Straßenverkehrsstrafrecht

Sitter (Hrsg.)

Straßenverkehrsstrafrecht

Ein Handbuch für die anwaltliche Praxis unter Berücksichtigung des Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsrechts

Stets aktuell informiert in den im Strafrecht wichtigen Disziplinen Technik und Medizin.

Mit dem Handbuch erhalten Sie Zugang zu einer umfangreichen Onlinekomponente mit Mustertexten, Gesetzen und Rechtsprechung.

Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Geschwindigkeitsverstöße: Fälle dieser Art begegnen Ihnen sicher oft in Ihrer Beratungspraxis und fordern von Ihnen mehr als juristisches Fachwissen.

Die Kenntnis medizinischer, technischer und psychologischer Besonderheiten ist für die erfolgreiche Fallbearbeitung unerlässlich.

Das Praxishandbuch „Straßenverkehrsstrafrecht“ führt Sie mit nützlichen Arbeitshilfen und handfesten Praxistipps gezielt zur Lösung:

Sie gewinnen mehr Sicherheit bei der Mandatsbetreuung
Mit den vorbereiteten Checklisten, z.B. zur Überprüfung von Fehlern bei der Geschwindigkeitsmessung, haben Sie die Fallbearbeitung sicher im Griff. Und zu besonders kniffligen Punkten gibt Ihnen der erfahrene Autor RA Christian Sitter wertvolle Tipps zur idealen Vorgehensweise sowie nützliche Hinweise auf typische Fallstricke.

Sie argumentieren überzeugend gegenüber Sachverständigen
Insbesondere technische, psychologische und medizinische Zusammenhänge werden leicht verständlich und praxisnah dargestellt – mit vielen übersichtlichen Tabellen. So können Sie Gutachten und Ermittlungsergebnisse mühelos auf ihre Plausibilität prüfen.

Sie minimieren Ihr Haftungsrisiko
Ihr Handbuch bietet Ihnen regelmäßig einen prägnanten Überblick über die aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung, Gesetzgebung sowie über technische Neuerungen – immer mit einem Ausblick auf die Praxisfolgen.

Auszug aus dem Inhalt

  •     Strafrecht
  •     Ordnungswidrigkeitenrecht
  •     Verfahrensrecht
  •     Strafzumessung, Nebenstrafen, Maßregeln
  •     Verwaltungsrecht
  •     Rechtsschutz und Gebühren

Herausgeber-Empfehlung

Dieses Nachschlagewerk ist konzipiert für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte.

Autoren

Christian Sitter (Herausgeber)
Christian Sitter ist seit über zehn Jahren als Rechtsanwalt tätig, seit 2006 als Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 2007 für Recht der Informationstechnologien. Herr Sitter ist selbständiger Rechtsanwalt in Gotha und ist für eine bundesweit tätige Insolvenzkanzlei, sowie als Sozius in einem Bonner Anwaltsbüro tätig. Ehrenamtlich engagiert er sich u.a. als Landesregionalleiter im Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte (VdVKA) und ist langjähriges Mitglied im Deutschen EDV-Gerichtstag e.V.

Manfred Hering
Manfred Hering ist seit 1996 zugelassen als Rechtsanwalt und betreibt seine Kanzlei in Meerbusch. Von 1973 bis 2004 war er leitender Mitarbeiter einer großen deutschen Rechtsschutzversicherung. Einer seiner Interessenschwerpunkte ist das Allgemeine Versicherungsrecht und hierbei vor allem die Rechtsschutzversicherung, die Unfallversicherung und die Kraftfahrtversicherung.

Felix Koehl
Felix Koehl ist Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Seit 2007 ist er Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hof. Als Prüfer im ersten und zweiten juristischen Staatsexamen und als Arbeitsgemeinschaftsleiter befasst er sich mit der Ausbildung des juristischen Nachwuchses. Zwischen 1998 und 2006 hatte Felix Koehl die Positionen des Oberregierungsrats beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, des Oberregierungsrats am Landsratsamt Dachau sowie des Regierungsdirektors beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst inne.

