(Kiel) Mit Urteil vom 27. März 2015 hat das Land­ge­richt Duis­burg (Az. 7 S 30/14) ent­schei­den, dass bei einem Fahr­strei­fen­wech­sel auf der Auto­bahn im Ein­zel­fall die typi­sche allei­ni­ge Haf­tung des Fahr­strei­fen­wech­seln­den aus­schei­den kann.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Mit­glied des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel sowie Vize­prä­si­dent des Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­ban­des (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, der das Beru­fungs­ur­teil des Land­ge­richts Duis­burg für sei­ne beklag­ten Man­dan­ten erstrit­ten hatte.

  • Was war passiert?

Es kam zu einem Ver­kehrs­un­fall auf einer Bun­des­au­to­bahn. In den Unfall waren ein Pkw und ein Lkw ver­wi­ckelt. Der Klä­ger des hoch­mo­to­ri­sier­ten Pkws mach­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend, indem er sei­ne Behaup­tung gericht­lich ver­folg­te, der Lkw-Fah­rer habe einen Fahr­strei­fen unacht­sam gewech­selt und dadurch alle­in­ur­säch­lich die Kol­li­si­on mit sei­nem Pkw verursacht.

Tat­säch­lich hat­te der Lkw-Fah­rer unmit­tel­bar vor dem Unfall den Fahr­strei­fen gewech­selt, wonach grund­sätz­lich ein Anscheins­be­weis gegen den Lkw-Fah­rer aus § 7 V StVO sprach. Denn im Nor­mal­fall haf­tet nach die­ser Vor­schrift der „Spur­wechs­ler“ allei­ne an einem Unfall, wenn es unmit­tel­bar nach bzw. beim Wech­sel der Spur zu einem Unfall mit dem nach-fol­gen­den Ver­kehr kommt.

Der Fall wies jedoch Beson­der­hei­ten auf, die dazu führ­ten, dass den Beklag­ten die Ent­kräf­tung des Anscheins­be­wei­ses gelang. Sie konn­ten zur Über­zeu­gung des Gerichts einen soge­nann­ten aty­pi­schen Gesche­hens­ab­lauf dar­le­gen und beweisen:

Der beklag­te Lkw-Fah­rer konn­te zur Über­zeu­gung des Gerichts ein­drucks­voll und glaub­haft schil­dern, dass er mehr­fach von dem Klä­ger gezielt aus­ge­bremst und am Über­ho­len des klä­ge­ri­schen Fahr­zeu­ges gehin­dert wor­den ist. Infol­ge des Ver­hal­tens des Klä­gers hat­te der beklag­te Lkw-Fah­rer wäh­rend der Fahrt sein Mobil­funk­end­ge­rät für einen Not­ruf bei der Poli­zei ver­wen­det. Die­ser Not­ruf wur­de in der münd­li­chen Ver­hand­lung abge­spielt. Das Land­ge­richt Duis­burg stell­te bei sei­ner Ent­schei­dungs­fin­dung maß­geb­lich dar­auf ab, dass es fern liegt, anzu­neh­men, dass ein Unfall­be­tei­lig­ter einen Not­ruf bei der Poli­zei betä­tigt, um sei­ne Haf­tung für Unfall­schä­den zu vermeiden.

Der per­sön­lich ange­hör­te Klä­ger und sei­ne Bei­fah­re­rin konn­ten die Ent­schei­dungs­fin­dung des Land­ge­richts Duis­burg nicht beein­flus­sen. Die­se hat­ten aus­ge­führt, den Lkw vor dem Unfall gar nicht wahr­ge­nom­men zu haben. Sie konn­ten sich den Not­ruf des beklag­ten Lkw-Fah­rers, dem sie zuvor noch nie begeg­net waren, auf geziel­te Nach­fra­ge hin auch nicht erklä­ren. Kon­se­quen­ter­wei­se und recht­lich zutref­fend ließ das Land­ge­richt Duis­burg den Anscheins­be­weis zulas­ten der Beklag­ten fal­len und ging viel­mehr von einem sog. unauf­klär­ba­ren Unfall­her­gang aus. Dies führ­te eben­falls zutref­fend zur hälf­ti­gen Haf­tung der Par­tei­en für die Unfallfolgen.

Jakobson weist dar­auf hin, dass bei einem Ver­kehrs­un­fall immer die beson­de­ren Umstän­de des Ein­zel­falls berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Denn gera­de hier besteht eine beson­ders gro­ße Gefahr, dass wegen der (schein­ba­ren) Typi­zi­tät des Unfall­ge­sche­hens vor­schnell und irrig davon aus­ge­gan­gen wird, dass der Unfall­her­gang „doch völ­lig klar ist“ und einer der Betei­lig­ten die­sen „ver­ur­sacht haben muss“.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

 

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