(Kiel) Schlie­ßen die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen einer Kraft­fahr­zeug­ver­si­che­rung den Ver­si­che­rungs­schutz für ʺTou­ris­ten­fahr­ten auf offi­zi­el­len Renn­stre­ckenʺ aus, hat ein Ver­si­che­rungs­neh­mer, der mit sei­nem Fahr­zeug im Rah­men eines so genann­ten ʺFrei­en Fah­ren­sʺ auf der Nord­schlei­fe des Nür­burg­rings ver­un­glückt, kei­nen Leis­tungs­an­spruch gegen sei­nen Vollkaskoversicherer.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Unfall­re­gu­lie­rung“ des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung  des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 24.05.2017 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 08.03.2017 (Az. 20 U 213/16).

Der kla­gen­de Ver­si­che­rungs­neh­mer aus Iser­lohn nimmt den beklag­ten Ver­si­che­rer aus Koblenz auf Leis­tung aus einer Voll­kas­ko­ver­si­che­rung in Anspruch. Die dem Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis zugrun­de­lie­gen­den All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für die Kraft­fahr­zeug­ver­si­che­rung ent­hal­ten unter Ziff. A.2.17.4 die Rege­lung, dass ʺfür Tou­ris­ten­fahr­ten auf offi­zi­el­len Renn­stre­ckenʺ kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht.

Im Juni 2015 ver­un­fall­te der Klä­ger mit sei­nem PKW Ford Focus im Rah­men eines so genann­ten ʺFrei­en Fah­ren­sʺ — also außer­halb eines offi­zi­el­len Ren­nens — auf der Nord­schlei­fe des Nür­burg­rings. Auf­grund die­ses Scha­dens­falls ver­lang­te er von der Beklag­ten eine Ver­si­che­rungs­leis­tung in Höhe von ca. 8.200 Euro. Unter Hin­weis auf die genann­te Bestim­mung in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen lehn­te die Beklag­te die Regu­lie­rung ab.

In dem ange­streng­ten Kla­ge­ver­fah­ren hat der Klä­ger die Auf­fas­sung ver­tre­ten, bei dem ʺFrei­en Fah­renʺ, an dem er teil­ge­nom­men habe, hand­le es sich nicht um eine ʺTou­ris­ten­fahr­tʺ im Sin­ne der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen. Außer­dem grei­fe die Klau­sel auch des­we­gen nicht ein, weil der Nür­burg­ring vor Fahrt­be­ginn von einer ʺöf­fent­li­chen Renn­stre­ckeʺ auf eine ʺmaut­pflich­ti­ge Ein­bahn­stra­ßeʺ umge­wid­met wor­den sei.

Das Kla­ge­be­geh­ren ist erfolg­los geblie­ben. Nach der Ent­schei­dung des 20. Zivil­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Hamm schließt die in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ent­hal­te­ne Aus­schluss­klau­sel den Leis­tungs­an­spruch des Klä­gers aus.

Der Klä­ger habe an einer ʺTou­ris­ten­fahr­tʺ teil­ge­nom­men, so der Senat. Bereits die Fahr­ord­nung und die Sicher­heits­re­geln des Betrei­bers des Nür­burg­rings wähl­ten die­sen Begriff für der­ar­ti­ge Fahr­ten. Für die­se Ein­ord­nung rei­che es aus, dass der Nür­burg­ring in Zei­ten orga­ni­sier­ter Ver­an­stal­tun­gen als ʺof­fi­zi­el­le Renn­stre­ckeʺ für ein Ren­nen die­ne und außer­halb die­ser Zei­ten dem öffent­li­chen Ver­kehr nicht frei zugäng­lich sei. Die Vor­aus­set­zun­gen einer ʺTou­ris­ten­fahr­tʺ und einer ʺof­fi­zi­el­len Renn­stre­ckeʺ müss­ten nicht zeit­gleich vorliegen.

Mit der Klau­sel brin­ge der Ver­si­che­rer klar zum Aus­druck, dass er das Risi­ko von Tou­ris­ten­fahr­ten auf offi­zi­el­len Renn­stre­cken nicht decken wol­le. Durch sie sei für einen durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mer ohne wei­te­res erkenn­bar, dass der Ver­si­che­rer das erhöh­te Risi­ko von Unfäl­len im Rah­men auch ʺFrei­er Fahr­tenʺ auf Renn­stre­cken außer­halb von offi­zi­el­len Ver­an­stal­tun­gen vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­schlie­ßen wol­le. Da der Klä­ger auf einer der­ar­ti­gen Fahrt ver­un­fallt sei, habe er kei­nen Leis­tungs­an­spruch gegen sei­nen Vollkaskoversicherer.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Ber­til Jakobson
Rechtsanwalt /
Fach­an­walt für Verkehrsrecht /
Fach­an­walt für Straf­recht Mit­glied des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V., sowie
Vize­prä­si­dent des DSV Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e. V.
www.kanzlei-jakobson.de
info@kanzlei-jakobson.de
Tel. 02841/9980188
Fax 02841/9980189
Zechen­stra­ße 62
47443 Moers