- Startseite
- Der Verband
- Presse & Urteile
- Anwalt für Verkehrsrecht – Anwaltssuche
- Verkehrsrechtl. Gesetze
- Unfallskizze
- Kooperationspartner
- Buchtipps
- Mitglied werden
- VdVKA Zertifizierungen
- Veranstaltungen (§ 15 FAO)
- Fachanwaltslehrgänge
- Privatsphäre-Einstellungen ändern
- Historie der Privatsphäre-Einstellungen
- Einwilligungen widerrufen
- Terminvertretungen
- Verkehrsrechtliche Fachbeiträge
- Fachanwalt für Verkehrsrecht
Aktuelles
- Keine Extrakosten für den Kostenbescheid – Gebührenpraxis der Stadt Dortmund bei Abschleppmaßnahmen rechtswidrig
- § 31a Abs 1 StVZO, § 80 Abs 3 VwGO
- Dieselskandal, Leasinggeber, Vorteilsausgleichung, Nutzungsvorteile, Restwertanrechnung, kleiner Schadenersatz, sekundäre Darlegungslast
- Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum
- § 439 Abs 5 BGB
Kontakt
VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte
Eckernförder Str. 315
24119 Kronshagen
Tel: 0431-97991612
Fax: 0431-97991617
Mail schreiben
Internet-Adresse:
www.vdvka.de
Posts by VdVKA
-
Zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Bußgeldverfahren
1. Maßstab für die Ablehnung eines Beweisantrags, der auf die Überprüfung des mit einem standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnisses ist, nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist die gerichtliche […]
-
Zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Bußgeldverfahren
1. Maßstab für die Ablehnung eines Beweisantrags, der auf die Überprüfung des mit einem standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnisses ist, nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist die gerichtliche […]
-
Versäumung der Urteilsabsetzungsfrist, Unaufklärbarkeit der rechtzeitigen Urteilsabsetzung
Der Umstand, dass der Verfahrensverstoß der Versäumung der Urteilsabsetzungsfrist nicht sicher feststeht, andererseits aber auch nicht sicher die Wahrung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO mit hinreichender Sicherheit […]
-
Versäumung der Urteilsabsetzungsfrist, Unaufklärbarkeit der rechtzeitigen Urteilsabsetzung
Der Umstand, dass der Verfahrensverstoß der Versäumung der Urteilsabsetzungsfrist nicht sicher feststeht, andererseits aber auch nicht sicher die Wahrung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO mit hinreichender Sicherheit […]
-
-
-
-
-
-