(Kiel) Der Käu­fer eines Pkw kann vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten, wenn eine ver­än­der­te Fahr­zeug­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer einen Dieb­stahl­ver­dacht begrün­det und die behörd­li­che Beschlag­nah­me des Fahr­zeugs zum Zwe­cke der Rück­ga­be an einen frü­he­ren Eigen­tü­mer rechtfertigt.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 23.09.2015 zu sei­nem echts­kräf­ti­gen Urteil vom 09.04.2015 (28 U 207/13) .

Der in Minsk (Weiß­russ­land) leben­de Klä­ger erwarb im Mai 2011 einen gebrauch­ten Toyo­ta Land Crui­ser von dem beklag­ten Auto­händ­ler aus August­dorf zum Kauf­preis von 27.000 Euro. Als der Klä­ger mit dem Fahr­zeug im Juli 2011 nach Polen ein­reis­te, fiel auf, dass die sicht­ba­re Kodie­rung der Fahr­zeug­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht gestanzt, son­dern kopiert und auf­ge­klebt war. Die pol­ni­schen Behör­den ver­mu­te­ten einen Dieb­stahl, beschlag­nahm­ten den Pkw und beab­sich­ti­gen, ihn einem frü­he­ren Eigen­tü­mer aus­zu­hän­di­gen. Dem liegt nach dem Vor­trag des Klä­gers fol­gen­des, nach­träg­lich bekannt gewor­de­nes Gesche­hen zugrun­de: Der im Jah­re 2004 erst­zu­ge­las­se Toyo­ta habe zunächst im Eigen­tum einer spa­ni­schen Auto­ver­mie­tung gestan­den, der er im Juli 2007 gestoh­len wor­den sei. Er sei dann nach Polen ver­bracht wor­den, über eine pol­ni­sche Fir­ma im Okto­ber 2008 in den Besitz einer pol­ni­schen Fami­lie gelangt, inner­halb der Fami­lie ver­erbt und von einem Fami­li­en­mit­glied dann im April 2011 an die beklag­te Fir­ma aus August­dorf ver­äu­ßert worden.

Der Klä­ger hat gemeint, der Kauf­ver­trag sei rück­ab­zu­wi­ckeln. An dem gestoh­le­nen Fahr­zeug habe ihm die Beklag­te kein Eigen­tum ver­schaf­fen kön­nen. Von der Beklag­ten hat er des­we­gen die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses von 27.000 EUR und Auf­wen­dungs­er­satz ver­langt. Die Beklag­te hat dem­ge­gen­über gemeint, den Kauf­ver­trag mit dem Klä­ger ord­nungs­ge­mäß erfüllt zu haben, weil sie selbst jeden­falls nach dem Erb­fall in Polen Eigen­tum an dem Fahr­zeug erwor­ben und dann beim Ver­kauf auf den Klä­ger über­tra­gen habe.

Der 28. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat dem Klä­ger recht gege­ben. Die vom Klä­ger behaup­te­te Fahr­zeug­his­to­rie und den von der Beklag­ten vor­ge­tra­ge­nen Eigen­tums­über­gang bräuch­ten nicht im Ein­zel­nen auf­ge­klärt zu wer­den. Das Fahr­zeug wei­se einen Rechts­man­gel auf, der den Klä­ger zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag berech­ti­ge. Der Rechts­man­gel wer­de durch die pol­ni­sche Beschlag­nah­me des Fahr­zeugs begrün­det, die auch die Rück­ga­be des Fahr­zeugs an die ursprüng­lich berech­tig­te spa­ni­sche Auto­ver­mie­tungs­fir­ma vor­be­rei­ten sol­le und so zu einem end­gül­ti­gen Besitz­ver­lust des Klä­gers füh­ren kön­ne. Dass die spa­ni­sche Fir­ma zunächst Fahr­zeug­ei­gen­tü­me­rin gewe­sen sei, habe die Unter­su­chung der gefälsch­ten FIN erge­ben, durch die die ursprüng­li­che FIN habe ermit­telt wer­den kön­nen. Hier­durch sei die frü­he­re Eigen­tü­me­rin zu ermit­teln gewe­sen. Bei die­ser Sach­la­ge sei nicht davon aus­zu­ge­hen, dass der Klä­ger das beschlag­nahm­te Fahr­zeug habe aus­lö­sen kön­nen. Auf einen mög­li­chen (gut­gläu­bi­gen) Erwerb des Fahr­zeugs beim Erb­gang in der pol­ni­schen Fami­lie kön­ne sich die Beklag­te nicht beru­fen, weil der Klä­ger im Zeit­punkt sei­ner Rück­tritts­er­klä­rung kei­ne Infor­ma­tio­nen und Nach­wei­se gehabt habe, um den pol­ni­schen Behör­den einen der­ar­ti­gen Erwerb nach­zu­wei­sen. Die am Fahr­zeug ver­än­der­te FIN begrün­de zudem einen Sach­man­gel des Fahr­zeugs, der den Rück­tritt des Klä­gers eben­falls rechtfertige.

Nach dem Ver­trags­rück­tritt habe die Beklag­te dem Klä­ger den Kauf­preis und ca. 2.500 Euro Kos­ten zu erstat­ten, die der Klä­ger im Ver­trau­en auf den Erwerb auf­ge­wandt habe.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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