen und Park­ver­stö­ßen. Dar­über hin­aus wird beson­de­res Augen­merk auf die ver­kehrs­ver­wal­tungs-straf- und zivil­recht­li­chen Bezü­ge gelegt, damit der Fokus nicht auf das jewei­li­ge Buß­geld­ver­fah­ren beschränkt bleibt, son­dern sich auf sämt­li­che Ver­knüp­fun­gen und Wech­sel­wir­kun­gen des Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­rens erweitert.

Die 100 typi­schen Man­da­te im Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht bie­ten Ihnen zu jedem ein­zel­nen Fall:

  • detail­lier­te Check­lis­ten zur Mandatsvorbereitung
  • die pas­sen­de Lösung
  • die ver­fah­rens­recht­li­chen Möglichkeiten
  • Pro­zess­tak­tik und Strategie
  • Pra­xis­tipps
  • War­nun­gen vor Risi­ken und typi­schen Fehlerquellen
  • Tipps zur Abrechnung
  • Schrift­satz­mus­ter zum Aus­fül­len am PC

 

Her­aus­ge­ber

Felix Koehl
Der Her­aus­ge­ber Felix Koehl ist Vor­sit­zen­der Rich­ter am Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen und dort mit dem Fahr­erlaub­nis­recht befasst. Im Neben­amt ist er als Fach­be­treu­er für öffent­li­ches Recht an der Hagen Law School im Rah­men der Wei­ter­bil­dung zum Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht tätig. Als Prü­fer im ers­ten und zwei­ten juris­ti­schen Staats­examen befasst er sich auch mit der Aus­bil­dung des juris­ti­schen Nach­wuch­ses. Er publi­ziert umfang­reich zu ver­kehrs­recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen und ist Mit­her­aus­ge­ber der Zeit­schrift Straßenverkehrsrecht.

Chris­ti­an Sitter
Der Her­aus­ge­ber Chris­ti­an Sit­ter ist seit 15 Jah­ren als Rechts­an­walt tätig, seit 2006 als Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht und seit 2007 für das Recht der Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gien. Herr Sit­ter ist selb­stän­di­ger Rechtsanwalt
in Gotha und Hild­burg­hau­sen (www.anwalt-gotha.de) und war zuvor für eine bun­des­weit täti­ge Insol­venz­kanz­lei sowie als Sozi­us in einem Bon­ner Anwalts­bü­ro tätig. Ehren­amt­lich enga­giert er sich u.a. als Lan­des­re­gio­nal­lei­ter im Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te (VdVKA) und ist lang­jäh­ri­ges Mit­glied im Deut­schen EDV-Gerichts­tag e.V.

Koehl/Sitter (Hrsg.)

Die 100 typi­schen Man­da­te im Verkehrs-OWi-Recht

  1. Auf­la­ge 2017, 732 Sei­ten, gebun­den, inkl. CD-ROM und Online-Service

ISBN 978–3‑88606–878‑4

Test­zeit­raum 14 Tage

149,00 €

zzgl. ein­ma­li­ger VK-Pauschale
von 5,90 € und USt

zu bezie­hen: https://www.deubner-recht.de/shop/verkehrsrecht/die-100-typischen-mandate-im-verkehrsordnungswidrigkeitenrecht-262.html

 

