Mit Urteil vom 31.07.2019 hat die 7. Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Düs­sel­dorf (7 O 166/18) die Volks­wa­gen AG dazu ver­ur­teilt, dem Klä­ger den Kauf­preis (abzüg­lich einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung) für den von ihm erwor­be­nen VW Tigu­an 2.0 TDI zu erstat­ten und das Fahr­zeug zurück zu nehmen.

Das Gericht hat fest­ge­stellt, dass das Fahr­zeug des Klä­gers vom sog. “Die­sel-Abgas­skan­dal” betrof­fen war. Zwar hat die Beklag­te das mit dem Kraft­fahrt­bun­des­amt abge­stimm­te Soft­ware­up­date bei dem Fahr­zeug auf­ge­spielt. Aller­dings ist die Abgas­rei­ni­gung durch das Update der­ge­stalt pro­gram­miert wor­den, dass sich ein “Ther­m­ofens­ter” ergibt. D.h., die Abgas­rei­ni­gung funk­tio­niert nur bei Tem­pe­ra­tu­ren zwi­schen 10° bis 32° Cel­si­us. Bei Tem­pe­ra­tu­ren unter 10° Cel­si­us und über 32° Cel­si­us fin­det hin­ge­gen kei­ne Abgas­rei­ni­gung statt. Außer­dem wird die Abgas­rei­ni­gung ab einer Höhe von 1000m ausgeschaltet.

Nach Auf­fas­sung der Kam­mer hät­te die Volk­wa­gen AG den Klä­ger auch über die­se Ein­schrän­kun­gen bei der Abgas­rei­ni­gung infor­mie­ren müs­sen. Weil eine Auf­klä­rung über die vor­han­de­nen Abschalt­vor­rich­tun­gen nicht erfolgt ist, wur­de dem Klä­ger ein Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung (§ 826 BGB) zuge­spro­chen. Zum einen sei der Klä­ger durch den Kauf eines man­gel­haf­ten Fahr­zeugs ohne vor­he­ri­ge umfas­sen­de Auf­klä­rung jeden­falls in sei­ner Ent­schei­dungs­frei­heit geschä­digt wor­den. Zum ande­ren hielt das Gericht aber auch das Auf­spie­len des Soft­ware-Updates nicht für aus­rei­chend. Auf­grund der durch das “Ther­m­ofens­ter” gege­be­nen Ein­schrän­kun­gen bei der Abgas­rei­ni­gung ver­fü­ge das Fahr­zeug auch nach dem Update über eine unzu­läs­si­ge Abschalt­vor­rich­tung im Sin­ne der euro­päi­schen Vor­schrif­ten. Dass die Volks­wa­gen AG ihr Vor­ge­hen seit Bekannt­wer­den des “Abgas­skan­dals” mit dem Kraft­fahrt­bun­des­amt abge­stimmt hat, war für die Ent­schei­dung der Kam­mer im Ergeb­nis eben­so uner­heb­lich wie die Fra­ge, ob die Abgas­wer­te nun­mehr ein­ge­hal­ten werden.

Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig. Es besteht das Rechts­mit­tel der Beru­fung zum Oberlandesgericht.

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