(Kiel) Eine Lüge vor Gericht beim Gel­tend­ma­chen eines Kas­ko­an­spruchs wegen eines Dieb­stahls kann dazu füh­ren, dass die für den Ver­si­che­rungs­neh­mer strei­ten­de “Red­lich­keits­ver­mu­tung” wider­legt und sei­ne Kla­ge des­we­gen erfolg­los ist.

Dar­auf ver­weist der Wetz­la­rer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdV­KA ‑Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung der Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 6.09.2017 zu sei­nem Urteil vom 09.08.2017 (Az. 20 U 184/15 OLG Hamm)

Der Klä­ger aus einer ost­west­fä­li­schen Gemein­de nimmt den beklag­ten Ver­si­che­rer aus Dort­mund aus einer Kas­ko­ver­si­che­rung auf Ent­schä­di­gung für einen behaup­te­ten Dieb­stahl von Fahr­zeug­tei­len sei­nes Por­sche 911 in Anspruch. Er behaup­tet, sein Fahr­zeug an einem Abend im März 2014 unbe­schä­digt auf dem Geh­weg einer Stra­ße in Bün­de abge­stellt zu haben. Ca. 3 Stun­den spä­ter habe er einen anony­men Anruf mit den Wor­ten “Por­sche weg Fel­gen Back­stei­ne” erhal­ten und das Fahr­zeug ca. 20 Minu­ten spä­ter ohne Räder und Schein­wer­fer auf dem Geh­weg vor­ge­fun­den. Ein Drit­ter oder Drit­te müss­ten ohne sei­ne, des Klä­gers, Betei­li­gung Räder und Schein­wer­fer ent­wen­det haben. Die Regu­lie­rung der vom Klä­ger ver­lang­ten Ent­schä­di­gung in Höhe von ca. 31.500 Euro hat die Beklag­te unter ande­rem mit der Begrün­dung ver­wei­gert, der Tei­le­dieb­stahl sei vorgetäuscht.

Das Kla­ge­be­geh­ren ist erfolg­los geblie­ben. Der 20. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat Beweis erho­ben und den Klä­ger wie­der­holt, u.a. zu der Fra­ge einer von der Beklag­ten ver­lang­ten Nach­be­sich­ti­gung des Fahr­zeugs angehört.

Die Kla­ge sei unbe­grün­det, so der Senat, weil der Klä­ger den gel­tend gemach­ten Ver­si­che­rungs­fall eines Dieb­stahls nicht bewie­sen habe. Den Voll­be­weis eines Dieb­stahls kön­ne der Klä­ger nicht führen.

Aber auch das sog. äuße­re Bild eines Tei­le­dieb­stahls sei nicht erwie­sen. Die ver­nom­me­nen Zeu­gen hät­ten bereits das unver­sehr­te Abstel­len und Zurück­las­sen des Por­sches durch den Klä­ger nicht beweis­kräf­tig bestä­ti­gen kön­nen. Durch die eige­nen Anga­ben des Klä­gers sei das äuße­re Bild eines Dieb­stahls eben­falls nicht erwiesen.

Die grund­sätz­lich für den Geschä­dig­ten strei­ten­de Red­lich­keits­ver­mu­tung sei im vor­lie­gen­den Fall auf­grund der Anga­ben des Klä­gers wider­legt. Der Senat sei davon über­zeugt, dass der Klä­ger in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Senat bewusst die Unwahr­heit gesagt habe, um sei­ner Kla­ge zum Erfolg zu verhelfen.

In zwei­ten Senats­ter­min habe der Klä­ger anfangs aus­führ­lich erklärt, war­um er einer von der Beklag­ten ver­lang­ten Nach­be­sich­ti­gung sei­nes Fahr­zeugs, u.a. auch ent­ge­gen dem Rat sei­nes dama­li­gen Rechts­an­walts, zunächst nicht zuge­stimmt habe.

Nach einem Hin­weis von Sei­ten des Gerichts auf eine sich hier­aus mög­li­cher­wei­se erge­ben­de Oblie­gen­heits­ver­let­zung und einer Unter­bre­chung der Senats­ver­hand­lung habe der Klä­ger die­ses Gesche­hen dann anders geschil­dert und sei­ne frü­he­re, abwei­chen­de Dar­stel­lung mit eige­ner Ner­vo­si­tät erklärt. Das sei nicht nach­voll­zieh­bar, weil der Klä­ger vor der Unter­bre­chung den — im Nicht­be­fol­gen eines anwalt­li­chen Rates — unge­wöhn­li­chen Her­gang auch auf Vor­halt aus­führ­lich, anschau­lich, klar und ruhig dar­ge­stellt habe.

Für den Senat sei es mit der für ein posi­ti­ves Beweis­ergeb­nis nöti­gen Sicher­heit aus­ge­schlos­sen, dass der Klä­ger den infra­ge ste­hen­den Her­gang vor der Unter­bre­chung durch irgend­ei­ne Fehl­leis­tung im Kern falsch dar­ge­stellt habe. Viel­mehr habe der Klä­ger bei sei­ner Schil­de­rung nach der Unter­bre­chung vor Gericht bewusst die Unwahr­heit gesagt, um sei­ner Kla­ge zum Erfolg zu ver­hel­fen. Auf­grund die­ser Unwahr­heit sei die Red­lich­keits­ver­mu­tung im vor­lie­gen­den Fall wider­legt. Der Senat habe kei­nen Anhalt anzu­neh­men, dass der Klä­ger nur bereit gewe­sen sei, vor Gericht die Unwahr­heit zu sagen, nicht aber, einen Dieb­stahl vorzutäuschen.

Schlemm riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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Roma­nus Schlemm
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