(Kiel) Vie­le Teil­neh­mer am Stra­ßen­ver­kehr, dazu zäh­len neben Auto­fah­rern auch die Rad­fah­rer, haben schon gehört, dass die Benut­zung eines Han­dys wäh­rend der Fahrt ver­bo­ten ist und ein Buß­geld nach sich zie­hen kann.

Wie es genau aus­sieht, erläu­tert der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Unfall­re­gu­lie­rung“ des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel.

Zen­tra­le Vor­schrift, so Jakobson, ist  die Vor­schrift des § 23 Abs. 1a der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO). Dort heißt es:

Wer ein Fahr­zeug führt, darf ein Mobil- oder Auto­te­le­fon nicht benut­zen, wenn hier­für das Mobil­te­le­fon oder der Hörer des Auto­te­le­fons auf­ge­nom­men oder gehal­ten wer­den muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahr­zeug steht und bei Kraft­fahr­zeu­gen der Motor aus­ge­schal­tet ist.“

Wer gegen die­se Vor­schrift ver­stößt, so Jakobson, wird als  Kraft­fah­rer seit dem 1. Mai 2014 grds. mit 60 € Buß­geld belegt, als Rad­fah­rer mit 25 €. Bei einem Buß­geld von 60 Euro oder mehr wird fer­ner ein Punkt in Flens­burg im soge­nann­ten Fahr­eig­nungs­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Man kann die­sen Punkt auch nicht durch Zah­lung eines frei­wil­lig höhe­ren Buß­gelds abwenden.

Was vie­len Mit­bür­gern nicht bekannt sei,  so Jakobson, ist die Recht­s­tat­sa­che, dass Fahr­zeug­füh­rer im Sin­ne der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung nicht nur der Kraft­fahr­zeug­füh­rer, son­dern auch Rad­fah­rer sind.

Dabei gebe es aller­dings einen wesent­li­chen Unterschied:

  • Bei ste­hen­den Rad­fah­rern ent­fällt das Benutzungsverbot.
  • Bei ste­hen­den Kraft­fahr­zeug­füh­rern ent­fällt das Benut­zungs­ver­bot nur dann, wenn gleich­zei­tig auch der Motor des Fahr­zeugs aus­ge­schal­tet ist!

Auf jeden Fall ist als Kraft­fah­rer (und Rad­fah­rer) wäh­rend der Fahrt oder bei lau­fen­dem Motor u. a. ver­bo­ten fol­gen­des mit dem Han­dy zu erledigen:

  • das Ver­sen­den einer SMS
  • das Ver­wen­den als Orga­ni­sa­tor/­Palm-Orga­ni­zer
  • als Tele­fon
  • zum Aus­le­sen von Daten wie bei­spiels­wei­se einer Telefonnummer
  • auch das „nur“ Weg­drü­cken eines ankom­men­den Anrufes
  • das Hal­ten ans Ohr, um Musik zu hören

Die­ses Ver­bot hat für Kraft­fah­rer ins­be­son­de­re dann Bedeu­tung, wenn sie im Stau ste­hen oder an einer Bahn­schran­ke oder an der roten Ampel hal­ten müs­sen. Ent­ge­gen irri­ger weit ver­brei­te­ter Ansicht ist eine Nut­zung des Mobil­te­le­fons nicht des­we­gen legal, weil das Auto nicht in Bewe­gung ist. Ent­schei­dend ist aus juris­ti­scher Sicht, dass der Motor aus­ge­schal­tet ist. Nur dann ist eine Han­dy­nut­zung erlaubt.

Das Pro­blem sei häu­fig, berich­tet Jakobson aus all­täg­li­cher Pra­xis, dass vie­le Kraft- oder auch Rad­fah­rer bei einem ankom­men­den Anruf „intui­tiv“ zum Han­dy grei­fen und sei es nur um zu sehen, wer dort anruft oder den Anruf wegzudrücken.

Wer dabei von der Poli­zei beob­ach­tet wird, hat prak­tisch kei­ne Chan­ce sich her­aus­zu­re­den, wenn dies wäh­rend der Fahrt erfolgt!

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Ber­til Jakobson
Rechtsanwalt /
Fach­an­walt für Verkehrsrecht /
Fach­an­walt für Strafrecht
Mit­glied des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V., sowie
Vize­prä­si­dent des DSV Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e. V.
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