Ver­neh­mungs­coa­ching für die anwalt­li­che Praxis

vernehmungscoaching Von Ber­til Jakobson, Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht, Moers
828 Sei­ten — ISBN: 978–3‑95425–996‑0, EUR 64,90Wie kann man Men­schen beein­flus­sen und mani­pu­lie­ren? Wor­an erkennt man Hin­wei­se für eine Lüge? Wel­che prak­ti­sche Bedeu­tung besitzt non­ver­ba­le Kom­mu­ni­ka­ti­on? Wie­so tref­fen Men­schen vor­her­sag­bar irra­tio­na­le Ent­schei­dun­gen? Die mensch­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on ist ein hoch­kom­ple­xer Vor­gang, der nicht nur aus dem gespro­che­nen Wort allei­ne besteht. Laut­lo­se Signa­le wie Kör­per­hal­tung, Ges­tik, Mimik, Emo­tio­nen und Gefüh­le beein­flus­sen ein Gespräch nach­hal­ti­ger, als das gespro­che­ne Wort es allei­ne ver­mag. Men­schen tref­fen vor­her­sag­bar irra­tio­na­le Ent­schei­dun­gen, erlie­gen kogni­ti­ven Täu­schun­gen und sind für Mani­pu­la­tio­nen wie Sug­ges­tio­nen emp­fäng­lich. Mit dem vor­lie­gen­den Buch erläu­tert ein Rechts­an­walt anhand real gesche­he­ner und fik­ti­ver Sach­ver­hal­te die man­nig­fa­chen Mög­lich­kei­ten, mit­tels Fra­gen und ande­rer Gesprächs­tech­ni­ken steu­ern­den Ein­fluss auf die zwi­schen­mensch­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on aus­zu­üben. Zu den Inhal­ten des Buches gehö­ren u.a.:
  • Akti­ve und pas­si­ve Gesprächstechniken
  • Ver­neh­mungs­tak­ti­sche Fragetechniken
  • Die Bedeu­tung und Aus­wir­kung non­ver­ba­ler Kommunikation
  • Der Ein­fluss von Emo­tio­nen und Gefüh­len auf Kommunikation
  • Kogni­ti­ve Täuschungen
  • Aus­sa­ge­psy­cho­lo­gi­sche Grundlagen
  • Mani­pu­la­ti­ons­tech­ni­ken
  • Gedächt­nis­fehl­leis­tun­gen
  • Gericht­li­che Beweis­wür­di­gung und Tatsachenfeststellung
  • Sprach­pro­duk­ti­on und Psy­cho­lingu­is­tik u.v.m.

Text­pro­be:

Kapi­tel 1.3, Fra­ge­tech­ni­ken: Tak­ti­sche Vor­über­le­gun­gen: Es emp­fiehlt sich bei fast allen Ver­neh­mun­gen, vor deren Beginn sich aus­rei­chend Gedan­ken dar­über zu machen, wel­chen Erkennt­nis­ge­winn man sich von der anste­hen­den Ver­neh­mung ver­spricht oder erhofft.

M.a.W.: Sie soll­ten unbe­dingt im Vor­feld abklä­ren, wel­ches Ziel Ihre Vernehmung(en) haben soll(en). Denn erst wenn die­ses Ziel klar defi­niert wor­den ist (z.B. den Zeu­gen unglaub­wür­dig aus­se­hen las­sen, die­sen für die eige­ne Par­tei pro­zes­su­al eher güns­ti­gen Aus­sa­gen täti­gen zu las­sen, im Geschäfts­ge­spräch die Ober­hand zu gewin­nen etc.), ist eine spä­te­re Prü­fung wäh­rend der Ver­neh­mung mög­lich, ob die­ses Ver­neh­mungs­ziel erreicht wur­de. Wenn Fra­gen z.B. aus dem Inbe­griff der Haupt­ver­hand­lung kre­iert und dort mehr oder weni­ger aus dem Hand­ge­lenk geschüt­telt wer­den, besteht die Gefahr, dass das Ver­neh­mungs­ziel aus dem Fokus gerät. Schlimms­ten­falls wer­den sogar Fra­gen gestellt, die kon­tra­pro­duk­tiv sind. Das kann zur Fol­ge haben, dass wäh­rend der Befra­gung unbe­merkt bleibt, dass man sich bild­lich gespro­chen auf dem Holz­weg befindet.

