(Kiel) Fehlt einem BMW das in der — auf www.mobile.de ver­öf­fent­lich­ten — Fahr­zeug­be­schrei­bung genann­te Aus­stat­tungs­merk­mal “Frei­sprech­ein­rich­tung mit USB-Schnitt­stel­le”, kann der Fahr­zeug­käu­fer zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag berech­tigt sein.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 9.08.2016 zu sei­nem Urteil vom 21.07.2016 (28 U 2/16).

Der Klä­ger aus Bochum erwarb beim beklag­ten Auto­haus in Schwab­mün­chen im Jah­re 2015 einen BMW X1 sDri­ve 18d (EZ 09/2012) zum Kauf­preis von ca. 21.200 Euro. Er war über die Inter­net­platt­form www.mobile.de auf das Fahr­zeug auf­merk­sam gewor­den. Dort hat­te es die Beklag­te — dies ergab die im Pro­zess durch­ge­führ­te Beweis­auf­nah­me — zum Ver­kauf unter Hin­weis auf Aus­stat­tungs­merk­mal “Frei­sprech­ein­rich­tung mit USB-Schnitt­stel­le” ange­bo­ten. Nach tele­fo­ni­schen Kon­tak­ten der Par­tei­en ent­schied sich der Klä­ger zum Erwerb des Fahr­zeugs und unter­zeich­ne­te ein von der Beklag­ten über­sand­tes Bestell­for­mu­lar, in dem das vor­ge­nann­te Aus­stat­tungs­merk­mal nicht erwähnt war. Tat­säch­lich ver­füg­te das Fahr­zeug auch über kei­ne werk­sei­ti­ge Frei­sprech­ein­rich­tung. Nach­dem der Klä­ger das Feh­len der Frei­sprech­ein­rich­tung bean­stan­det und die Beklag­te die Bean­stan­dung unter Hin­weis auf die von ihr nicht zuge­sag­te Frei­sprech­ein­rich­tung zurück­ge­wie­sen hat­te, hat der Klä­ger den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag erklärt und sei­ne Rück­ab­wick­lung begehrt.

Das Kla­ge­be­geh­ren war in ers­ter und in zwei­ter Instanz erfolg­reich. Der 28. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat die Beklag­te — unter Berück­sich­ti­gung einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung — zur Rück­zah­lung von ca. 20.750 Euro an den Klä­ger gegen Rück­ga­be des Fahr­zeugs verurteilt.

Das ver­kauf­te Fahr­zeug sei man­gel­haft, so der Senat, weil der BMW kei­ne werk­sei­ti­ge Frei­sprech­ein­rich­tung mit USB-Schnitt­stel­le aufweise.

Der Klä­ger habe nach­wei­sen kön­nen, dass das Aus­stat­tungs­merk­mal in der von der Beklag­ten bei www.mobile.de ver­öf­fent­lich­ten Fahr­zeug­be­schrei­bung auf­ge­führt gewe­sen sei. Dies habe der Kun­de als Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung ver­ste­hen und erwar­ten dür­fen, dass es sich um das offi­zi­ell von BMW ange­bo­te­ne Aus­stat­tungs­merk­mal “Frei­sprech­ein­rich­tung mit USB-Schnitt­stel­le” han­de­le. Die Beschaf­fen­heits­an­ga­be sei nicht dadurch wider­ru­fen wor­den, dass das Aus­stat­tungs­merk­mal im spä­ter unter­zeich­ne­ten Bestell­for­mu­lar nicht mehr erwähnt wor­den sei. Mache ein Kfz-Ver­käu­fer im Vor­feld eines Ver­trags­schlus­ses kon­kre­te Anga­ben zur Beschaf­fen­heit des Fahr­zeugs, kön­ne er sich von die­sen nur dann distan­zie­ren, wenn er gegen­über dem Kauf­in­ter­es­sen­ten vor dem Ver­trags­schluss ein­deu­tig klar­stel­le, dass das Aus­stat­tungs­merk­mal doch nicht vor­han­den sei. Dies habe die Beklag­te im vor­lie­gen­den Fall nicht getan.

Auf­grund des Fahr­zeug­man­gels sei der Klä­ger wirk­sam vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten. Er habe der Beklag­ten kei­ne wei­te­re Gele­gen­heit zur Nach­bes­se­rung geben müs­sen. Eine sol­che habe die Beklag­te zum einen ernst­haft und end­gül­tig abge­lehnt. Zum ande­ren sei es auch tech­nisch nicht mög­lich gewe­sen, das Fahr­zeug mit der werk­sei­tig von BMW ange­bo­te­nen Frei­sprech­ein­rich­tung nach­zu­rüs­ten. Auf den nach­träg­li­chen Ein­bau einer Frei­sprech­ein­rich­tung eines ande­ren Her­stel­lers habe sich der Klä­ger nicht ein­las­sen müs­sen. Wenn dem Fahr­zeug eine ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit feh­le, indi­zie­re das eine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung, die zum Rück­tritt berechtige.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht
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