(Kiel) Kann ein Ver­si­che­rungs­neh­mer kei­ne Tat­sa­chen bewei­sen, aus denen sich — im Sin­ne eines Mini­mal­sach­ver­halts — mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit das äuße­re Bild eines Dieb­stahls ergibt, kann er kei­ne Leis­tung sei­nes Kas­ko­ver­si­che­rers beanspruchen.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm (OLG) vom 25.01.2017 zu sei­nem Urteil vom 26.10.2016 (20 U 197/15) – rechtskräftig.

Der Klä­ger, ein Fahr­zeug­händ­ler aus dem Müns­ter­land, macht wegen einer behaup­te­ten Ent­wen­dung meh­re­rer Fahr­zeug­tei­le Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che in Höhe von ca. 5.700 Euro aus einer Kas­ko­ver­si­che­rung gel­tend, die er bei der Beklag­ten, einem Ver­si­che­rer aus Köln, abge­schlos­sen hat­te. Im Juni 2013 mel­de­te der Klä­ger bei der Poli­zei, dass aus sei­nem PKW BMW X6, den er vor sei­nem Wohn­haus abge­stellt habe, u.a. ein kom­bi­nier­tes Navi­ga­ti­ons-/In­for­ma­ti­ons­sys­tem ent­wen­det wor­den sei. In der Straf­an­zei­ge ist notiert, der Klä­ger habe das Fahr­zeug gegen 0:00 Uhr nachts in der Park­bucht gegen­über sei­nem Haus abge­stellt und dann am nächs­ten Mor­gen den PKW dort mit geöff­ne­tem Schie­be­dach vor­ge­fun­den. Die Arma­tu­ren rechts neben dem Lenk­rad sei­en offen­ge­legt gewe­sen und die Tei­le ent­wen­det wor­den. Hin­wei­se auf ein gewalt­sa­mes Ein­drin­gen in das Fahr­zeug oder ein Hin­ein­klet­tern durch das Schie­be­dach waren für die ermit­teln­den Poli­zei­be­am­ten nicht zu fin­den. Im Pro­zess hat der Klä­ger zudem behaup­tet, das Fahr­zeug ver­schlos­sen und mit geschlos­se­nem Schie­be­dach abge­stellt zu haben.

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge nach der Anhö­rung des Klä­gers und Ver­neh­mung zwei­er von ihm zum Abstel­len des Fahr­zeu­ges benann­ter Zeu­gen mit der Begrün­dung abge­wie­sen, der Klä­ger habe das äuße­re Bild eines Dieb­stahls im Sin­ne eines Mini­mal­sach­ver­halts und damit den Ver­si­che­rungs­fall nicht nach­wei­sen können.

Die gegen das land­ge­richt­li­che Urteil vom Klä­ger ein­ge­leg­te Beru­fung ist erfolg­los geblie­ben. Der 20. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat — eben­so wie das Land­ge­richt — die Über­zeu­gung von einem Ver­si­che­rungs­fall nicht gewin­nen kön­nen. Zwar sei­en an den Nach­weis eines äuße­ren Bil­des einer Ent­wen­dung, auch von Tei­len des ver­si­cher­ten Fahr­zeugs, kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen zu stel­len, um den Ver­si­che­rungs­schutz nicht zu ent­wer­ten, so der Senat. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung genü­ge es, dass Tat­sa­chen fest­ste­hen, aus denen sich das äuße­re Bild eines Dieb­stahls mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit erschlie­ßen las­se. Hier­für müs­se der Ver­si­che­rungs­neh­mer nach­wei­sen, dass er das Fahr­zeug mit den von ihm als ent­wen­det behaup­te­ten Fahr­zeug­tei­len an einem bestimm­ten Ort zu einer bestimm­ten Zeit unbe­schä­digt und ver­schlos­sen abge­stellt und spä­ter an die­sem Ort ohne die als ent­wen­det bezeich­ne­ten Tei­le wie­der auf­ge­fun­den habe.

Die­sen Nach­weis habe der Klä­ger nicht erbracht. Kei­ner der benann­ten Zeu­gen haben bestä­tigt, dass der Klä­ger sein Fahr­zeug am Abend ver­schlos­sen in einer Park­bucht gegen­über von sei­nem Haus abge­stellt habe. Das Min­dest­maß an Tat­sa­chen für das äuße­re Bild eines der­ar­ti­gen Dieb­stahls kön­ne der Senat auch nicht anhand der Anhö­rung des Klä­gers fest­stel­len. Es sei zu berück­sich­ti­gen, dass der Klä­ger inso­weit wech­selnd und teil­wei­se wider­sprüch­lich vor­ge­tra­gen habe. Das begrün­de Zwei­fel an sei­ner Glaub­wür­dig­keit und las­se sich nicht mit einem unge­nau­en Sprach­ge­brauch oder einem nach­voll­zieh­ba­ren Irr­tum erklä­ren. So habe der Klä­ger die Abstell­si­tua­ti­on sei­nes Fahr­zeugs unter­schied­lich geschil­dert. Auf­grund der wech­seln­den und teil­wei­se wider­sprüch­li­chen Anga­ben kön­ne sich der Senat kei­ne aus­rei­chen­de Über­zeu­gung davon bil­den, zu wel­chem Zeit­punkt das Fahr­zeug in der frag­li­chen Park­bucht abge­stellt wor­den sei. Dies gehö­re im vor­lie­gen­den Fall jedoch zu dem vom Klä­ger nach­zu­wei­sen­den Mini­mal­sach­ver­halt für das äuße­re Bild des Diebstahls.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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