Ande­rer­seits kann auch die Situa­ti­on ein­tre­ten, dass man eine Ver­neh­mung früh­zei­tig been­den kann, weil z.B. ein Zeu­ge (ent­ge­gen der eige­nen Pro­gno­se) kei­ne belas­ten­den Anga­ben gemacht oder das Beweis­ziel glaub­haft bestä­tigt hat. Oder es könn­te je nach Lage der Din­ge gefähr­lich sein, einem Zeu­gen wei­te­re Fra­gen zu stel­len, weil die­ser aus dem Lager der eige­nen Par­tei sich raus­zu­re­den droht. So betrach­tet wird es immer wie­der Situa­tio­nen geben, bei denen es (pro­zess-) tak­tisch klug ist, von wei­te­ren Fra­gen abzu­se­hen, bevor die Aus­kunfts­per­son für die eige­ne Par­tei oder den Man­dan­ten im Geschäfts­ge­spräch mit Kon­kur­ren­ten eher ungüns­ti­ge, kom­pro­mit­tie­ren­de oder sonst unan­ge­mes­se­ne Anga­ben macht.

Noch­mals: Es gibt kei­ne a prio­ri rich­ti­gen und/oder fal­schen Fra­gen, aber es kann einen fal­schen Zeit­punkt geben, Fra­gen zu stel­len. Es ist rat­sam, vor Stel­lung einer Fra­ge kurz inne­zu­hal­ten und nach­zu­den­ken, ob es in der betref­fen­den Ver­neh­mungs­si­tua­ti­on wirk­lich erfor­der­lich ist, die­se Fra­ge und/oder weitere/andere Fra­gen zu stel­len. Beden­ken Sie dabei bit­te, dass nie­mand von uns das Rad der Zeit zurück­dre­hen kann: Hat z.B. ein Zeu­ge auf eine retro­spek­tiv betrach­tet über­flüs­si­ge oder gar unge­schick­te Fra­ge erst ein­mal geant­wor­tet, ist die­se Ant­wort in den Köp­fen aller Gesprächs­teil­neh­mer vor­han­den und kann den Aus­gang der Ver­neh­mung wenigs­tens mit­tel­bar beeinflussen.

Mit jeder wei­te­ren Fra­ge besteht ein Risi­ko, dass die Ver­neh­mung in fal­sches Fahr­was­ser gerät. Ver­neh­mungs­be­reit­schaft schaf­fen: Eine erfolg­rei­che Ver­neh­mung hat gele­gent­lich zur Vor­aus­set­zung, dass Ihr Gesprächs­part­ner auch mit Ihnen reden will. Das kann z.B. dann nicht unbe­dingt zu erwar­ten sein, wenn Sie als Ver­tei­di­ger den Ermitt­lungs­füh­rer der Poli­zei in einem Straf­pro­zess gegen Ihren Man­dan­ten ver­neh­men. Auch bei der Stel­lung von Fra­gen gilt, dass Men­schen haupt­säch­lich dar­auf reagie­ren, wie etwas kom­mu­ni­ziert, bezeich­net, aus­ge­spro­chen etc. wird.

Es gibt neben Fra­gen man­nig­fa­che ande­re Gesprächs­tech­ni­ken, auf die man aktiv und pas­siv zurück­grei­fen kann. Jede Ver­neh­mung vor Gericht hat eine ers­te Fra­ge. Es gibt kei­ne zwei­te Chan­ce, eine ers­te Fra­ge zu stel­len. Der Anfang der Ver­neh­mung kann für den wei­te­ren Ver­lauf der­sel­ben grund­le­gen­de Bedeu­tung erlan­gen. Es ist zu die­sem frü­hen Zeit­punkt dar­auf zu ach­ten, dass es gelingt, die Gesprächs­be­reit­schaft des Gegen­übers zu errei­chen. Es ist der Gesprächs­be­ginn, der maß­geb­lich dar­über mit­be­stimmt, wie sich der wei­te­re Ver­lauf des Gesprächs gestal­ten wird. Wenn es den Gesprächs­be­tei­lig­ten nicht gelingt, in die­ser frü­hen Pha­se eine — bild­lich gespro­chen — kom­mu­ni­ka­ti­ve Brü­cke zwi­schen sich zu errich­ten, wird der Rest des Gesprä­ches vor­aus­sicht­lich nicht opti­mal ver­lau­fen und schlimms­ten­falls dazu füh­ren, dass das inten­dier­te Ver­neh­mungs­ziel nicht erreicht wird.

