(Kiel) Erklärt ein Ver­käu­fer im Vor­feld eines Old­ti­mer­ver­kaufs dem Käu­fer, dass der Wagen “selbst­ver­ständ­lich bereits eine H‑Zulassung” habe, kann hier­mit eine zu Recht erteil­te H‑Zulassung Gegen­stand des Kauf­ver­tra­ges gewor­den sein und den Käu­fer zum Ver­trags­rück­tritt berech­ti­gen, wenn das über­ge­be­ne Fahr­zeug die­se Beschaf­fen­heit nicht aufweist.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 10.11.2015 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Urteil vom 24.09.2015 (28 U 144/14).

Der beklag­te Ver­käu­fer aus Peters­ha­gen ver­äu­ßer­te im März 2013 einen Ford “Seven Plus”, Bau­jahr 1962, für 33.000 Euro an den kla­gen­den Käu­fer aus Kal­bach. Der Beklag­te hat­te das Fahr­zeug über die Inter­net­platt­form “mobile.de” ange­bo­ten und dabei neben dem Bau­jahr 1962 “(mit H‑Zulassung)” ver­merkt sowie dem Käu­fer im Vor­feld per E‑Mail mit­ge­teilt, dass der Wagen “selbst­ver­ständ­lich bereits eine H‑Zulassung” habe. In den unter Gewähr­leis­tungs­aus­schluss abge­schlos­se­nen schrift­li­chen Kauf­ver­trag hat­ten die Par­tei­en eine H‑Zulassungsbeschaffenheit des Fahr­zeugs nicht auf­ge­nom­men. Tat­säch­lich war das im Zeit­punkt des Ver­kaufs abge­mel­de­te Fahr­zeug zuvor bereits mit einem H‑Kennzeichen zum Ver­kehr zuge­las­sen gewesen.

Nach der Über­ga­be ließ der Klä­ger das Fahr­zeug sach­ver­stän­dig begut­ach­ten. Die Begut­ach­tung ergab, dass dem Fahr­zeug frü­her zu Unrecht eine H‑Zulassung zuer­kannt wor­den sei, eine sol­che heu­te aber nicht mehr erteilt wer­den kön­ne. Nach dem Gut­ach­ten waren beim Fahr­zeug nur klei­ne Tei­le von Ford ver­baut, Motor und Fer­ti­gungs­tech­nik des Fahr­zeugs wie­sen einen deut­lich bes­se­ren Stand auf, als er 1962 üblich gewe­sen wäre. Der Klä­ger hat des­we­gen vom Beklag­ten die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges begehrt. Dem ist der Beklag­te mit der Begrün­dung ent­ge­gen­ge­tre­ten, sei­ne Anga­ben zur H‑Zulassung sei­en nur eine unver­bind­li­che Fahr­zeug­be­schrei­bung gewesen.

Das Begeh­ren des Klä­gers war erfolg­reich. Nach der Ent­schei­dung des 28. Zivil­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Hamm kann der Klä­ger den Kauf­preis — abzüg­lich 150 Euro Nutz­wert­ent­schä­di­gung für gefah­re­ne Kilo­me­ter — Zug um Zug gegen die Rück­ga­be des Old­ti­mers verlangen.

Die Vor­feld­erklä­run­gen des Beklag­ten zur H‑Zulassung sei­en — so der Senat — Gegen­stand der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung gewor­den. Auch bei einem pri­va­ten Ver­kauf habe der Klä­ger die Anga­ben des Beklag­ten so ver­ste­hen dür­fen, dass das Fahr­zeug zu Recht eine H‑Zulassung besit­ze. Mit der Beschrei­bung im Inter­net und in sei­ner E‑Mail habe der Beklag­te den Ein­druck erweckt, umfas­sen­des tech­ni­sches und fach­li­ches Wis­sen zu dem Fahr­zeug zu haben. Dabei habe er mit sei­nen Anga­ben zur H‑Zulassung beim Klä­ger die Vor­stel­lung bewirkt, dass der Zustand des Fahr­zeugs eine H‑Zulassung recht­fer­ti­ge und dass auch nicht das Risi­ko bestehe, die­se spä­ter wie­der zu ver­lie­ren, so dass das Fahr­zeug mit deut­lich höhe­ren Steu­ern belegt wer­den kön­ne. Der Beklag­te habe gegen­über dem Klä­ger nicht klar­ge­stellt, dass er nur einen frü­he­ren Zustand des abge­mel­de­ten Fahr­zeugs beschrei­ben wol­le, ohne eige­ne gesi­cher­te Erkennt­nis­se zur Fra­ge der Zulas­sung zu haben. Der Umstand, dass die H‑Zulassung im schrift­li­chen Ver­trag nicht mehr aus­drück­lich erwähnt wer­de, rei­che für eine Zurück­nah­me der Vor­feld­erklä­run­gen nicht aus. Da eine zu Recht erteil­te H‑Zulassung als Beschaf­fen­heit des Old­ti­mers ver­trag­lich ver­ein­bart gewe­sen sein, grei­fe auch der im Kauf­ver­trag gere­gel­te Gewähr­leis­tungs­aus­schluss nicht ein.

Vom Kauf­ver­trag sei der Klä­ger zu Recht zurück­ge­tre­ten, weil sich der Old­ti­mer bei der Über­ga­be nicht in einem Zustand befun­den habe, der die Ertei­lung einer H‑Zulassung gerecht­fer­tigt habe.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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