(Kiel) Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) hat in einer Grund­satz­ent­schei­dung die Über­wa­chung des ruhen­den Ver­kehrs durch „pri­va­te Dienst­leis­ter“ für geset­zes­wid­rig erklärt. Die so ermit­tel­ten Bewei­se unter­lie­gen einem abso­lu­ten Ver­wer­tungs­ver­bot, ent­schied das OLG mit soeben ver­öf­fent­lich­tem Beschluss.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des OLG vom 20.01.2020 zu sei­nem Beschluss vom 3.1.2020, Az: 2 Ss-Owi 963/18.

Der Ober­bür­ger­meis­ter der Stadt Frank­furt am Main (Stadt Frank­furt) hat­te als Orts­po­li­zei­be­hör­de wegen uner­laub­ten Par­kens im ein­ge­schränk­ten Hal­te­ver­bot gegen den Betrof­fe­nen ein Ver­warn­geld von 15 € ver­hängt. Auf den Ein­spruch des Betrof­fe­nen hat das Amts­ge­richt Frank­furt am Main das Ver­warn­geld durch Urteil vom 19.07.2018 bestä­tigt. Die Fest­stel­lun­gen zu dem Park­ver­stoß beru­hen auf der Anga­be des in der Haupt­ver­hand­lung ver­nom­me­nen Zeu­gen H.. Die­ser war der Stadt Frank­furt durch „die Fir­ma W. über­las­sen“ und von der Stadt als „Stadt­po­li­zist“ bestellt wor­den. Die Tätig­keit übte der Zeu­ge in Uni­form aus.

Gegen die­se Ver­ur­tei­lung wen­de­te sich der Betrof­fe­ne vor dem OLG mit Erfolg. Das Ver­fah­ren sei ein­zu­stel­len, da die zugrun­de­lie­gen­den Bewei­se einem abso­lu­ten Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot unter­lä­gen, begrün­de­te das OLG sei­ne Ent­schei­dung. Der Ein­satz „pri­va­ter Dienst­leis­ter“ zur Ver­kehrs­über­wa­chung des ruhen­den Ver­kehrs sei geset­zes­wid­rig. Das Recht, Ord­nungs­wid­rig­kei­ten zu ahn­den, sei aus­schließ­lich dem Staat – hier kon­kret der Poli­zei – zuge­wie­sen. Die­ses im Rechts­staats­prin­zip ver­wur­zel­te staat­li­che Gewalt­mo­no­pol bezie­he sich auf die gesam­te Ver­kehrs­über­wa­chung, d.h. sowohl den flie­ßen­den als auch den ruhen­den Verkehr.

Im Ein­zel­nen:

Das OLG hat­te zunächst das Innen­mi­nis­te­ri­um gebe­ten, die Rechts­struk­tur des Vor­ge­hens der Stadt Frank­furt mit­zu­tei­len. Nach Rück­spra­che mit der Stadt Frank­furt erklär­te das Minis­te­ri­um, dass die Stadt Frank­furt für die Kon­trol­le des ruhen­den Ver­kehrs Leih­ar­beits­kräf­te eines pri­va­ten Dienst­leis­ters auf Basis einer Stun­den­ver­gü­tung ein­set­ze. Die von der pri­va­ten Fir­ma über­las­se­nen Leih­ar­beits­kräf­te wür­den „unter dem Ein­satz des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­set­zes sowie einer phy­sisch-räum­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Inte­gra­ti­on in die Gemein­de­ver­wal­tung“ durch „das Regie­rungs­prä­si­di­um Darm­stadt gem. § 99 Abs. 3 Nr. 4e HSOG zu Hilfs­po­li­zei­be­am­tin und ‑beam­ten bestellt“ (Stel­lung­nah­me der Stadt Frank­furt vom 20.05.2019). Gemäß § 99 Abs. 2 S.1 HSOG hät­ten Hilfs­po­li­zei­be­am­te im Rah­men ihrer Auf­ga­ben die Befug­nis­se von Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten. Die­se umfas­sen­den Rech­te sei­en ein­zel­ver­trag­lich wie­der beschränkt. Das Innen­mi­nis­te­ri­um teil­te zudem mit, dass neben der Stadt Frank­furt auch wei­te­re Kom­mu­nen in Hes­sen Auf­ga­ben bei der Über­wa­chung des ruhen­den Ver­kehrs an Leih­ar­beits­kräf­te über­tra­gen hät­ten und die­se jeweils zu Hilfs­po­li­zei­be­am­ten bestellt wor­den sei­en. Die­se Leih­ar­beits­kräf­te trü­gen in eini­gen Kom­mu­nen Uni­for­men, aber nicht in allen.

Die­ses Vor­ge­hen erklär­te das OLG nun für geset­zes­wid­rig: Die der Stadt Frank­furt als Poli­zei­be­hör­de gesetz­lich zuge­wie­se­ne Ver­pflich­tun­gen, den ruhen­den Ver­kehr zu über­wa­chen und Ver­stö­ße zu ahn­den, sei­en hoheit­li­che Auf­ga­ben. Man­gels Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge dürf­ten die­se Auf­ga­ben nicht durch pri­va­te Dienst­leis­ter durch­ge­führt wer­den. Die Über­las­sung pri­va­ter Mit­ar­bei­ter nach dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) zur Durch­füh­rung hoheit­li­cher Auf­ga­ben sei unzu­läs­sig. Die Bestel­lung pri­va­ter Per­so­nen nach § 99 HSOG zu Hilfs­po­li­zei­be­am­ten der Orts­po­li­zei­be­hör­den sei gesetzeswidrig.