Je nach Ein­zel­fall kann es so betrach­tet einen ver­neh­mungs­tak­ti­schen Feh­ler dar­stel­len, eine Aus­kunfts­per­son, von der man nicht weiß, in wes­sen Lager sie steht und wel­che Anga­ben sie machen wird, bereits am Anfang einer Ver­neh­mung mit mut­maß­lich kom­pro­mit­tie­ren­den oder sonst unan­ge­neh­men Fra­gen zu drang­sa­lie­ren. Aus die­sem Grun­de emp­feh­le ich aus­nahms­los, der Aus­kunfts­per­son jeden­falls zu Beginn der Ver­neh­mung freund­lich und mög­lichst offen gegen­über­zu­tre­ten. Soll­te sich die­se, aus wel­chen Grün­den auch immer, Ihnen gegen­über im wei­te­ren Ver­neh­mungs­ver­lauf unge­bühr­lich ver­hal­ten, könn­ten Sie immer noch den eige­nen Umgang mit die­ser Per­son modi­fi­zie­ren. Ande­rer­seits kann es ein tak­ti­sches Kal­kül dar­stel­len, dass Sie z.B. einen Zeu­gen sofort forsch ange­hen, damit die­ser dicht­macht oder sich belei­digt zurück­zieht. Die Ent­schei­dung für den geeig­ne­ten Umgang mit der jewei­li­gen Aus­kunfts­per­son ist stark von der jewei­li­gen Ver­neh­mungs­si­tua­ti­on abhängig.

Hier kön­nen Sie die auf den fol­gen­den Sei­ten aus­ge­führ­te Tak­tik anwen­den: Die Begrü­ßungs­fra­ge: Weil Men­schen häu­fig dar­auf reagie­ren, wie etwas gesagt wird, soll­te die­se wich­ti­ge kom­mu­ni­ka­ti­ons­psy­cho­lo­gi­sche Erkennt­nis unbe­dingt bei der aller­ers­ten Fra­ge berück­sich­tigt wer­den. Dar­aus folgt für die hier inter­es­sie­ren­den Fra­ge­tech­ni­ken, dass aus der Art und Wei­se, wie Fra­gen gestellt wer­den, in der betref­fen­den Aus­kunfts­per­son posi­ti­ve oder nega­ti­ve Stim­mun­gen Ihnen gegen­über her­vor­ge­ru­fen wer­den kön­nen. Meist ist es hilf­reich, vor Stel­lung der ers­ten Fra­ge die Aus­kunfts­per­son so anzu­spre­chen, dass die­se sich wohl oder sogar geschmei­chelt fühlt.

Die ers­te Fra­ge kann daher qua­si eine Art Begrü­ßungs­fra­ge sein. Eine sol­che stellt streng genom­men kei­ne Fra­ge dar. Es ist ein kom­mu­ni­ka­ti­ons­tak­ti­sches Vehi­kel, um die Aus­kunfts­be­reit­schaft der Aus­kunfts­per­son zu errei­chen. Hier gilt zu beden­ken, dass wir etwas von unse­ren Gesprächs­part­ner wol­len, nament­lich die Kund­ga­be bestimm­ter Infor­ma­tio­nen. Die­se unge­mein wich­ti­ge ers­te Anre­de kann z.B. wie folgt vor­ge­nom­men wer­den: Bei­spiel: Ver­tei­di­ger an Belas­tungs­zeu­gen: Sie haben dem Gericht schon zahl­rei­che inter­es­san­te Din­ge über den Vor­fall berich­tet. Ich habe den Ein­druck, dass Sie bereits lan­ge im Ver­kehrs­kom­mis­sa­ri­at arbei­ten und daher über viel Erfah­rung verfügen.

