(Kiel) Der 1. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm bestä­tigt die ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung, nach der § 23 Abs. 1a der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) auch die Nut­zung der Navi­ga­ti­ons­hil­fe oder eines ande­ren Hilfs­diens­tes eines Mobil­te­le­fons regelt.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 5.03.2015 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 15.01.2015 (1 RBs 232/14).

Nach § 23 Abs. 1a darf ein Fahr­zeug­füh­rer ein Mobil­te­le­fon nicht benut­zen, wenn er hier­für das Mobil­te­le­fon auf­neh­men oder hal­ten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahr­zeug steht und wenn bei Kraft­fahr­zeu­gen der Motor aus­ge­schal­tet ist.

Der 1986 gebo­re­ne Betrof­fe­ne aus Marl befuhr im Dezem­ber 2013 die BAB 2 in Cas­trop-Rau­xel. Dabei hielt er sein Mobil­te­le­fon, ein sog. “Smart­pho­ne”, für meh­re­re Sekun­den in der Hand und nutz­te des­sen Funk­tio­nen. Gegen­über den ihn kon­trol­lie­ren­den Poli­zei­be­am­ten gab er an, nicht tele­fo­niert, son­dern nur auf das Gerät “geguckt” zu haben. Er habe eine Werk­statt gesucht, nach­dem die Motor­kon­troll­leuch­te auf­leuch­te­te. Wegen die­ser Tat ver­ur­teil­te ihn das Amts­ge­richt Cas­trop-Rau­xel am 01.10.2014 wegen vor­sätz­li­cher ver­bots­wid­ri­ger Benut­zung eines Mobil­te­le­fons als Kraft­fahr­zeug­füh­rer zu einer Geld­bu­ße von 40 Euro. Den Antrag des Betrof­fe­nen, die Rechts­be­schwer­de gegen das Urteil des Amts­ge­richts zuzu­las­sen, hat der 1. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm mit Beschluss vom 15.01.2015 verworfen.

Der Senat fol­ge der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung, nach der auch die Nut­zung der Navi­ga­ti­ons­funk­ti­on des Mobil­te­le­fons unter § 23 Abs. 1a StVO fal­le. So habe bereits der 5. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 (5 RBs 11/13) zutref­fend aus­ge­führt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO ver­bo­te­ne “Benut­zung” in jeder bestim­mungs­ge­mä­ßen Bedie­nung des Geräts lie­ge, also neben dem Tele­fo­nie­ren auch den Abruf von Navi­ga­ti­ons­da­ten erfas­se. § 23 Abs. 1a StVO sol­le gewähr­leis­ten, dass der Fahr­zeug­füh­rer auch dann, wenn er ein Mobil­te­le­fon benut­ze, bei­de Hän­de frei habe, um die “Fahr­auf­ga­be” zu bewältigen.

Dem­entspre­chend fal­le auch der Ein­satz des Mobil­te­le­fons für Abfra­gen über das Inter­net o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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