Es gebe kei­ne vom Par­la­ment erlas­se­ne Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge, die die Stadt Frank­furt berech­tig­te, die Auf­ga­be der Über­wa­chung des ruhen­den Ver­kehrs auf „Drit­te“ zu über­tra­gen. Ein über die Arbeit­neh­mer­über­las­sung ent­lie­he­ner Mit­ar­bei­ter wer­de nicht „Bediens­te­ter“ der Stadt Frank­furt und kön­ne des­halb auch nicht durch einen hoheit­li­chen Bestel­lungs­akt „Stadt­po­li­zist“ wer­den. Das Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz die­ne dazu, den Miss­brauch von Arbeit­neh­mer­über­las­sung im pri­vat­wirt­schaft­li­chen Bereich ein­zu­däm­men. Ein Wirt­schafts­un­ter­neh­men (und nicht der Staat) dür­fe kurz­fris­ti­ge auf­tre­ten­de Tätig­keits­spit­ze durch die kurz­fris­ti­ge Hin­zu­zie­hung frem­der Arbeits­kräf­te aus­glei­chen, wobei ent­schei­dend sei, dass der ent­lie­he­ne Arbeit­neh­mer im ver­lei­hen­den Unter­neh­men verbleibe.

Das Regie­rungs­prä­si­di­um Darm­stadt habe für die vor­lie­gend vor­ge­nom­me­ne Bestel­lung einer Pri­vat­per­son zu einem „Stadt­po­li­zis­ten“ auch kei­ne Zustän­dig­keit. Sie erge­be sich ins­be­son­de­re nicht aus § 99 Abs. 3 Nr. 4 HSOG. § 99 HSOG erfül­le viel­mehr nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine Ermäch­ti­gungs­norm und kön­ne als Lan­des­po­li­zei­ge­setz die­se auch nicht erfül­len. § 99 HSOG rege­le ledig­lich die Fra­ge einer mög­li­chen lan­des­spe­zi­fi­schen Umset­zung bei der Durch­füh­rung („Wie“), wenn dies in einer Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge vor­ge­se­hen wäre („Ob“). Für die Ver­kehrs­über­wa­chung feh­le jedoch die­se Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge. Mit Hil­fe des Poli­zei­rechts der Län­der kön­ne eine ver­fas­sungs­recht­lich ver­an­ker­te und in Bun­des­ge­set­zen gere­gel­te Kompetenz‑, Rege­lungs- und Sank­tio­nie­rungs­zu­wei­sung nicht umgan­gen oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 99 Abs. 3 HSOG sei nach Sinn und Zweck der Vor­schrift und gemäß der gesetz­ge­be­ri­schen Kon­struk­ti­on vor dem Hin­ter­grund sei­nes eng aus­zu­le­gen­den Aus­nah­me­cha­rak­ters zu Art. 33 Abs. 4 GG so auf­ge­baut, dass die jewei­li­ge Behör­de für die ihr über­tra­ge­nen (poli­zei­li­chen) Tätig­kei­ten jeweils eige­ne Bediens­te­te und Bediens­te­te der jeweils nach­ge­ord­ne­ten Behör­den als „Hilfs­po­li­zei­be­am­te“ bestel­len kön­ne. Die Stadt Frank­furt kön­ne daher nach § 99 Abs. 3 HSOG für die eige­ne „Stadt­po­li­zei“ „eige­ne Bediens­te­te“ bestel­len. Das habe sie indes nicht getan.

Statt­des­sen habe sie die „Ver­kehrs­über­wa­chung den pri­va­ten Dienst­leis­ter im straf­be­wehr­ten Gewand einer Poli­zei­uni­form durch­füh­ren“ las­sen. Es sei nach Außen der „täuschende(n) Schein der Recht­staat­lich­keit“ auf­ge­baut wor­den, „um den Bür­gern und den Gerich­ten gegen­über den Ein­druck poli­zei­li­cher Hand­lun­gen zu ver­mit­teln“. Tat­säch­lich sei­en die­se aber durch einen „pri­va­ten Dienst­leis­ter“ durch­ge­führt wor­den, der im Ergeb­nis durch Ver­warn­gel­der finan­ziert wer­de, deren zu Grun­de lie­gen­de Ver­stö­ße er selbst erhebe.

Erläu­te­run­gen:

In Frank­furt wur­den 2018 über 700.000 Park­ver­stö­ße geahn­det mit einem Sank­ti­ons­wert von über 10 Mio. €. Das OLG Frank­furt ist laut der Beschluss­be­grün­dung das ers­te OLG, wel­ches sich mit der Fra­ge der Zuläs­sig­keit des Ein­sat­zes „pri­va­ter Dienst­leis­ter“ im Bereich der Ver­kehrs­über­wa­chung des ruhen­den Ver­kehrs befasst.

Den Ein­satz sog. „pri­va­ter Dienst­leis­ter“ bei der Über­wa­chung des flie­ßen­den Ver­kehrs hat­te das OLG bereits grund­sätz­lich für geset­zes­wid­rig erklärt (Grund­satz­ent­schei­dun­gen v. 26.04.2017 — 2 Ss-Owi 295/17 sog. Lau­ter­bach-Ent­schei­dung; Beschluss vom 06.11.2019 — 2 Ss-OWi 942/19 — vgl. Pres­se­er­klä­rung Nr. 65/2019 vom 12.11.2019; Beschluss vom 27.11.2019 — 2 Ss-OWi 1092/19 -

Fischer riet, das Urteil zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­cus Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vize-Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V.
c/o Salleck + Partner
Spar­dor­fer Str. 26
91054 Erlangen
Tel.: 09131 – 974 799–22
Fax  09131 – 974 799–77
Email: fischer@salleck.de
www.salleck.de