Ich habe noch eini­ge Fra­gen, bei denen Sie mir sicher­lich wei­ter­hel­fen kön­nen. (posi­ti­ve Anspra­che). Eine nega­ti­ve Erst­an­spra­che hin­ge­gen könn­te wie folgt vor­ge­nom­men wer­den, um einen Zeu­gen früh­zei­tig anzu­fah­ren und mund­tot zu machen: Bei­spiel: Herr Mus­ter­mann, Sie sind Poli­zei­be­am­ter. Sie haben bereits gesagt, dass Sie nur die Anzei­ge geschrie­ben haben. Das ist mir egal. Ich wer­de Sie den­noch zum Vor­fall befra­gen. (nega­ti­ve Anspra­che). Bei Zeu­gen­ver­neh­mun­gen vor Gericht kann es sowohl einen Vor­teil, als auch einen Nach­teil dar­stel­len, als letz­tes den Zeu­gen befra­gen zu dürfen.

Zu den pro­zess­recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen einer Zeu­gen­ver­neh­mung erfol­gen an ande­rer Stel­le wei­te­re Aus­füh­run­gen. Hier ist auf fol­gen­des hin­zu­wei­sen: Durch die Ver­neh­mun­gen ande­rer Ver­fah­rens­be­tei­lig­ter hat man sich einen guten Ein­druck vom Aus­sa­ge­ver­hal­ten des Zeu­gen ver­schaf­fen kön­nen. Die­se Erkennt­nis­se las­sen sich durch­aus bei der eige­nen Ver­neh­mung des Zeu­gen berück­sich­ti­gen. Viel­leicht wur­den schon zahl­rei­che Fra­gen, die man selbst vor­for­mu­liert hat­te, durch ande­re Ver­fah­rens­be­tei­lig­te gestellt. Das könn­te sogar zur Fol­ge haben, dass die eige­nen Fra­ge­ka­ta­lo­ge in sich zusam­men­ge­schmol­zen sind. Ins­be­son­de­re kann sich auch die mög­li­cher­wei­se güns­ti­ge Situa­ti­on ein­stel­len, dass der Zeu­ge einen ermat­te­ten Ein­druck macht, weil er bereits stun­den­lang ver­nom­men wor­den ist.

Dann kann eine posi­ti­ve ers­te Anspra­che den Zeu­gen auf­bau­en, ihm schmei­cheln oder sonst Aus­sa­ge­be­reit­schaft schaf­fen. Viel­leicht wur­de er, egal ob zu Recht oder Unrecht, von einem ande­ren Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten hart ange­gan­gen und ist von Ihrem höf­li­chen wie freund­li­chen Auf­tre­ten ange­tan. Durch die im obi­gen Bei­spiel genann­te ers­te Anre­de des Zeu­gen erhält die­ser einen posi­ti­ven ers­ten Ein­druck von sei­nem neu­em Gesprächs­part­ner und wird sich wahr­schein­lich eher öff­nen, als wenn er nega­tiv ange­spro­chen wür­de. Per­fi­de könn­te es z.B. sein, eine gute Bezie­hungs­ebe­ne dadurch zu eta­blie­ren, indem man den Zeu­gen zunächst fragt, ob er eine Ziga­ret­ten­pau­se (selbst wenn man weiß, dass er Nicht­rau­cher ist) oder sonst eine Pau­se benö­tigt. War­um die­se Schmei­che­lei­en und/oder Auf­merk­sam­kei­ten? Dem Zeu­gen wird mit der­ar­ti­gen Ange­bo­ten auf einer Meta­ebe­ne der Kom­mu­ni­ka­ti­on signa­li­siert, dass man ihm hel­fen will oder sonst an ihm inter­es­siert ist – selbst wenn bei­des über­haupt nicht der Fall ist.

Zum Autor:
Ber­til Jakobson (Jahr­gang 1976) ist Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Straf­recht und Verkehrsrecht.