Karsten Laudien
Karsten Laudien ist Kfz-Sachverständiger in Beelitz und ein ausgewiesener Kenner der Materie technischer Messverfahren.

Simon Lüders
Simon Lüders (Rechtsanwalt, LL.M) ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwalt in der Kanzlei Caspers & Mock in Koblenz tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen sowohl im Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, als auch im Wirtschaftsrecht. Er studierte in Berlin, Paris und Glasgow.

Hans-Helmut Schaefer
Hans-Helmut Schaefer ist selbständiger Rechtsanwalt in der Sozietät Thiel & Schaefer in Köln. Er war mehrere Jahre bei einem großen deutschen Versicherer im Bereich Haftpflichtschaden tätig. Darüber hinaus ist er Mitautor eines Fachkommentars zur Fahrerlaubnisverordnung und zum Straßenverkehrsrecht. Zudem ist Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Arbeitsrecht und im Deutschen Anwaltverein.

Sitter (Hrsg.)

Straßenverkehrsstrafrecht

2 Bände, DIN A5, ca. 2.100 Seiten

ISBN 978-3-88606-537-0

Testzeitraum 14 Tage

152,00 €

zzgl. einmaliger VK-Pauschale
von 5,90 € und USt

zu beziehen: https://www.deubner-recht.de/shop/verkehrsrecht/strassenverkehrsstrafrecht-46.html

 

Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Koehl/Sitter (Hrsg.)

Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

  • Innovatives Konzept: Sie steigen immer mit einer typischen Fallkonstellation ins Thema ein und erkennen sofort, welche Beratungsthemen bei Ihrem Mandat relevant sind
  • Über 100 typische Mandatssituationen im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht – Ihr konkreter Fall ist bestimmt auch dabei
  • Die einheitlich strukturierte Mandatsbehandlung sorgt für eine zeitsparende Systematik mit der Sie einfach effizienter arbeiten
  • Praktische Tipps zum strategischen Vorgehen

Mit den 100 typischen Mandaten im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht lösen Sie jeden Fall schnell und zielsicher

Die Verteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wird häufig unterschätzt. Denn die Materie ist komplex und es kann schnell um mehr als Geldbuße oder Fahrverbot gehen.

Die Neuerscheinung „Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht“ stellt jetzt sowohl für den Neueinsteiger in diesem häufig unterschätzten Rechtsgebiet wie auch für den versierten Verkehrsrechtler direkt einsetzbare Praxishilfen zur Verfügung.

Nach einer Einführung in das Mandat im Ordnungswidrigkeitenverfahren erhalten Sie die typischen Mandatssituationen einschließlich einer jeweiligen Zusammenfassung des Rechtsgebiets, Checklisten und Musterschriftsätzen an die Hand, insbesondere zum OWi-Verfahren, zu Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Alkohol-, Drogen und Parkverstößen. Darüber hinaus wird besonderes Augenmerk auf die verkehrsverwaltungs-straf- und zivilrechtlichen Bezüge gelegt, damit der Fokus nicht auf das jeweilige Bußgeldverfahren beschränkt bleibt, sondern sich auf sämtliche Verknüpfungen und Wechselwirkungen des Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens erweitert.

Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht bieten Ihnen zu jedem einzelnen Fall:

  • detaillierte Checklisten zur Mandatsvorbereitung
  • die passende Lösung
  • die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten
  • Prozesstaktik und Strategie
  • Praxistipps
  • Warnungen vor Risiken und typischen Fehlerquellen
  • Tipps zur Abrechnung
  • Schriftsatzmuster zum Ausfüllen am PC

 

Herausgeber

Felix Koehl
Der Herausgeber Felix Koehl ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht München und dort mit dem Fahrerlaubnisrecht befasst. Im Nebenamt ist er als Fachbetreuer für öffentliches Recht an der Hagen Law School im Rahmen der Weiterbildung zum Fachanwalt für Verwaltungsrecht tätig. Als Prüfer im ersten und zweiten juristischen Staatsexamen befasst er sich auch mit der Ausbildung des juristischen Nachwuchses. Er publiziert umfangreich zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen und ist Mitherausgeber der Zeitschrift Straßenverkehrsrecht.

