(Kiel) Mit Urteil vom 3. Febru­ar 2014 hat das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz (Az. 12 U 607/13) ent­schei­den, dass im Ein­zel­fall auch ein betrun­ke­ner Raser Anspruch auf Scha­den­er­satz hat, sofern die­se Umstän­de kei­nen Ein­fluss auf den Ursa­chen­her­gang eines Ver­kehrs­un­falls hatten.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Mit­glied des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel sowie Vize­prä­si­dent des Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­ban­des (DSV) e. V. mit Sitz in Worms.

Was war pas­siert? Es kam zu einem Ver­kehrs­un­fall auf einer Bun­des­au­to­bahn. Die Klä­ge­rin mach­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend, wobei der Fah­rer ihres Fahr­zeu­ges die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit um wenigs­tens 30 km/h über­schrit­ten hat­te und voll­trun­ken mit 1,9 Pro­mil­le — und damit in einen Zustand abso­lu­ter Fahr­un­tüch­tig­keit — das Fahr­zeug der Klä­ge­rin führte.

Die­ser Fah­rer fuhr auf ein ande­res Fahr­zeug hin­ten auf. Dabei blieb nach durch­ge­führ­ter Beweis­auf­nah­me aller­dings unklar, wie es genau zu der Kol­li­si­on mit dem ande­ren am Unfall betei­lig­ten Fahr­zeug kam. Es bestan­den sowohl die Mög­lich­keit, dass der Auf­fahr­un­fall auf eine ver­spä­te­te Reak­ti­on des Auf­fah­ren­den zurück­zu­füh­ren war, als auch die alter­na­ti­ve Mög­lich­keit, dass (kurz) vor dem Unfall ein unacht­sa­mer Fahr­strei­fen­wech­sel durch das ande­re Fahr­zeug in die Spur des spä­ter Auf­fah­ren­den statt­ge­fun­den hat­te. Auf­grund des unauf­klär­ba­ren Unfall­ge­sche­hens ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz recht­lich zutref­fend und kon­se­quent, dass von einer hälf­ti­gen Haf­tungs­ver­tei­lung aus­zu­ge­hen ist. Im Ergeb­nis führ­te dies dazu, dass die Klä­ge­rin Scha­den­er­satz in Höhe von 50% der von ihr gel­tend gemach­ten Ansprü­che erhielt.

  • Wie kam es zu die­sem Gerichtsurteil?

Im vor­ste­hen­den Sach­ver­halt lässt sich rela­tiv schnell die eher intui­ti­ve Erkennt­nis erar­bei­ten, dass ein betrun­ke­ner Raser, wenn es zu einem Ver­kehrs­un­fall kommt, die­sen allein­schuld­haft ver­ur­sacht „haben muss“, weil er eben im betrun­ke­nen Zustand zu schnell gefah­ren ist. Dies ist jedoch falsch. Rechts­an­walt Jakobson erklärt, dass immer die genau­en Umstän­de des Ein­zel­fal­les berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Bei der Fra­ge Haf­tungs­ver­tei­lung im Rah­men eines Ver­kehrs­un­falls kön­nen nur sol­che Umstän­de berück­sich­tigt wer­den, die zu Über­zeu­gung des Gerichts erwie­sen sind. Wenn es sich jedoch — wie im vor­lie­gen­den Ein­zel­fall — um einen sog. unauf­klär­ba­ren Sach­ver­halt han­delt, ist eine hälf­ti­ge Haf­tungs­tei­lung geboten.

Dies folgt, so Rechts­an­walt Jakobson wei­ter, aus fol­gen­den Über­le­gun­gen: Im hier ent­schie­de­nen Sach­ver­halt konn­te nicht beur­teilt wer­den, ob es dem Fah­rer des klä­ge­ri­schen Fahr­zeu­ges mög­lich gewe­sen wäre, unter Ein­hal­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit und nüch­ter­nen Zustand den Unfall zu ver­hin­dern (so kön­nen zum Bei­spiel auch eine feh­len­de Fahr­erlaub­nis sowie Ver­stö­ße gegen die Zulas­sung-und Ver­si­che­rungs­pflicht des Fahr­zeug­füh­rers außer Betracht blei­ben, wenn sich die­se nicht auf den Unfall aus­ge­wirkt haben).

Es han­delt sich um die Grund­ten­denz von Men­schen, so Jakobson wei­ter, die Ver­gan­gen­heit falsch zu erklä­ren, zu begrün­den und zu rekon­stru­ie­ren. Das kann im Ein­zel­fall, wenn die­ser Fehl­schluss unbe­merkt bleibt, zu einem objek­tiv fal­schen Gerichts­ur­teil füh­ren: So wenn ein betrun­ke­ner Raser z.B. kei­nen Scha­den­er­satz erhält, obwohl sei­ne Alko­ho­li­sie­rung und Rase­rei nicht erwie­se­ner­ma­ßen den Her­gang eines Ver­kehrs­un­falls beein­flusst hat­ten. Sel­bi­ges gilt übri­gens auch für Straf­ver­fah­ren, wenn Ange­klag­te für eine Tat ver­ur­teilt wer­den, die auch ohne ihr Fehl­ver­hal­ten unter sonst glei­che Umstän­den ein­ge­tre­ten wäre.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

 

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