Neben sei­ner eigent­li­chen Arbeit als foren­sisch täti­ger Anwalt beschäf­tigt er sich seit Jah­ren mit den Mög­lich­kei­ten, Erkennt­nis­se und For­schungs­er­geb­nis­se ver­schie­de­ner Wis­sen­schaf­ten für die täg­li­che Gespräch­s­pra­xis vor und außer­halb von Gerich­ten nutz­bar zu machen. Seit 2010 hält er regel­mä­ßig bun­des­weit Vor­trä­ge über tat­säch­li­che und recht­li­che Fra­gen zwi­schen­mensch­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­on für Ver­bän­de und Orga­ni­sa­tio­nen. Er lebt und arbei­tet in Duis­burg und Moers am Niederrhein.

Zu bezie­hen: http://www.diplomica-verlag.de/recht-wirtschaft-steuern_66/vernehmungscoaching-fuumlr-die-anwaltliche-praxis_162916.htm

 

Das ver­kehrs­recht­li­che Man­dat Bd. 5

verkerhsrechtlmandat Schah Sedi, Cor­du­la / Schah Sedi, Michel
1. Auf­la­ge 2010
gebunden
ISBN 9783824010547
Erschei­nungs­ter­min: 12/2010
79,00 EUR
Per­so­nen­schä­den effi­zi­ent bear­bei­ten Der Per­so­nen­scha­den gilt als einer der kom­pli­zier­tes­ten Berei­che im gesam­ten Scha­dens­recht. Die Autoren behan­deln alle Ansprü­che von Ver­letz­ten — Schmer­zens­geld, Haus­halts­füh­rungs­scha­den, Erwerbs­scha­den, ver­mehr­te Bedürf­nis­se — mit zahl­rei­chen Prak­ti­ker­tipps aus ihrer lang­jäh­ri­gen Regu­lie­rungs­er­fah­rung als Geschä­dig­ten­ver­tre­ter. Ent­hal­ten sind umfang­rei­che Mus­ter­schrei­ben zur außer­ge­richt­li­chen Gel­tend­ma­chung jedes ein­zel­nen Scha­dens­er­satz­an­spru­ches ein­schließ­lich einer umfas­sen­den Dar­stel­lung der not­wen­di­gen Zukunfts­scha­dens­vor­be­hal­te mit Musterformulierungen.Aufgrund zahl­rei­cher Berech­nungs­bei­spie­le und Blan­komus­ter ist eine opti­mier­te Regu­lie­rung von Tötungs­fäl­len mög­lich. Die­se Mus­ter kön­nen 1 : 1 in die indi­vi­du­el­le Scha­dens­re­gu­lie­rung über­nom­men werden.Zur Mini­mie­rung der Anwalts­haf­tung sind unfall­me­di­zi­ni­sche Grund­kennt­nis­se uner­läss­lich. Es wer­den die häu­figs­ten Ver­let­zungs­ar­ten der Kör­per­tei­le von A — Z dar­ge­stellt und Kom­pli­ka­tio­nen, Spät­fol­gen und Risi­ken her­aus­ge­ar­bei­tet. Die­ses ist die Grund­la­ge für die opti­mier­te Scha­dens­re­gu­lie­rung. Nur wenn der Anwalt siche­re Kennt­nis über die medi­zi­ni­sche Pro­gno­se der Aus­gangs­ver­let­zung hat, kann er höhe­re Scha­dens­er­satz­be­trä­ge beim Geg­ner erzie­len. Die­ses wirkt sich nicht nur auf das Schmer­zens­geld, son­dern auch auf den zukünf­ti­gen Haus­halts­füh­rungs­scha­den und in der Zukunft mög­li­cher­wei­se auf­tre­ten­de wei­te­re ver­mehr­te Bedürf­nis­se aus. Eben­so kann der Anwalt eine siche­re­re Zukunfts­pro­gno­se hin­sicht­lich des Erwerbs­scha­dens erstel­len, wenn er weiß, mit wel­cher gesund­heit­li­chen Ver­schlech­te­rung und damit ein­her­ge­hen­der redu­zier­ter Leis­tungs­fä­hig­keit zukünf­tig zu rech­nen ist.Das Buch ent­hält in einem geson­der­ten Kapi­tel zahl­rei­che Tipps und tak­ti­sche Hin­wei­se, um ein Regu­lie­rungs­ge­spräch mit dem Außen­scha­dens­re­gu­lie­rer auf glei­cher Augen­hö­he füh­ren zu können.Mit Hil­fe die­ser Neu­erschei­nung wer­den Sie bereits Ihren ers­ten Per­so­nen­scha­den effi­zi­ent bear­bei­ten kön­nen und ein opti­ma­les Regu­lie­rungs­er­geb­nis für den Man­dan­ten erzie­len.Jetzt bestel­len

