(Kiel) Mit Beschluss vom 08.10.2015 hat der 3. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm dar­auf hin­ge­wie­sen, dass § 25 Abs. 2a des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­setz­tes (StVG) die zeit­glei­che Voll­stre­ckung ver­häng­ter Fahr­ver­bo­te auch in sog. Misch­fäl­len untersagt.

In Misch­fäl­len sind bei einem Betrof­fe­nen meh­re­re Fahr­ver­bo­te zu voll­stre­cken, die zum Teil ohne und zum Teil mit der Zubil­li­gung einer Abga­be­frist von 4 Mona­ten für den Füh­rer­schein (4‑Mo­nats-Frist) ver­hängt wurden.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 15.12.2015 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 08.10.2015 (3 RBs 254/15).

In dem der Beschluss­fas­sung zugrun­de lie­gen­den Ver­fah­ren hat­te sich der 1958 gebo­re­ne Betrof­fe­ne aus Hid­den­hau­sen wegen einer im Juli 2014 in Espel­kamp began­ge­nen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung zu ver­ant­wor­ten. Ihm wur­de zur Last gelegt, die zuläs­si­ge Geschwin­dig­keit von 50 km/h inner­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten um 48 km/h über­schrit­ten zu haben. Die Buß­geld­be­hör­de beleg­te ihn des­we­gen mit einer Geld­bu­ße von 200 Euro und einem ein­mo­na­ti­gen Fahr­ver­bot, unter Zubil­li­gung einer Abga­be­frist von 4 Mona­ten für den Führerschein.

Über den Ein­spruch des Betrof­fe­nen gegen den Buß­geld­be­scheid hat­te das Amts­ge­richt Lüb­be­cke im März 2015 zu ent­schei­den. In dem Ver­fah­ren war zu berück­sich­ti­gen, dass der Betrof­fe­ne auf­grund einer wei­te­ren Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung von 50 km/h vom Amts­ge­richt Kas­sel bereits mit einer Geld­bu­ße von 280 Euro und einem ein­mo­na­ti­gen Fahr­ver­bot, wie­der­um unter Gewäh­rung einer Füh­rer­schein­ab­ga­be­frist von 4 Mona­ten, belegt wor­den war. Die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Kas­sel war im Janu­ar 2015 rechts­kräf­tig gewor­den, eine Voll­stre­ckung des Fahr­ver­bots hat­te zum Zeit­punkt der Ent­schei­dung durch das Amts­ge­richt Lüb­be­cke noch nicht stattgefunden.

Das Amts­ge­richt Lüb­be­cke ver­häng­te gegen den Betrof­fe­nen für den in Espel­kamp began­ge­nen Ver­kehrs­ver­stoß eine Geld­bu­ße von 200 Euro und ein ein­mo­na­ti­ges Fahr­ver­bot, jedoch ohne Zubil­li­gung einer 4‑Mo­nats-Frist. Gleich­zei­tig ord­ne­te es die Par­al­lel­voll­stre­ckung bei­der Fahr­ver­bo­te an, mit der Kon­se­quenz, dass der Betrof­fe­ne nur einen Monat kein Fahr­zeug im Stra­ßen­ver­kehr hät­te füh­ren dürfen.

Die gegen das amts­ge­richt­li­che Urteil von der Staats­an­walt­schaft Bie­le­feld ein­ge­leg­te Rechts­be­schwer­de, der sich die Gene­ral­staats­an­walt­schaft in Hamm ange­schlos­sen hat, führ­te zur Auf­he­bung des amts­ge­richt­li­chen Aus­spru­ches über die Par­al­lel­voll­stre­ckung durch den 3. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm. Die Rechts­be­schwer­de sei inso­weit bereits des­we­gen begrün­det, so der Senat, weil das Amts­ge­richt über die Fra­ge der Par­al­lel­voll­stre­ckung noch gar nicht habe ent­schei­den dür­fen. Die­se Ent­schei­dung sei nicht im gericht­li­chen Buß­geld­ver­fah­ren, in dem es um die Ver­hän­gung des Fahr­ver­bo­tes gehe, zu tref­fen, son­dern erst nach Rechts­kraft der ein Fahr­ver­bot aus­spre­chen­den gericht­li­chen Ent­schei­dung. Sie sei auch zunächst von der für die Voll­stre­ckung zustän­di­gen Staats­an­walt­schaft zu tref­fen, eine gericht­li­che Ent­schei­dung sei erst ver­an­lasst, wenn sich der Betrof­fe­ne gegen die Voll­stre­ckungs­ent­schei­dung der Staats­an­walt­schaft beschwere.

In Bezug auf die dem Fall zugrun­de lie­gen­de Rechts­fra­ge, der zeit­glei­chen (Parallel)-Vollstreckung ver­häng­ter Fahr­ver­bo­te, hat der 3. Senat für Buß­geld­sa­chen auf Fol­gen­des hingewiesen:

Bei der Voll­stre­ckung von Fahr­ver­bo­ten ent­hal­te das StVG eine dif­fe­ren­zier­te Rege­lung. In meh­re­ren Buß­geld­be­schei­den jeweils ohne Gewäh­rung einer 4‑Mo­nats-Frist ver­häng­te Fahr­ver­bo­te sei­en grund­sätz­lich neben­ein­an­der zu voll­stre­cken. Dies füh­re zu einer Par­al­lel­voll­stre­ckung, wenn die Ent­schei­dun­gen zur sel­ben Zeit Rechts­kraft erlang­ten. Dem­ge­gen­über sei­en auf­grund der gesetz­li­chen Rege­lung in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG in ver­schie­de­nen Buß­geld­ver­fah­ren jeweils unter Bewil­li­gung der 4‑Mo­nats-Frist ver­häng­te Fahr­ver­bo­te nach­ein­an­der zu voll­stre­cken, d.h. die Fahr­ver­bots­fris­ten wür­den addiert. So sol­le ver­hin­dert wer­den, dass ein Betrof­fe­ner meh­re­re kurz hin­ter­ein­an­der ver­häng­te Fahr­ver­bo­te durch ein Aus­nut­zen der 4‑Mo­nats-Frist zusammenlege.

Im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren sei ein sog. Misch­fall zu beur­tei­len. Es gehe um die Voll­stre­ckung zwei­er Fahr­ver­bo­te, von denen eines mit der 4‑Monatsfrist und das ande­re ohne die­se Frist zu voll­stre­cken sei. Auch in die­sen Fäl­len ver­sa­ge § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG, so der 3. Senat für Buß­geld­sa­chen, eine Par­al­lel­voll­stre­ckung. Bereits nach dem Wort­laut der Norm rei­che es aus, wenn bei der Voll­stre­ckung eines der ver­häng­ten Fahr­ver­bo­te die 4‑Mo­nats-Frist gel­te. Der Gesetz­ge­ber habe gera­de ver­hin­dern wol­len, dass ein Betrof­fe­ner die 4‑Mo­nats-Frist dazu ver­wen­de, ein gegen ihn ver­häng­tes Fahr­ver­bot mit einem wei­te­ren Fahr­ver­bot zusammenzulegen.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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