(Kiel) Für die Nicht­ab­nah­me eines neu­en Wohn­mo­bils schul­det die erben­de Ehe­frau des zwi­schen­zeit­lich ver­stor­be­nen Käu­fers Scha­dens­er­satz. Aus­ge­hend hier­von hat der 28. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm die beklag­te Erbin aus Anröch­te zur Zah­lung von ca. 6.000 Euro Scha­dens­er­satz an die kla­gen­de Wohn­mo­bil­händ­le­rin aus Kirch­heim am Neckar ver­ur­teilt und das erst­in­stanz­li­che Urteil des Land­ge­richts Pader­born abgeändert.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 14.09.2015 zu sei­nem Urteil vom 27.08.2015 (28 U 159/14).

Der Ehe­mann der Beklag­ten bestell­te bei der Klä­ge­rin auf dem Cara­van Salon in Düs­sel­dorf im Sep­tem­ber 2013 ein neu­es Wohn­mo­bil der fran­zö­si­schen Her­stel­lers Triga­no vom Typ Best of Chaus­son zum Kauf­preis von ca. 40.000 Euro. Zugleich ver­ein­bar­te er die Inzah­lung­nah­me des von ihm genutz­ten Wohn­mo­bils vom Typ Fiat/Pössel für 12.000 Euro. Auf der Fahrt mit sei­nem alten Wohn­mo­bil zur Klä­ge­rin, bei der der Ehe­mann das neue Wohn­mo­bil in Emp­fang neh­men woll­te, kam es zu einem Unfall. Bei die­sem erlitt das alte Wohn­mo­bil einen Total­scha­den. Der Ehe­mann zog sich Ver­let­zun­gen zu, an denen er weni­ge Tage spä­ter ver­starb. Die Beklag­te bat dar­auf­hin die Klä­ge­rin, den Kauf­ver­trag rück­gän­gig zu machen, weil sie kei­ne Ver­wen­dung für das neue Wohn­mo­bil habe und den Kauf nicht finan­zie­ren kön­ne. Die Klä­ge­rin ist in der Fol­ge­zeit vom Kauf­ver­trag zurück­ge­tre­ten und hat von der Beklag­ten unter Hin­weis auf ihre Ver­kaufs­be­din­gun­gen einen 15%igen Kauf­preis­an­teil von ca. 6.000 Euro als Scha­dens­er­satz­pau­scha­le verlangt.

Die Scha­dens­er­satz­kla­ge war erfolg­reich. Nach dem Urteil des 28. Zivil­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Hamm steht der Klä­ge­rin die in ihren Ver­kaufs­be­din­gun­gen gere­gel­te Scha­dens­er­satz­pau­scha­le i.H.v. 15 % des Kauf­prei­ses zu. Die Beklag­te sei als Erbin des ver­stor­be­nen Käu­fers dem Grun­de nach zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet. Ihr Ehe­mann habe einen ver­bind­li­chen Kauf­ver­trag über das neue Wohn­mo­bil abge­schlos­sen. Die­ser habe den Ehe­mann und — nach sei­nem Tod — die Beklag­te als Erbin zur Abnah­me des gekauf­ten Fahr­zeugs ver­pflich­tet. Nach­dem die Beklag­te das Fahr­zeug auch nach einer von der Klä­ge­rin gesetz­ten Frist nicht abge­holt und die Klä­ge­rin des­we­gen vom Kauf­ver­trag zurück­ge­tre­ten sei, ste­he ihr zudem Scha­dens­er­satz zu.

Die Höhe des Scha­dens­er­sat­zes belau­fe sich ent­spre­chend der Rege­lung in den Ver­kaufs­be­din­gun­gen der Klä­ge­rin auf 15 % des Kauf­prei­ses, ca. 6.000 Euro. Mit die­ser Pau­scha­le kön­ne die Klä­ge­rin ihren Scha­den begrün­den. Die in den Ver­kaufs­be­din­gun­gen vor­ge­se­he­ne Pau­scha­lie­rung sei wirk­sam, weil sie dem Käu­fer die Mög­lich­keit offen hal­te, eine gerin­ge­re Scha­dens­hö­he oder den Nicht­ein­tritt eines Scha­dens nach­zu­wei­sen. Den Nach­weis eines gerin­ge­ren Scha­dens habe die Beklag­te nicht geführt. Nach dem Vor­trag der Klä­ge­rin belau­fe sich ihr kon­kre­ter Scha­den zudem auf einen Betrag in der Grö­ßen­ord­nung von über 12.000 Euro.

Einen Anspruch auf etwai­ge von der Beklag­ten für das ver­un­fall­te Wohn­mo­bil bezo­ge­ne Ersatz­leis­tun­gen habe die Klä­ge­rin dem­ge­gen­über nicht. Es habe ein ein­heit­li­cher Kauf­ver­trag vor­ge­le­gen, der es dem Käu­fer gestat­te­te, einen Kauf­preis­teil i.H.v. 12.000 Euro durch die Über­eig­nung sei­nes bis­her genutz­ten Gebraucht­wa­gens zu erset­zen. Wenn der Ver­käu­fer nach sei­nem Rück­tritt von die­sem Kauf­ver­trag einen wirt­schaft­li­chen Nach­teil aus der unter­blie­be­nen Her­ein­nah­me des Gebraucht­fahr­zeugs gel­tend machen wol­le, müs­se er den ihnen ent­stan­de­nen Scha­den ins­ge­samt kon­kret abrech­nen, was die Klä­ge­rin mit der von ihr gel­tend gemach­ten Scha­dens­pau­scha­le gera­de nicht getan habe.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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