LG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2026, AZ 7 O 148/25

Ausgabe: 06/07 – 2026

1. Wird ein Kraftfahrzeug durch eine Gemeinde zur Gefahrenabwehr abgeschleppt und anschließend durch ein von ihr beauftragtes Abschleppunternehmen verwahrt, entsteht zwischen der Gemeinde und dem Berechtigten ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.

2. Der Einsatz eines privaten Abschleppunternehmens entlastet die Gemeinde nicht. Pflichtverletzungen des Abschleppunternehmens bei Verwahrung und Kommunikation sind der Gemeinde im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses entsprechend § 278 BGB zuzurechnen.

3. Verliert ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug Betriebsstoffe und ist der Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar, kann die Gemeinde zur Gefahrenabwehr im Wege unmittelbarer Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG BW die Entfernung des Fahrzeugs veranlassen.

4. Die Rechtmäßigkeit des Abschleppens berechtigt die Behörde nicht ohne Weiteres zur späteren endgültigen Verschrottung des Fahrzeugs. Hat die Behörde aufgrund eines Herausgabeverlangens mit einem Berechtigten zu rechnen und besteht ein positiver Restwert, darf sie das Fahrzeug nicht allein wegen fortlaufender Standkosten und einer vorgerichtlichen Restwertbewertung als wertlos behandeln.

5. Wird das Fahrzeug vor abschließender Beweissicherung verschrottet, ist der Schaden gemäß § 287 ZPO anhand der vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu schätzen. Maßgeblich ist bei einem nicht mehr fahrbereiten, nicht in Deutschland zugelassenen und erheblich beschädigten Fahrzeug regelmäßig der realistisch erzielbare Restwert, nicht die Addition theoretischer Einzelteilpreise oder unverbindlicher Internetangebotspreise.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…