(Kiel) Es pas­siert immer wie­der. Der Fahr­zeug­füh­rer auf einer bevor­rech­tig­ten Stra­ße hat es eilig, fährt erheb­lich schnel­ler als es eine Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung erlaubt und meint, hier­auf wür­den sich war­te­pflich­ti­ge Ver­kehrs­teil­neh­mer unter­ge­ord­ne­ter Stra­ßen schon einstellen.

Die­se wie­der­um schät­zen die Geschwin­dig­keit falsch ein, wol­len nicht war­ten und mei­nen, es noch vor dem Vor­fahrts­be­rech­tig­ten über die Stra­ße zu schaf­fen. Kommt es dann zum Unfall, ist häu­fig unklar und umstrit­ten, wer was zu zah­len hat. Eine Quo­te liegt da nahe. Gilt das auch dann, wenn der Bevor­rech­tig­te gerast ist, also z.B. mit mehr als der dop­pel­ten als der erlaub­ten Geschwin­dig­keit unter­wegs war?

Mit einem sol­chen Fall, so der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Gerichts vom 27.06.2016 hat sich der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm am 23.02.2016 befasst und entschieden:

Die erheb­li­che Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit (hier 121 km/h statt zuge­las­se­ner 50 km/h) durch einen vor­fahrt­be­rech­tig­ten Motor­rad­fah­rer vor dem Zusam­men­stoß mit einem aus einer rechts­sei­tig gele­ge­nen, unter­ge­ord­ne­ten Auto­bahn­ab­fahrt nach links abbie­gen­den Pkw-Fah­rer kann eine Haf­tungs­ver­tei­lung von 30 % zu 70 % zu Las­ten des Moto­rad­fah­rers recht­fer­ti­gen. (Az. 9 U 43/15)

  • Zum Fall:

Klä­ge­rin ist die Kran­ken­kas­se des im Sep­tem­ber Jah­re 2011 28 Jah­re alten Motor­rad­fah­rers aus Hamm. Sie nimmt den sei­ner­zeit 58 Jah­re alten Pkw-Fah­rer aus Arns­berg und des­sen Haft­pflicht­ver­si­che­rung auf Erstat­tung von Auf­wen­dun­gen in Anspruch, die ihr auf­grund eines Unfalls des Motor­rad­fah­rers ent­stan­den sind. Im Sep­tem­ber 2011 befuhr der Motor­rad­fah­rer den Haar­weg in Werl. Im Bereich der von rechts ein­mün­den­den Auto­bahn­ab­fahrt ist die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit auf dem Haar­weg auf 50 km/h begrenzt. Die­se Begren­zung ließ der Motor­rad­fah­rer außer Acht, sein Motor­rad Yama­ha war min­des­tens 121 km/h schnell. Der beklag­te Pkw-Fah­rer bog mit sei­nem Pkw VW Tou­ran lang­sam nach links ab, als das Motor­rad noch ca. 250 m ent­fernt war. Auf­grund des Abbie­ge­ma­nö­vers lei­te­te der Motor­rad­fah­rer eine Brem­sung ein und wich nach links aus, kol­li­dier­te jedoch mit dem abbie­gen­den Pkw. Bei dem Unfall zog sich der Moto­rad­fah­rer schwe­re Ver­let­zun­gen zu. Im vor­lie­gen­den Zivil­pro­zess haben die Par­tei­en im Wege der Fest­stel­lungs­kla­ge dar­über gestrit­ten, ob der beklag­te Pkw-Fah­rer für den Unfall mit­ver­ant­wort­lich ist und die Beklag­ten der Klä­ge­rin des­we­gen 1/3 der unfall­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen zu erset­zen haben.

Im Unter­schied zum Land­ge­richt, das die Kla­ge in der Annah­me eines die Ver­ant­wor­tung der Beklag­ten aus­schlie­ßen­den, über­wie­gen­den Ver­schul­dens des Motor­rad­fah­rers abge­wie­sen hat­te, hat der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm eine 30 %ige Haf­tung der Beklag­ten für das Unfall­ge­sche­hen bejaht.

Auf Sei­ten des Motor­rad­fah­rers sei zunächst, so der Senat, die unfall­ur­säch­li­che, mas­si­ve Tem­po­über­schrei­tung zu berück­sich­ti­gen, von der die Klä­ge­rin selbst ausgehe.

Aller­dings lie­ge auch auf Sei­ten des Pkw-Fah­rers ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten vor. Beim Beginn sei­nes Abbie­ge­vor­gangs sei das mit ein­ge­schal­te­tem Fahr­licht her­an­na­hen­de Motor­rad für den Pkw-Fah­rer zu sehen gewe­sen. Wenn er die­ses — sei­nen Anga­ben vor Gericht ent­spre­chend — erst nach Abbie­ge­be­ginn erst­mals wahr­ge­nom­men habe, habe er den Ver­kehr auf der bevor­rech­tig­ten Stra­ße nicht aus­rei­chend beach­tet. Bei aus­rei­chen­der Aus­schau habe er die erheb­li­che Geschwin­dig­keit des Motor­rads erken­nen kön­nen und dann zuwar­ten müs­sen. Kei­nes­falls habe er in der tat­säch­lich erfolg­ten lang­sa­men Wei­se mit nur gerin­ger Beschleu­ni­gung abbie­gen dür­fen, son­dern — wenn über­haupt — zügig anfah­ren müs­sen. Beim Zuwar­ten und — nach den Anga­ben des vom Senat befrag­ten Sach­ver­stän­di­gen – auch beim zügi­gen Abbie­gen wäre der Zusam­men­stoß zu ver­mei­den gewe­sen. Die damit eben­falls unfall­ur­säch­li­che Vor­fahrts­ver­let­zung des Pkw-Fah­rers recht­fer­ti­ge eine Haf­tungs­quo­te von 70 % zu 30 % zu Las­ten der Beklagten.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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