(Kiel) Allein die Mel­dung von Glatt­eis­bil­dung ver­pflich­tet eine Kom­mu­ne nicht zum Win­ter­dienst auf Stra­ßen mit gerin­ger Verkehrsbedeutung.

Das, so der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Unfall­re­gu­lie­rung“ des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des OLG vom 8.02.2017 hat der 11. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm am 18.11.2016 ent­schie­den und damit das erst­in­stanz­li­che Urteil des Land­ge­richts Hagen abge­än­dert. (Az. (11 U 17/16).

Die Ehe­frau des Klä­gers aus Lüden­scheid fuhr im Janu­ar 2013 mit dem PKW des Klä­gers, einem Dog­de Duran­go, kurz nach 16:00 Uhr auf der Stra­ße “Hor­ring­hau­sen” in Lüden­scheid. Die­se wenig befah­re­ne und außer­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten lie­gen­de Stra­ße schließt eini­ge Häu­ser mit ca. 40 Bewoh­nern an das all­ge­mei­ne Stra­ßen­netz an. Auf­grund bestehen­der Glatt­eis­bil­dung ver­lor die Ehe­frau des Klä­gers auf der berg­ab und kur­vig ver­lau­fen­den Stra­ße die Kon­trol­le über das Fahr­zeug, wel­ches von der Fahr­bahn abkam, sich über­schlug und auf der Sei­te lie­gen blieb. Ca. ein bis zwei Stun­den vor dem Unfall hat­te eine Bür­ge­rin beim zustän­di­gen Stra­ßen­rei­ni­gungs­amt der beklag­ten Stadt Lüden­scheid ange­ru­fen, die Glät­te­bil­dung auf der Stra­ße gemel­det und um Abhil­fe gebe­ten. Auf der Stra­ße hat­te die Beklag­te am Unfall­ta­ge, auch nach der genann­ten Mel­dung, kei­nen Win­ter­dienst durch­ge­führt. Der Klä­ger hat gemeint, die Beklag­te habe mit dem unter­las­se­nen Win­ter­dienst die ihr von Amts wegen oblie­gen­de Räum- und Streu­pflicht ver­letzt. Von der Beklag­ten hat er des­we­gen ca. 11.300 Euro Repa­ra­tur­kos­ten für das beschä­dig­te Fahr­zeug verlangt.

Auf die Beru­fung der noch in 1. Instanz zum Scha­dens­er­satz ver­ur­teil­ten Beklag­ten hat der 11. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm die Kla­ge abge­wie­sen. Dem Klä­ger ste­he kein Scha­dens­er­satz­an­spruch zu, so der Senat. Die Beklag­te habe ihre Amts­pflich­ten nicht ver­letzt, indem sie am Scha­dens­ta­ge bis zum Zeit­punkt des Unfalls kei­nen Win­ter­dienst auf der Stra­ße “Hor­ring­hau­sen” durch­ge­führt habe.

Inhalt und Umfang der einer Kom­mu­ne oblie­gen­den win­ter­li­chen Räum- und Streu­pflicht rich­te sich nach den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­falls. Art und Wich­tig­keit des Ver­kehrs­we­ges sei­en zu berück­sich­ti­gen, eben­so sei­ne Gefähr­lich­keit und die Stär­ke des zu erwar­ten­den Ver­kehrs. Erge­be sich hier­aus eine Räum- und Streu­pflicht, ste­he sie bei Kom­mu­nen sowohl in räum­li­cher als auch in zeit­li­cher Hin­sicht unter dem Vor­be­halt des Zumut­ba­ren, so dass es auch auf ihre Leis­tungs­fä­hig­keit ankom­me. Zudem habe sich jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer gera­de im Win­ter den ihm erkenn­bar gege­be­nen Stra­ßen­ver­hält­nis­sen anzupassen.

