(Kiel) Eine Abstands­un­ter­schrei­tung kann bereits dann als Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit geahn­det wer­den, wenn der Fah­rer zu irgend­ei­nem Zeit­punkt sei­ner Fahrt objek­tiv pflicht­wid­rig und sub­jek­tiv vor­werf­bar den in der Buß­geld­vor­schrift gewähr­ten Abstand unter­schrei­tet. Fest­stel­lun­gen zu einer “nicht ganz vor­über­ge­hen­den“ Abstands­un­ter­schrei­tung bedarf es in die­sem Fall nicht.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 3.02.2015 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 22.12.2014 (3 RBs 264/14).

Der 1992 gebo­re­ne Betrof­fe­ne aus Hamm befuhr im Sep­tem­ber 2013 mit einem Pkw Audi die BAB A 2 in Bie­le­feld in Fahrt­rich­tung Dort­mund. Mit einer Geschwin­dig­keit von 124 km/h hielt er beim Kilo­me­ter 337,5 den erfor­der­li­chen Sicher­heits­ab­stand von 62m zum vor­aus­fah­ren­den Fahr­zeug nicht ein, sein Abstand betrug ledig­lich 17m. Der Film der mit­tels einer Video­auf­nah­me durch­ge­führ­ten Abstands­kon­trol­le zeig­te das Fahr­zeug des Betrof­fe­nen erst unmit­tel­bar vor Beginn der eigent­li­chen Mes­sung, die sich über eine Stre­cke von 100m erstreckt. Die davor auf­ge­nom­me­ne Stre­cke von 400m zeig­te nur das vor­aus­fah­ren­de Fahr­zeug, wel­ches das Fahr­zeug des Betrof­fe­nen ver­deck­te. Einen zwi­schen­zeit­li­chen Fahr­bahn­wech­sel eines der bei­den Fahr­zeu­ge schloss die Auf­nah­me aus.

Das Amts­ge­richt hat den Betrof­fe­nen wegen fahr­läs­si­ger Unter­schrei­tung des erfor­der­li­chen Sicher­heits­ab­stan­des — der Buß­geld­ka­ta­log­ver­ord­nung fol­gend — zu einer Geld­bu­ße von 160 Euro und einem ein­mo­na­ti­gen Fahr­ver­bot ver­ur­teilt. Mit sei­ner Rechts­be­schwer­de hat der Betrof­fe­ne ins­be­son­de­re gerügt, eine Abstands­un­ter­schrei­tung kön­ne nur dann mit einem Buß­geld geahn­det wer­den, wenn sie über eine Stre­cke von min­des­tens 140m oder über 3 Sekun­den vor­lie­ge, was in sei­nem Fall nicht fest­stell­bar sei.

Die Rechts­be­schwer­de des Betrof­fe­nen ist erfolg­los geblie­ben. Der 3. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat die Ver­ur­tei­lung des Betrof­fe­nen durch das Amts­ge­richt bestä­tigt. Das Amts­ge­richt habe rechts­feh­ler­frei fest­ge­stellt, dass der Betrof­fe­ne vor­werf­bar den gebo­te­nen Sicher­heits­ab­stand nicht ein­ge­hal­ten habe. Wei­ter­ge­hen­de Fest­stel­lun­gen zu einer nicht nur vor­über­ge­hen­den Abstands­un­ter­schrei­tung habe es nicht tref­fen müssen.

Nach den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung sei eine Abstands­un­ter­schrei­tung bereits dann ord­nungs­wid­rig, wenn der Fah­rer zu irgend­ei­nem Zeit­punkt sei­ner Fahrt objek­tiv pflicht­wid­rig und sub­jek­tiv vor­werf­bar den in der Buß­geld­vor­schrift gewähr­ten Abstand unter­schrei­te. Eine nicht nur vor­rü­ber­ge­hen­de Abstands­un­ter­schrei­tung ver­lan­ge das Gesetz nicht.

Nur bei Ver­kehrs­si­tua­tio­nen, wie etwa dem plötz­li­chen Abbrem­sen des Vor­aus­fah­ren­den oder mit einem abstands­ver­kür­zen­den Spur­wech­sel, die kurz­zei­tig zu einem sehr gerin­gen Abstand füh­ren, ohne dass dies dem Nach­fah­ren­den vor­zu­wer­fen sei, kom­me es auf die Fest­stel­lung einer nicht nur ganz vor­über­ge­hen­den Abstands­un­ter­schrei­tung an.

Um eine der­ar­ti­ge Fall­kon­stel­la­ti­on gehe es nach den inso­weit rechts­feh­ler­frei­en Fest­stel­lun­gen des Amts­ge­richts im vor­lie­gen­den Fall nicht.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Schmidt-Strunk
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Familienrecht
Fach­an­walt für Verkehrsrecht
Vize-Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
Sie­mens­str. 26
65549 Limburg
Tel.: 06431 / 22551
Fax: 06431 / 24261
Email: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de
www.schmidt-strunk.de