 

Pra­xis­kom­men­tar zum Straßenverkehrsrecht

image001l Xan­ke (Hrsg.):
Pra­xis­kom­men­tar zum Straßenverkehrsrecht
Unter Mit­ar­beit von: Rechts­an­walt Hans-Hel­mut Schae­fer, Köln
Rechts­an­wäl­tin Sabi­ne Fel­ler, Mün­chen (VdVKA Mitglied)1. Auf­la­ge März 2009
ISBN: 978–3‑89655–390‑4
2.741 Sei­ten, gebunden
Kom­men­tie­run­gen UND Mus­ter­tex­te für Ihr erfolg­rei­ches stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­ches Man­dat in EINEM Buch­Das Ver­kehrs­recht ist kein klar abge­grenz­tes Rechts­ge­biet. Für die Pra­xis benö­ti­gen Sie daher einen Kom­men­tar, der zum einen alle ver­kehrs­recht­li­chen Vor­schrif­ten erläu­tert und zum ande­ren wich­ti­ge Punk­te aus den angren­zen­den Rechts­ge­bie­ten aufgreift.Der neue „Pra­xis­kom­men­tar zum Stra­ßen­ver­kehrs­recht” von ZAP lie­fert Ihnen alle rele­van­ten Inhal­te für Ihren Erfolg:
  • Die für Ihre Man­dan­ten­be­ra­tung erfor­der­li­chen pra­xis­na­hen Kom­men­tie­run­gen aller wich­ti­gen Geset­ze ein­schließ­lich eines Son­der­teils „Aus­lands­un­fall”
  • und einen Son­der­teil mit zahl­rei­chen Mus­ter­schrift­sät­zen für die kon­kre­te Umset­zung im Rah­men Ihrer täg­li­chen Pra­xis in einem Band.

Der Clou: Für die ein­fa­che Bear­bei­tung und direk­te Über­nah­men in Ihre Schrift­sät­ze fin­den Sie die Mus­ter­tex­te zusätz­lich auf der bei­lie­gen­den CD-ROM!

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Auto-Lea­sing und Auto-Finan­zie­rung Praxishandbuch

9783846200100_39b33e6df5 Rein­king, Kurt — Spren­ger, Wolf­gang — Kess­ler, Ronald
Auto-Lea­sing und Auto-Finan­zie­rung Praxishandbuch
“Rein­king” in Neu­auf­la­ge
€ 58,00 inkl. 7% MwSt.
ISBN: 978–3‑8462–0010‑0, 2013, 496 Sei­ten, 16,5 x 24,4 cm

Das Prak­ti­ker-Hand­buch zu Auto­lea­sing- und Finan­zie­rung in 5. Auflage.

Mit der Umset­zung der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie 2008/48 EU haben sich für das Kfz-Dar­le­hens- und Lea­sing­recht umfang­rei­che Ände­run­gen erge­ben. Die Kom­ple­xi­tät die­ser neu­en Geset­zes­vor­schrif­ten stellt den Anwen­der vor erheb­li­che Probleme.

Die vor­lie­gen­de 5. Auf­la­ge des Pra­xis­buchs lie­fert in über­sicht­li­cher und ver­ständ­li­cher Art und Wei­se alle Infor­ma­tio­nen, die die am Kfz-Lea­sing- und Kfz-Finan­zie­rungs­ge­schäft betei­lig­ten Per­so­nen und ihre Anwäl­te benö­ti­gen, um die­se Pro­ble­me sicher und schnell zu bewältigen.

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