OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2026, AZ 7 U 47/25

Ausgabe: 03/04 – 2026

1. Der Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails darf als Verkehrssicherungspflichtiger ohnehin durch Gelände oder künstliche Hindernisse vorhandenes Gefahrenpotential, dessen sich Nutzende bewusst sind und das sie billigend „in Kauf nehmen“, nicht noch durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen. Die für die Nutzenden zu bewältigende Herausforderung muss im Ergebnis allein der Trail, also die zu fahrende Strecke, nicht das Herausfinden des Streckenverlaufs bleiben (in Fortschreibung zur Rechtsprechung bezüglich Skipisten BGH Urt. v. 23.10.1984 – VI ZR 85/83, r+s 1985, 33 = juris Rn. 14; BGH Urt. v. 6.4.1973 – 1 StR 85/72, NJW 1973, 1379 = juris Rn. 16; bezüglich Rodelpisten OLG Hamm Urt. v. 27.1.1999 – 13 U 120/98, r+s 2000, 69 = juris Rn. 4 ff.).

2. Es besteht eine Reziprozität zwischen den Sorgfaltsanforderungen an den Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails auf der einen und dem im Hinblick auf die Gefährlichkeit des eigenen Handelns von Nutzenden erwartbaren Sorgfaltsniveaus auf der anderen Seite. Nutzende trifft insoweit insbesondere bei einer erstmaligen Fahrt an einem Sturz aufgrund Unklarheit über den Streckenverlauf ein nicht unerhebliches Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB. Dieses kann aber grundsätzlich das Verschulden des Betreibers nicht vollständig verdrängen (in Anwendung von BGH Urt. v. 1.7.2025 – VI ZR 357/24, r+s 2025, 827 Ls. 3 und Rn. 19; OLG Hamm Beschl. v. 21.1.2025 – I-7 U 3/25, r+s 2025, 999 Ls. 4).

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/7_U_…