Christian Sitter
Der Herausgeber Christian Sitter ist seit 15 Jahren als Rechtsanwalt tätig, seit 2006 als Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 2007 für das Recht der Informationstechnologien. Herr Sitter ist selbständiger Rechtsanwalt
in Gotha und Hildburghausen (www.anwalt-gotha.de) und war zuvor für eine bundesweit tätige Insolvenzkanzlei sowie als Sozius in einem Bonner Anwaltsbüro tätig. Ehrenamtlich engagiert er sich u.a. als Landesregionalleiter im Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte (VdVKA) und ist langjähriges Mitglied im Deutschen EDV-Gerichtstag e.V.

Koehl/Sitter (Hrsg.)

Die 100 typischen Mandate im Verkehrs-OWi-Recht

  1. Auflage 2017, 732 Seiten, gebunden, inkl. CD-ROM und Online-Service

ISBN 978-3-88606-878-4

Testzeitraum 14 Tage

149,00 €

zzgl. einmaliger VK-Pauschale
von 5,90 € und USt

zu beziehen: https://www.deubner-recht.de/shop/verkehrsrecht/die-100-typischen-mandate-im-verkehrsordnungswidrigkeitenrecht-262.html

 

Vernehmungscoaching für die anwaltliche Praxis

vernehmungscoaching Von Bertil Jakobson, Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht, Moers
828 Seiten – ISBN: 978-3-95425-996-0, EUR 64,90Wie kann man Menschen beeinflussen und manipulieren? Woran erkennt man Hinweise für eine Lüge? Welche praktische Bedeutung besitzt nonverbale Kommunikation? Wieso treffen Menschen vorhersagbar irrationale Entscheidungen? Die menschliche Kommunikation ist ein hochkomplexer Vorgang, der nicht nur aus dem gesprochenen Wort alleine besteht. Lautlose Signale wie Körperhaltung, Gestik, Mimik, Emotionen und Gefühle beeinflussen ein Gespräch nachhaltiger, als das gesprochene Wort es alleine vermag. Menschen treffen vorhersagbar irrationale Entscheidungen, erliegen kognitiven Täuschungen und sind für Manipulationen wie Suggestionen empfänglich. Mit dem vorliegenden Buch erläutert ein Rechtsanwalt anhand real geschehener und fiktiver Sachverhalte die mannigfachen Möglichkeiten, mittels Fragen und anderer Gesprächstechniken steuernden Einfluss auf die zwischenmenschliche Kommunikation auszuüben. Zu den Inhalten des Buches gehören u.a.:

  • Aktive und passive Gesprächstechniken
  • Vernehmungstaktische Fragetechniken
  • Die Bedeutung und Auswirkung nonverbaler Kommunikation
  • Der Einfluss von Emotionen und Gefühlen auf Kommunikation
  • Kognitive Täuschungen
  • Aussagepsychologische Grundlagen
  • Manipulationstechniken
  • Gedächtnisfehlleistungen
  • Gerichtliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung
  • Sprachproduktion und Psycholinguistik u.v.m.

Textprobe:

Kapitel 1.3, Fragetechniken: Taktische Vorüberlegungen: Es empfiehlt sich bei fast allen Vernehmungen, vor deren Beginn sich ausreichend Gedanken darüber zu machen, welchen Erkenntnisgewinn man sich von der anstehenden Vernehmung verspricht oder erhofft.

