(Kiel) Ein Käu­fer, der vom Kauf­ver­trag eines ihm bereits über­las­se­nen Fahr­zeugs zurück­tritt, darf die Ver­trags­rück­ab­wick­lung regel­mä­ßig an dem für sei­nen Wohn­sitz zustän­di­gen Amts- oder Land­ge­richt ein­kla­gen und ist nicht ver­pflich­tet, den Pro­zess beim Gericht am Wohn- oder Geschäfts­sitz des beklag­ten Ver­käu­fers zu führen.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 18.11.2015 zu sei­nem Urteil vom 27.10.2015 (28 U 91/15).

Der kla­gen­de Käu­fer aus Löh­ne erwarb im Sep­tem­ber 2014 beim beklag­ten Ver­käu­fer aus Pots­dam ein Gebraucht­fahr­zeug vom Typ Saab 900 Cabrio­let zum Kauf­preis von 5650 Euro. Nach ent­spre­chen­der Bar­zah­lung ver­brach­te der Klä­ger das Fahr­zeug nach Löh­ne. Hier kam ihm der Ver­dacht, dass der im Kauf­ver­trag ange­ge­be­ne Kilo­me­ter­stand von 173.000 km unzu­tref­fend sei und das Fahr­zeug tat­säch­lich eine erheb­lich höhe­re Lauf­leis­tung auf­wies. Noch bevor der Klä­ger das Fahr­zeug auf sei­nen Namen zuließ, erklär­te er gegen­über dem Beklag­ten den Ver­trags­rück­tritt und ver­lang­te die Rück­ab­wick­lung des Kaufvertrages.

Die vom Klä­ger vor dem Land­ge­richt Bie­le­feld erho­be­ne Kla­ge hat­te zunächst kei­nen Erfolg, weil das Land­ge­richt Bie­le­feld sich als ört­lich unzu­stän­dig ansah. Die Beru­fung des Klä­gers gegen das land­ge­richt­li­che Urteil war erfolg­reich. Der 28. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und das Land­ge­richt Bie­le­feld ver­pflich­tet, den Rechts­streit zu ver­han­deln und zu entscheiden.

In der Haupt­sa­che bean­tra­ge der Klä­ger nun­mehr — so der 28. Zivil­se­nat — ihm den Kauf­preis Zug um Zug gegen die Rück­ga­be des Fahr­zeugs zurück­zu­zah­len. Die­sen Pro­zess kön­ne der Klä­ger vor dem Land­ge­richt Bie­le­feld durch­füh­ren. Dort sei der Gerichts­stand des Erfül­lungs­or­tes gege­ben. Wenn nicht anders ver­ein­bart, sei für die­sen Gerichts­stand der Ort maß­geb­lich, an dem der Kauf­ver­trag im Fal­le eines zu Recht erklär­ten Rück­tritts rück­ab­zu­wi­ckeln sei. Bei einem Fahr­zeug­kauf habe ein Käu­fer nach der Aus­übung sei­nes Rück­tritts­rechts kei­nen unein­ge­schränk­ten Anspruch auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses. Die­ser Anspruch sei vom Ver­käu­fer viel­mehr nur Zug um Zug gegen Rück­ga­be des ver­kauf­ten Fahr­zeugs zu erfül­len. Dabei sei der Ver­käu­fer ver­pflich­tet, ein man­gel­haf­tes Fahr­zeug dort abzu­ho­len, wo es sich nach der Vor­stel­lung der Ver­trags­par­tei­en im Zeit­punkt des Ver­trags­rück­tritts befin­de. Das sei im vor­lie­gen­den Fall am Wohn­sitz des Klä­gers in Löh­ne, weil der Klä­ger das Fahr­zeug dort habe nut­zen wol­len. Dem ste­he nicht ent­ge­gen, dass die nach dem Ver­trag vor­ran­gig vor einem Rück­tritt vom Ver­käu­fer geschul­de­te Nach­bes­se­rung an des­sen Betriebs- oder Wohn­sitz vor­zu­neh­men gewe­sen wäre. Das Schei­tern einer Nach­bes­se­rung sei ggfls. eine Rück­tritts­vor­aus­set­zung und las­se sich in der Regel erst dann fest­stel­len, wenn der Käu­fer das Fahr­zeug im Anschluss an die Nach­bes­se­rung zurück­er­hal­ten habe. Ver­trags­ge­mäß befin­de es sich dann wie­der an sei­nem Wohnsitz.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — ver­wies. 

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