, Beschluss vom 01.08.2019

Die Begrün­dung eines Beschlus­ses nach § 72 OWiG ent­spricht der eines Urteils in Straf­sa­chen und muss sowohl eine Beweis­wür­di­gung als auch Aus­füh­run­gen zur Sank­ti­ons­be­mes­sung enthalten.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_RBs_144_19_Beschluss_20190509.html