(Kiel) Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof Rhein­land-Pfalz in Koblenz hat soeben einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de teil­wei­se statt­ge­ge­ben, der eine amts­ge­richt­li­che Ver­ur­tei­lung des Beschwer­de­füh­rers wegen einer Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung zugrun­de lag.

Es hat den Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz, mit dem die­ses den Antrag des Beschwer­de­füh­rers auf Zulas­sung der Rechts­be­schwer­de gegen das Urteil des Amts­ge­richts Witt­lich ver­wor­fen hat­te, auf­ge­ho­ben und die Sache an das Ober­lan­des­ge­richt zurückverwiesen.

Dar­auf ver­weist der Worm­ser Fach­an­walt für Straf­recht Jür­gen Möthrath, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses Ord­nungs­wid­rig­kei­ten-/Straf­recht des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs Rhein­land-Pfalz vom 24.01.2020 zu seinem
Urteil vom 15. Janu­ar 2020, Akten­zei­chen: VGH B 19/19.

Dem Beschwer­de­füh­rer wur­de in einem Buß­geld­ver­fah­ren vor­geworfen, die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit außer­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten über­schrit­ten zu haben. Die Geschwin­dig­keits­mes­sung erfolg­te mit­tels eines in einen Anhän­ger (sog. Enforce­ment Trai­ler) ein­ge­bau­ten Mess­ge­rä­tes des Typs PoliScan FM1 der Fir­ma Vitro­nic. Im Lau­fe des Ver­fah­rens, zuletzt in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Amts­ge­richt Witt­lich, bean­trag­te sei­ne Ver­tei­di­ge­rin die Über­las­sung verschiede­ner Mess­da­ten sowie der Auf- und Ein­bau­vor­schrif­ten für die Ver­wen­dung des Gerä­tes in einem Enforce­ment Trai­ler, fer­ner die Aus­set­zung des Ver­fah­rens sowie die Ein­holung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zur Feh­ler­haf­tig­keit der Geschwindigkeits­messung. Sämt­li­che Anträ­ge wur­den durch Beschluss des Gerichts abgelehnt.

Das Amts­ge­richt ver­ur­teil­te den Beschwer­de­füh­rer wegen des Geschwindigkeitsver­stoßes zu einer Geld­bu­ße von 120 Euro. Mit sei­nem Antrag auf Zulas­sung der Rechts­beschwerde mach­te die­ser unter ande­rem gel­tend, hin­sicht­lich der Auf­bau­vor­schrif­ten kön­ne auf die Recht­spre­chung meh­re­rer Ober­lan­des­ge­rich­te zu Bedienungsanleitun­gen zurück­ge­grif­fen wer­den, die ein Ein­sichts­recht des Betrof­fe­nen beja­he. Der Antrag auf Zulas­sung der Rechts­be­schwer­de wur­de durch den mit einer Rich­te­rin besetz­ten Buß­geld­se­nat (§ 80a Abs. 1 Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten – OWiG –) des Ober­landesgerichts Koblenz als unbe­grün­det ver­wor­fen. Sämt­li­che im Zulas­sungs­an­trag auf­ge­wor­fe­nen Rechts­fra­gen ver­fah­rens- und mate­ri­ell-recht­li­cher Art sei­en geklärt.

Mit sei­ner Ver­fas­sungs­be­schwer­de wen­det sich der Beschwer­de­füh­rer sowohl gegen das Urteil des Amts­ge­richts als auch den Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts. Die Nicht­überlassung der Mess­da­ten und wei­te­rer Doku­men­te ver­sto­ße gegen das Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren, die Ableh­nung des bean­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zudem gegen das Grund­recht auf recht­li­ches Gehör. Der Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts sei mit den Garan­tien des gesetz­li­chen Rich­ters und effek­ti­ven Rechts­schut­zes unvereinbar.

Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de hat­te teil­wei­se Erfolg.

Die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz ver­let­ze die Rech­te auf effek­ti­ven Rechts­schutz (Art. 124 der Ver­fas­sung für Rhein­land-Pfalz – LV –) und den gesetz­lichen Rich­ter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV). Der Beschwer­de­füh­rer habe in sei­nem Zulas­sungsantrag aus­drück­lich auf die Recht­spre­chung meh­re­rer Ober­lan­des­ge­rich­te hin­gewiesen, wonach ein Recht auf Ein­sicht­nah­me in die mit der hier gefor­der­ten Aufbau­anleitung ver­gleich­ba­re Gebrauchs­an­wei­sung eines Mess­ge­rä­tes auch dann bestehe, wenn die­se sich nicht bei der Gerichts­ak­te befin­de. Vor die­sem Hin­ter­grund sei objek­tiv kein Gesichts­punkt erkenn­bar, der die Ver­wer­fung des Zulas­sungs­an­trags als unbe­grün­det recht­fer­ti­ge. Bestehe zu der­sel­ben Rechts­fra­ge bereits eine abwei­chen­de Recht­spre­chung ande­rer Ober­lan­des­ge­rich­te, sei die Rechts­be­schwer­de viel­mehr zur Fort­bil­dung des Rechts bzw. zur Siche­rung einer ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zuzu­lassen und auf den Buß­geld­se­nat in der Beset­zung mit drei Rich­tern zu über­tra­gen, um eine Diver­genz­vor­la­ge an den Bun­des­ge­richts­hof zu ermöglichen.

Hin­sicht­lich der wei­ter gerüg­ten Grund­rechts­ver­let­zun­gen wies der Verfassungs­gerichtshof die Ver­fas­sungs­be­schwe­re hin­ge­gen zurück. Wegen des verfassungs­prozessualen Grund­sat­zes mate­ri­el­ler Sub­si­dia­ri­tät sei dem Ober­lan­des­ge­richt durch die Zurück­ver­wei­sung zunächst Gele­gen­heit zu geben, erneut über den Antrag auf Zulas­sung der Rechts­be­schwer­de zu befin­den. Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof beton­te aller­dings, die an der jün­ge­ren Recht­spre­chung des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs des Saar­landes zu den Gewähr­leis­tun­gen des fai­ren Ver­fah­rens und des recht­li­chen Gehörs ori­en­tier­te Argu­men­ta­ti­on des Beschwer­de­füh­rers sei kei­nes­wegs zwin­gend. Gera­de im Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren, das sich in wesent­li­chen Punk­ten vom Strafverfah­ren unter­schei­de, sei­en neben den Rech­ten des Betrof­fe­nen auch die Erfor­der­nis­se einer funk­tio­nie­ren­den Rechts­pfle­ge in den Blick zu nehmen.

Möthrath riet, das Urteil zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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