(Kiel) Das Ver­kehrs­schild “Ende der Auto­bahn” (Zei­chen 330.2 der Anla­ge 3 zu § 42 Abs. 2 Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung) zeigt ledig­lich an, dass die beson­de­ren Regeln für die Auto­bahn nicht mehr gel­ten. Es ord­net kei­ne Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung an.

Unter Hin­weis auf die­se recht­li­che Rege­lung hat der 5. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm am 24.11.2015 das erst­in­stanz­li­che Urteil des Amts­ge­richts Essen aufgehoben.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Mit­glied des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel sowie Vize­prä­si­dent des Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­ban­des (DSV) e. V. mit Sitz in Worms unter Hin­weis auf Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 6.01.2016 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 24.11.2015 (5 RBs 34/15).

Der 1957 gebo­re­ne Betrof­fe­ne aus Essen fuhr im Mai 2014 mit sei­nem Pkw Maz­da CX‑5 von der BAB 52 kom­mend auf der Nor­bert­stra­ße in Essen in Fahrt­rich­tung Essen-Haar­zopf. Er sah und pas­sier­te das Ver­kehrs­schild “Ende der Auto­bahn”. In Höhe eines Fuß­we­ges ergab eine Geschwin­dig­keits­kon­troll­mes­sung, dass der Betrof­fe­ne 76 km/h schnell fuhr. Nach Auf­fas­sung der zustän­di­gen Buß­geld­be­hör­de liegt die­se Stel­le liegt inner­halb der geschlos­se­nen Ort­schaft mit einer zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit von 50 km/h. Auf­grund die­ses Gesche­hens ver­ur­teil­te ihn das Amts­ge­richt wegen fahr­läs­si­ger Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit inner­halb einer geschlos­se­nen Ort­schaft zu einer Geld­bu­ße von 120 Euro. Dabei ver­wies es dar­auf, dass dem Betrof­fe­nen ein fahr­läs­si­ger Vor­stoß vor­zu­wer­fen sei. Er habe nach dem Pas­sie­ren des Ver­kehrs­schil­des “Ende der Auto­bahn” die inner­orts zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit von 50 km/h ein­hal­ten müs­sen, ohne dass es dar­auf ankom­me, ob nach dem Schild “Ende der Auto­bahn” noch ein wei­te­res, die Geschwin­dig­keit regeln­des Schild oder ein Orts­ein­gangs­schild auf­ge­stellt gewe­sen sei.

Die gegen die amts­ge­richt­li­che Ver­ur­tei­lung vom Betrof­fe­nen ein­ge­leg­te Rechts­be­schwer­de war — vor­läu­fig — erfolgreich.

Der 5. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat das erst­in­stanz­li­che Urteil auf­ge­ho­ben und das gericht­li­che Buß­geld­ver­fah­ren zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Amts­ge­richts Essen zurück­ver­wie­sen. Die Fest­stel­lun­gen des Amts­ge­richts, so der Senat, recht­fer­tig­ten kei­ne Ver­ur­tei­lung des Betrof­fe­nen wegen fahr­läs­si­ger Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit inner­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten. Das Amts­ge­richt habe ledig­lich fest­ge­stellt, dass der Betrof­fe­ne das Ver­kehrs­schild “Ende der Auto­bahn” pas­siert habe. Die­ses zei­ge ledig­lich an, dass die beson­de­ren Rege­lun­gen für die Auto­bahn fort­an nicht mehr gel­ten soll­ten. Es ent­hal­te kei­ne Anord­nung einer Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung. Das Amts­ge­richt habe daher auf­klä­ren müs­sen, ob der Betrof­fe­ne ein Orts­ein­gangs­schild pas­siert habe oder aber der Cha­rak­ter einer geschlos­se­nen Ort­schaft am Ort der Geschwin­dig­keits­kon­trol­le offen­sicht­lich und ein­deu­tig gewe­sen sei. Wenn eine Orts­ta­fel feh­le, begin­ne die geschlos­se­ne Ort­schaft da, wo die ein­deu­tig geschlos­se­ne Bau­wei­se erkenn­bar anfan­ge. Die Buß­geld­sa­che sei daher vom Amts­ge­richt erneut zu ver­han­deln und zu entscheiden.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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