M.a.W.: Sie sollten unbedingt im Vorfeld abklären, welches Ziel Ihre Vernehmung(en) haben soll(en). Denn erst wenn dieses Ziel klar definiert worden ist (z.B. den Zeugen unglaubwürdig aussehen lassen, diesen für die eigene Partei prozessual eher günstigen Aussagen tätigen zu lassen, im Geschäftsgespräch die Oberhand zu gewinnen etc.), ist eine spätere Prüfung während der Vernehmung möglich, ob dieses Vernehmungsziel erreicht wurde. Wenn Fragen z.B. aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung kreiert und dort mehr oder weniger aus dem Handgelenk geschüttelt werden, besteht die Gefahr, dass das Vernehmungsziel aus dem Fokus gerät. Schlimmstenfalls werden sogar Fragen gestellt, die kontraproduktiv sind. Das kann zur Folge haben, dass während der Befragung unbemerkt bleibt, dass man sich bildlich gesprochen auf dem Holzweg befindet.

Andererseits kann auch die Situation eintreten, dass man eine Vernehmung frühzeitig beenden kann, weil z.B. ein Zeuge (entgegen der eigenen Prognose) keine belastenden Angaben gemacht oder das Beweisziel glaubhaft bestätigt hat. Oder es könnte je nach Lage der Dinge gefährlich sein, einem Zeugen weitere Fragen zu stellen, weil dieser aus dem Lager der eigenen Partei sich rauszureden droht. So betrachtet wird es immer wieder Situationen geben, bei denen es (prozess-) taktisch klug ist, von weiteren Fragen abzusehen, bevor die Auskunftsperson für die eigene Partei oder den Mandanten im Geschäftsgespräch mit Konkurrenten eher ungünstige, kompromittierende oder sonst unangemessene Angaben macht.

Nochmals: Es gibt keine a priori richtigen und/oder falschen Fragen, aber es kann einen falschen Zeitpunkt geben, Fragen zu stellen. Es ist ratsam, vor Stellung einer Frage kurz innezuhalten und nachzudenken, ob es in der betreffenden Vernehmungssituation wirklich erforderlich ist, diese Frage und/oder weitere/andere Fragen zu stellen. Bedenken Sie dabei bitte, dass niemand von uns das Rad der Zeit zurückdrehen kann: Hat z.B. ein Zeuge auf eine retrospektiv betrachtet überflüssige oder gar ungeschickte Frage erst einmal geantwortet, ist diese Antwort in den Köpfen aller Gesprächsteilnehmer vorhanden und kann den Ausgang der Vernehmung wenigstens mittelbar beeinflussen.

Mit jeder weiteren Frage besteht ein Risiko, dass die Vernehmung in falsches Fahrwasser gerät. Vernehmungsbereitschaft schaffen: Eine erfolgreiche Vernehmung hat gelegentlich zur Voraussetzung, dass Ihr Gesprächspartner auch mit Ihnen reden will. Das kann z.B. dann nicht unbedingt zu erwarten sein, wenn Sie als Verteidiger den Ermittlungsführer der Polizei in einem Strafprozess gegen Ihren Mandanten vernehmen. Auch bei der Stellung von Fragen gilt, dass Menschen hauptsächlich darauf reagieren, wie etwas kommuniziert, bezeichnet, ausgesprochen etc. wird.

Es gibt neben Fragen mannigfache andere Gesprächstechniken, auf die man aktiv und passiv zurückgreifen kann. Jede Vernehmung vor Gericht hat eine erste Frage. Es gibt keine zweite Chance, eine erste Frage zu stellen. Der Anfang der Vernehmung kann für den weiteren Verlauf derselben grundlegende Bedeutung erlangen. Es ist zu diesem frühen Zeitpunkt darauf zu achten, dass es gelingt, die Gesprächsbereitschaft des Gegenübers zu erreichen. Es ist der Gesprächsbeginn, der maßgeblich darüber mitbestimmt, wie sich der weitere Verlauf des Gesprächs gestalten wird. Wenn es den Gesprächsbeteiligten nicht gelingt, in dieser frühen Phase eine – bildlich gesprochen – kommunikative Brücke zwischen sich zu errichten, wird der Rest des Gespräches voraussichtlich nicht optimal verlaufen und schlimmstenfalls dazu führen, dass das intendierte Vernehmungsziel nicht erreicht wird.

