(Kiel) Der 13. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg hat eine Toyo­ta-Ver­trags­händ­le­rin wegen eines feh­len­den Aschen­be­chers zur Rück­nah­me eines Pkw Lexus und zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses von mehr als 117.000 € verpflichtet

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Olden­burg vom 16.03.2015 zu sei­nem Urteil vom 10. März 2015, Akten­zei­chen 13 U 73/14.

Der Geschäfts­füh­rer der Kun­din hat­te den Pkw im Janu­ar 2013 für 135.000 € bei der Händ­le­rin bestellt. Als der Wagen aus­ge­lie­fert wur­de, stell­te er fest, dass er nicht über einen fest instal­lier­ten und beleuch­te­ten Aschen­be­cher ver­füg­te. Das zuvor eben­falls bei der Händ­le­rin gekauf­te Vor­gän­ger­mo­dell ver­füg­te über einen sol­chen Aschen­be­cher. Aus Sicht der Kun­din hat­te man beim Kauf ver­ein­bart, dass auch der neue Wagen dem­entspre­chend aus­ge­stat­tet sei.

Das Land­ge­richt Osna­brück wies die Kla­ge ab. Die Beru­fung der Kun­din hat­te hin­ge­gen vor dem Ober­lan­des­ge­richt Erfolg. Nach der Ver­neh­mung von Zeu­gen stand für die Rich­ter fest, dass im Kauf­ver­trag die Lie­fe­rung eines Fahr­zeugs mit einem fest instal­lier­ten und beleuch­te­ten Aschen­be­cher ver­ein­bart wor­den war. Das Feh­len des Aschen­be­chers sei auch eine nicht uner­heb­li­che Pflicht­ver­let­zung, so die Rich­ter. Der Geschäfts­füh­rer der Kun­din hat­te dem Mit­ar­bei­ter der Händ­le­rin aus­drück­lich gesagt, dass für ihn ein sog. Rau­cher­pa­ket sehr wich­tig sei. Es sei des­halb extra ver­ein­bart wor­den, dass das neue Modell so aus­ge­stat­tet sei, wie das bis­her von der Kun­din genutz­te Vorgängermodell.

Der Senat sah das Feh­len des Aschen­be­chers auch nicht als blo­ße Baga­tel­le an. Anders als die Händ­le­rin, die ledig­lich von einer nur gering­fü­gi­gen Ein­schrän­kung des „Rauch­kom­forts“ aus­ging, wenn eine Aschen­be­cher­do­se in einem Geträn­ke­hal­ter in der Mit­tel­kon­so­le plat­ziert wür­de, folg­ten die Rich­ter der Auf­fas­sung der kla­gen­den Kun­din. So kön­ne bei Dun­kel­heit wegen der feh­len­den Beleuch­tung nicht „abge­ascht“ wer­den, ohne das Fahr­zeug zu ver­schmut­zen und die Ziga­ret­te kön­ne wäh­rend der Fahrt nicht abge­legt wer­den. Fer­ner könn­ten die Geträn­ke­hal­ter in der Mit­tel­kon­so­le nicht bestim­mungs­ge­mäß genutzt wer­den, wenn dort ein Aschen­be­cher ange­bracht würde.

Nach­dem auch kei­ne Nach­rüs­tung des Fahr­zeugs mit einem pas­sen­den Aschen­be­cher mög­lich war, konn­te die Kun­din den Ver­trag rück­gän­gig machen. Da sie mit dem Fahr­zeug gut 44.000 Kilo­me­ter zurück­ge­legt hat­te, muss­te sie sich auf den ursprüng­lich gezahl­ten Kauf­preis die Nut­zungs­vor­tei­le anrech­nen las­sen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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