(Kiel) Der Käu­fer eines gebrauch­ten, bereits mit dem Soft­ware­up­date ver­se­he­nen VW Sharan kann sich nicht auf Ansprü­che wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung gegen­über VW beru­fen, wenn der Ankauf ein Jahr nach der Ver­öf­fent­li­chung der Ad-Hoc-Mit­tei­lung von VW über den sog. Die­sel­skan­dal sowie zahl­rei­cher öffent­lich­keits­wirk­sa­mer Infor­ma­tio­nen erfolgte.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt am Main vom 6.11.2019 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 13 U 156/19.

Der Klä­ger erwarb im Okto­ber 2016 von einem Auto­haus einen gebrauch­ten VW Sharan, der mit dem Die­sel­mo­tor des Typs EA 189 aus­ge­stat­tet ist. Her­stel­le­rin ist die beklag­te VW AG. Vor dem Kauf war ein vom Kraft­fahrt-Bun­des­amt geneh­mig­tes Soft­ware-Update auf­ge­spielt wor­den. Die Abgas­rück­füh­rung arbei­tet nun­mehr nur noch in einem ein­heit­li­chen Betriebs­mo­dus; die so genann­te Umschalt-Logik wur­de beseitigt.

Bereits im Sep­tem­ber 2015 hat­te die Beklag­te eine Ad-hoc-Mit­tei­lung gemäß § 15 WpHG ver­öf­fent­licht. Dort wur­de ins­be­son­de­re dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Beklag­te die Auf­klä­rung von Unre­gel­mä­ßig­kei­ten einer ver­wen­de­ten Soft­ware bei Die­sel-Moto­ren des Typs AE 189 mit Hoch­druck vor­an­trei­be. Gleich­zei­tig ver­an­stal­te­te sie eine Pres­se­kon­fe­renz zum Inhalt der Mit­tei­lung. Anfang Okto­ber 2015 infor­mier­te die Beklag­te ihr Händ­ler­netz über die Soft­ware­pro­ble­ma­tik. Sie wies die Händ­ler an, alle Gebraucht­wa­gen­käu­fer über das Vor­han­den­sein der Umschalt-Logik auf­zu­klä­ren. Dar­über hin­aus rich­te­te sie auf ihrer Home­page eine Sei­te ein, auf der jeder durch Ein­ga­be der Fahr­zeug-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer über­prü­fen kann, ob das betref­fen­de Fahr­zeug vom Abgas­skan­dal betrof­fen ist. Hier­über infor­mier­te sie im Rah­men einer Pres­se­mit­tei­lung eben­so wie über den vom Kraft­fahrt-Bun­des­amt im Okto­ber 2015 ange­ord­ne­ten Rück­ruf von 2,4 Mio. Dieselfahrzeugen.

Der Klä­ger begehrt von der Beklag­ten Scha­dens­er­satz wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung. Er habe kei­ne Kennt­nis davon gehabt, dass der PKW vom Abgas­skan­dal betrof­fen sei. Die Beklag­te habe die tat­säch­li­che Trag­wei­te des Betrugs zu kei­nem Zeit­punkt zuge­ge­ben. Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abgewiesen.

Die hier­ge­gen gerich­te­te Beru­fung hat­te auch vor dem OLG kei­nen Erfolg. Dem Klä­ger ste­he kein Anspruch wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung zu. Maß­geb­lich für das Vor­lie­gen eines sit­ten­wid­ri­gen Ver­hal­tens der Beklag­ten sei hier nicht nur der Zeit­punkt des Inver­kehr­brin­gens des Pkws, son­dern auch der Zeit­punkt des Abschlus­ses des Kauf­ver­tra­ges des Klä­gers im Okto­ber 2016. Da der Klä­ger nicht Erst­erwer­ber des PKWs sei, son­dern die­sen gebraucht erwor­ben habe, sei er ledig­lich mit­tel­bar Geschä­dig­ter. Mit­tel­bar Geschä­dig­te könn­ten sich nur dann auf eine sit­ten­wid­ri­ge Schä­di­gung beru­fen, wenn sie den PKW gera­de des­we­gen gekauft hät­ten, weil sie dazu sit­ten­wid­rig durch VW ver­an­lasst wur­den. Davon kön­ne hier nicht aus­ge­gan­gen wer­den. „Die von der Beklag­ten bis Okto­ber 2016 im Zusam­men­hang mit der Auf­de­ckung des Abgas­skan­dals ergrif­fe­nen Maß­nah­men las­sen viel­mehr in ihrer Gesamt­schau eine Bewer­tung des Ver­hal­tens der Beklag­ten als sit­ten­wid­rig zum Zeit­punkt des streit­ge­gen­ständ­li­chen Ver­trags­ab­schlus­ses nicht (mehr) zu“, stellt das OLG fest. Die Beklag­te habe viel­mehr alles ihr sub­jek­tiv und objek­tiv Mög­li­che getan, um etwai­ge Schä­den im Zusam­men­hang mit dem Wei­ter­ver­kauf betrof­fe­ner Gebraucht­wa­gen zu vermeiden.

Der ursprüng­li­che Sit­ten­wid­rig­keits­vor­wurf gegen­über der Beklag­ten beru­he dar­auf, dass mit der Her­stel­lung und dem Inver­kehr­brin­gen des Motor­typs EA 189 kon­klu­dent die „öffent­li­che Erklä­rung gegen­über einem poten­zi­el­len Erwer­ber­kreis ver­bun­den war, sein Ein­satz im Stra­ßen­ver­kehr im Rah­men sei­nes Ver­wen­dungs­zwecks sei unein­ge­schränkt zuläs­sig“, erläu­tert das OLG. Die­ser Sit­ten­wid­rig­keits­vor­wurf ent­fal­le, wenn die Beklag­te gleich­wer­ti­ge, an die Öffent­lich­keit gerich­te­te Maß­nah­me mit dem­sel­ben Wir­kungs­grad ergrif­fen habe, um den poten­ti­el­len Erwer­ber­kreis über die ursprüng­li­che Täu­schung auf­zu­klä­ren. Es kom­me damit nicht dar­auf an, ob die Beklag­te mit ihren Auf­klä­rungs­maß­nah­men tat­säch­lich alle Gebraucht­wa­gen­kun­den erreicht habe. Aus­rei­chend sei­en sol­che Auf­klä­rungs­maß­nah­men, „von denen sämt­li­che poten­zi­el­le Kauf­in­ter­es­sen­ten mit übli­chen Infor­ma­ti­ons­ge­wohn­hei­ten hät­ten Kennt­nis neh­men kön­nen“, resü­miert das OLG. Dies sei hier der Fall.

Die Ent­schei­dung ist nicht rechts­kräf­tig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de kann die Zulas­sung der Revi­si­on begehrt werden.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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