Je nach Einzelfall kann es so betrachtet einen vernehmungstaktischen Fehler darstellen, eine Auskunftsperson, von der man nicht weiß, in wessen Lager sie steht und welche Angaben sie machen wird, bereits am Anfang einer Vernehmung mit mutmaßlich kompromittierenden oder sonst unangenehmen Fragen zu drangsalieren. Aus diesem Grunde empfehle ich ausnahmslos, der Auskunftsperson jedenfalls zu Beginn der Vernehmung freundlich und möglichst offen gegenüberzutreten. Sollte sich diese, aus welchen Gründen auch immer, Ihnen gegenüber im weiteren Vernehmungsverlauf ungebührlich verhalten, könnten Sie immer noch den eigenen Umgang mit dieser Person modifizieren. Andererseits kann es ein taktisches Kalkül darstellen, dass Sie z.B. einen Zeugen sofort forsch angehen, damit dieser dichtmacht oder sich beleidigt zurückzieht. Die Entscheidung für den geeigneten Umgang mit der jeweiligen Auskunftsperson ist stark von der jeweiligen Vernehmungssituation abhängig.

Hier können Sie die auf den folgenden Seiten ausgeführte Taktik anwenden: Die Begrüßungsfrage: Weil Menschen häufig darauf reagieren, wie etwas gesagt wird, sollte diese wichtige kommunikationspsychologische Erkenntnis unbedingt bei der allerersten Frage berücksichtigt werden. Daraus folgt für die hier interessierenden Fragetechniken, dass aus der Art und Weise, wie Fragen gestellt werden, in der betreffenden Auskunftsperson positive oder negative Stimmungen Ihnen gegenüber hervorgerufen werden können. Meist ist es hilfreich, vor Stellung der ersten Frage die Auskunftsperson so anzusprechen, dass diese sich wohl oder sogar geschmeichelt fühlt.

Die erste Frage kann daher quasi eine Art Begrüßungsfrage sein. Eine solche stellt streng genommen keine Frage dar. Es ist ein kommunikationstaktisches Vehikel, um die Auskunftsbereitschaft der Auskunftsperson zu erreichen. Hier gilt zu bedenken, dass wir etwas von unseren Gesprächspartner wollen, namentlich die Kundgabe bestimmter Informationen. Diese ungemein wichtige erste Anrede kann z.B. wie folgt vorgenommen werden: Beispiel: Verteidiger an Belastungszeugen: Sie haben dem Gericht schon zahlreiche interessante Dinge über den Vorfall berichtet. Ich habe den Eindruck, dass Sie bereits lange im Verkehrskommissariat arbeiten und daher über viel Erfahrung verfügen.

Ich habe noch einige Fragen, bei denen Sie mir sicherlich weiterhelfen können. (positive Ansprache). Eine negative Erstansprache hingegen könnte wie folgt vorgenommen werden, um einen Zeugen frühzeitig anzufahren und mundtot zu machen: Beispiel: Herr Mustermann, Sie sind Polizeibeamter. Sie haben bereits gesagt, dass Sie nur die Anzeige geschrieben haben. Das ist mir egal. Ich werde Sie dennoch zum Vorfall befragen. (negative Ansprache). Bei Zeugenvernehmungen vor Gericht kann es sowohl einen Vorteil, als auch einen Nachteil darstellen, als letztes den Zeugen befragen zu dürfen.