Aus­ge­hend hier­von sei schon im Bereich geschlos­se­ner Ort­schaf­ten aner­kannt, dass eine Räum- und Streu­pflicht eine all­ge­mei­ne Glät­te­bil­dung vor­aus­set­ze und nicht nur das Vor­han­den­sein ver­ein­zel­ter Glät­te­stel­len. In einer der­ar­ti­gen Situa­ti­on sei­en zunächst die Fahr­bah­nen der Stra­ßen an ver­kehrs­wich­ti­gen und gefähr­li­chen Stel­len zu bestreu­en. Erst danach sei­en weni­ger bedeu­ten­de Stra­ßen- und Wege­stre­cken zu sichern. Außer­halb geschlos­se­ner Orts­la­gen sei­en ledig­lich die für den Kraft­fahr­zeug­ver­kehr beson­ders gefähr­li­chen Stel­len zu bestreu­en. Auf wenig befah­re­nen Stra­ßen bestehe des­we­gen grund­sätz­lich kei­ne Räum- und Streu­pflicht, sofern nicht beson­ders gefähr­li­che Stel­len bekannt sei­en, auf die sich ein Stra­ßen­be­nut­zer nicht ein­stel­len könne.

Bei Anwen­dung die­ser Grund­sät­ze erge­be sich im zu ent­schei­den­den Fall kei­ne Räum- und Streu­pflicht und damit kei­ne Pflicht­ver­let­zung der beklag­ten Stadt.

Die Stra­ße “Hor­ring­hau­sen” befin­de sich außer­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten. Als wenig befah­re­ne Stra­ße, die nur weni­ge Häu­ser mit dem Stra­ßen­netz ver­bin­de, feh­le ihr die Ver­kehrs­wich­tig­keit. Am Unfall­ta­ge habe es zudem ledig­lich an ein­zel­nen Stel­len Glatt­eis­bil­dung gege­ben. Auf­grund der unter­ge­ord­ne­ten Ver­kehrs­be­deu­tung habe die Beklag­te daher von einem Win­ter­dienst auf der Stra­ße — auch nach der gemel­de­ten Glatt­eis­bil­dung — abse­hen dürfen.

Die Beklag­te habe davon aus­ge­hen dür­fen, dass sich die Anwoh­ner den win­ter­li­chen Ver­hält­nis­sen anpas­sen und not­falls Schnee­ket­ten anle­gen oder vom Befah­ren der Stra­ße Abstand neh­men und zu Fuß gehen wür­den. Sehe man das anders, wäre die Beklag­te in dem durch zahl­rei­che Höhen­un­ter­schie­de gepräg­ten Gemein­de­ge­biet gehal­ten, eine Viel­zahl von Stra­ßen mit gerin­ger Ver­kehrs­be­deu­tung abzu­streu­en. Die­ser Auf­wand sei ihr nicht zumut­bar. Die Beklag­te sei schließ­lich auch nicht gehal­ten gewe­sen, einen Win­ter­dienst in der Wei­se vor­zu­hal­ten, dass die­ser von Gemein­de­an­ge­hö­ri­gen durch eine blo­ße Mel­dung von Glatt­eis­bil­dung abge­ru­fen wer­den kön­ne, ohne dass es auf die genann­ten Kri­te­ri­en zur Ver­kehrs­be­deu­tung der gemel­de­ten Stra­ße ankomme.

Auf­grund der am Unfall­tag erfolg­ten Mel­dung habe die Beklag­te zudem kei­ne zwin­gen­den Anhalts­punk­te dafür gehabt, dass es einem auf­merk­sa­men und vor­sich­ti­gen Benut­zer der Stra­ße “Hor­ring­hau­sen” nicht mehr mög­lich sein wür­de, die Stra­ße ohne Scha­den zu nut­zen und den Gefah­ren­stel­len aus­zu­wei­chen. Dass die getrof­fe­ne Ent­schei­dung der Beklag­ten ver­tret­bar gewe­sen sei, wer­de auch dadurch gestützt, dass es einer ande­ren Anwoh­ne­rin vor und nach dem Unfall gelun­gen sei, die nicht abge­streu­te Stra­ße unfall­frei zu befahren.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Ber­til Jakobson
Rechtsanwalt /
Fach­an­walt für Verkehrsrecht /
Fach­an­walt für Straf­recht Mit­glied des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V., sowie
Vize­prä­si­dent des DSV Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e. V.
www.kanzlei-jakobson.de
info@kanzlei-jakobson.de
Tel. 02841/9980188
Fax 02841/9980189
Zechen­stra­ße 6247443 Moers