Zu den prozessrechtlichen Rahmenbedingungen einer Zeugenvernehmung erfolgen an anderer Stelle weitere Ausführungen. Hier ist auf folgendes hinzuweisen: Durch die Vernehmungen anderer Verfahrensbeteiligter hat man sich einen guten Eindruck vom Aussageverhalten des Zeugen verschaffen können. Diese Erkenntnisse lassen sich durchaus bei der eigenen Vernehmung des Zeugen berücksichtigen. Vielleicht wurden schon zahlreiche Fragen, die man selbst vorformuliert hatte, durch andere Verfahrensbeteiligte gestellt. Das könnte sogar zur Folge haben, dass die eigenen Fragekataloge in sich zusammengeschmolzen sind. Insbesondere kann sich auch die möglicherweise günstige Situation einstellen, dass der Zeuge einen ermatteten Eindruck macht, weil er bereits stundenlang vernommen worden ist.

Dann kann eine positive erste Ansprache den Zeugen aufbauen, ihm schmeicheln oder sonst Aussagebereitschaft schaffen. Vielleicht wurde er, egal ob zu Recht oder Unrecht, von einem anderen Verfahrensbeteiligten hart angegangen und ist von Ihrem höflichen wie freundlichen Auftreten angetan. Durch die im obigen Beispiel genannte erste Anrede des Zeugen erhält dieser einen positiven ersten Eindruck von seinem neuem Gesprächspartner und wird sich wahrscheinlich eher öffnen, als wenn er negativ angesprochen würde. Perfide könnte es z.B. sein, eine gute Beziehungsebene dadurch zu etablieren, indem man den Zeugen zunächst fragt, ob er eine Zigarettenpause (selbst wenn man weiß, dass er Nichtraucher ist) oder sonst eine Pause benötigt. Warum diese Schmeicheleien und/oder Aufmerksamkeiten? Dem Zeugen wird mit derartigen Angeboten auf einer Metaebene der Kommunikation signalisiert, dass man ihm helfen will oder sonst an ihm interessiert ist – selbst wenn beides überhaupt nicht der Fall ist.

Zum Autor:
Bertil Jakobson (Jahrgang 1976) ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht.

Neben seiner eigentlichen Arbeit als forensisch tätiger Anwalt beschäftigt er sich seit Jahren mit den Möglichkeiten, Erkenntnisse und Forschungsergebnisse verschiedener Wissenschaften für die tägliche Gesprächspraxis vor und außerhalb von Gerichten nutzbar zu machen. Seit 2010 hält er regelmäßig bundesweit Vorträge über tatsächliche und rechtliche Fragen zwischenmenschlicher Kommunikation für Verbände und Organisationen. Er lebt und arbeitet in Duisburg und Moers am Niederrhein.

Zu beziehen: http://www.diplomica-verlag.de/recht-wirtschaft-steuern_66/vernehmungscoaching-fuumlr-die-anwaltliche-praxis_162916.htm

 

Das verkehrsrechtliche Mandat Bd. 5

verkerhsrechtlmandat Schah Sedi, Cordula / Schah Sedi, Michel
1. Auflage 2010
gebunden
ISBN 9783824010547
Erscheinungstermin: 12/2010
79,00 EUR
Personenschäden effizient bearbeiten Der Personenschaden gilt als einer der kompliziertesten Bereiche im gesamten Schadensrecht. Die Autoren behandeln alle Ansprüche von Verletzten – Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse – mit zahlreichen Praktikertipps aus ihrer langjährigen Regulierungserfahrung als Geschädigtenvertreter. Enthalten sind umfangreiche Musterschreiben zur außergerichtlichen Geltendmachung jedes einzelnen Schadensersatzanspruches einschließlich einer umfassenden Darstellung der notwendigen Zukunftsschadensvorbehalte mit Musterformulierungen.Aufgrund zahlreicher Berechnungsbeispiele und Blankomuster ist eine optimierte Regulierung von Tötungsfällen möglich. Diese Muster können 1 : 1 in die individuelle Schadensregulierung übernommen werden.Zur Minimierung der Anwaltshaftung sind unfallmedizinische Grundkenntnisse unerlässlich. Es werden die häufigsten Verletzungsarten der Körperteile von A – Z dargestellt und Komplikationen, Spätfolgen und Risiken herausgearbeitet. Dieses ist die Grundlage für die optimierte Schadensregulierung. Nur wenn der Anwalt sichere Kenntnis über die medizinische Prognose der Ausgangsverletzung hat, kann er höhere Schadensersatzbeträge beim Gegner erzielen. Dieses wirkt sich nicht nur auf das Schmerzensgeld, sondern auch auf den zukünftigen Haushaltsführungsschaden und in der Zukunft möglicherweise auftretende weitere vermehrte Bedürfnisse aus. Ebenso kann der Anwalt eine sicherere Zukunftsprognose hinsichtlich des Erwerbsschadens erstellen, wenn er weiß, mit welcher gesundheitlichen Verschlechterung und damit einhergehender reduzierter Leistungsfähigkeit zukünftig zu rechnen ist.Das Buch enthält in einem gesonderten Kapitel zahlreiche Tipps und taktische Hinweise, um ein Regulierungsgespräch mit dem Außenschadensregulierer auf gleicher Augenhöhe führen zu können.Mit Hilfe dieser Neuerscheinung werden Sie bereits Ihren ersten Personenschaden effizient bearbeiten können und ein optimales Regulierungsergebnis für den Mandanten erzielen.Jetzt bestellen

 

Praxiskommentar zum Straßenverkehrsrecht

image001l Xanke (Hrsg.):
Praxiskommentar zum Straßenverkehrsrecht
Unter Mitarbeit von: Rechtsanwalt Hans-Helmut Schaefer, Köln
Rechtsanwältin Sabine Feller, München (VdVKA Mitglied)1. Auflage März 2009
ISBN: 978-3-89655-390-4
2.741 Seiten, gebunden
Kommentierungen UND Mustertexte für Ihr erfolgreiches straßenverkehrsrechtliches Mandat in EINEM BuchDas Verkehrsrecht ist kein klar abgegrenztes Rechtsgebiet. Für die Praxis benötigen Sie daher einen Kommentar, der zum einen alle verkehrsrechtlichen Vorschriften erläutert und zum anderen wichtige Punkte aus den angrenzenden Rechtsgebieten aufgreift.Der neue „Praxiskommentar zum Straßenverkehrsrecht“ von ZAP liefert Ihnen alle relevanten Inhalte für Ihren Erfolg:

  • Die für Ihre Mandantenberatung erforderlichen praxisnahen Kommentierungen aller wichtigen Gesetze einschließlich eines Sonderteils „Auslandsunfall“
  • und einen Sonderteil mit zahlreichen Musterschriftsätzen für die konkrete Umsetzung im Rahmen Ihrer täglichen Praxis in einem Band.

Der Clou: Für die einfache Bearbeitung und direkte Übernahmen in Ihre Schriftsätze finden Sie die Mustertexte zusätzlich auf der beiliegenden CD-ROM!

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Auto-Leasing und Auto-Finanzierung Praxishandbuch

9783846200100_39b33e6df5 Reinking, Kurt – Sprenger, Wolfgang – Kessler, Ronald
Auto-Leasing und Auto-Finanzierung Praxishandbuch
„Reinking“ in Neuauflage
€ 58,00 inkl. 7% MwSt.
ISBN: 978-3-8462-0010-0, 2013, 496 Seiten, 16,5 x 24,4 cm

Das Praktiker-Handbuch zu Autoleasing- und Finanzierung in 5. Auflage.

Mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 EU haben sich für das Kfz-Darlehens- und Leasingrecht umfangreiche Änderungen ergeben. Die Komplexität dieser neuen Gesetzesvorschriften stellt den Anwender vor erhebliche Probleme.

Die vorliegende 5. Auflage des Praxisbuchs liefert in übersichtlicher und verständlicher Art und Weise alle Informationen, die die am Kfz-Leasing- und Kfz-Finanzierungsgeschäft beteiligten Personen und ihre Anwälte benötigen, um diese Probleme sicher und schnell zu bewältigen.

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