(Kiel) Wer wäh­rend der Fahrt mit sei­nem PKW sein Mobil­te­le­fon in den Hän­den hält und Musik abspie­len lässt, ver­stößt auch dann gegen die ein­schlä­gi­ge Ver­bots­vor­schrift des § 23 Abs. 1a Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO), wenn in das Mobil­te­le­fon kei­ne SIM-Kar­te ein­ge­legt ist.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Unfall­re­gu­lie­rung“ des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm (OLG) vom 20.06.2017 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 08.06.2017 (4 RBs 214/17).

Dies, so das OLG, sei eine ober­ge­richt­lich bereits geklär­te Rechts­fra­ge. Unter Hin­weis hier­auf hat der 4. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm die Rechts­be­schwer­de der Staats­an­walt­schaft gegen ein Urteil des Amts­ge­richts Olpe vom 15.02.2017 nicht zugelassen.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Amts­ge­richts befuhr der Betrof­fe­ne aus Olpe im Sep­tem­ber 2016 die Koblen­zer Stra­ße in Ger­lin­gen und hielt sein iPho­ne, in das kei­ne SIM-Kar­te ein­ge­legt war, in den Hän­den. Dabei benutz­te er es zum Abspie­len von Musik. Vom Vor­wurf der ver­bots­wid­ri­gen Nut­zung eines Mobil­te­le­fons (Ver­stoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) sprach das Amts­ge­richt den Betrof­fe­nen frei, wobei es die Rechts­auf­fas­sung ver­trat, dass ein Mobil­te­le­fon ohne SIM-Kar­te von der Ver­bots­norm nicht erfasst wer­de, weil es in die­sem Zustand kei­ne Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­funk­tio­nen wahr­neh­men könne.

Der Antrag der Staats­an­walt­schaft auf Zulas­sung der Rechts­be­schwer­de gegen das amts­ge­richt­li­che Urteil ist erfolg­los geblieben.

Der 4. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm konn­te die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Zulas­sung der Rechts­be­schwer­de nicht fest­stel­len, weil die vom Amts­ge­richt ent­schie­de­ne Rechts­fra­ge bereits höchst­rich­ter­lich geklärt ist und die Rechts­be­schwer­de nicht bereits dann zuzu­las­sen ist, wenn in einem Ein­zel­fall von einem Amts­ge­richt in Abwei­chung von der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung ent­schie­den wird.

Bei sei­ner Beschluss­fas­sung hat der 4. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ober­ge­richt­lich bereits hin­rei­chend geklärt sei, dass die Ver­bots­vor­schrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobil­te­le­fon ohne ein­ge­leg­te SIM-Kar­te anzu­wen­den sei. So habe das Ober­lan­des­ge­richt Hamm in sei­nem Beschluss vom 01.02.2012 (5 RBs 4/12) bereits aus­drück­lich aus­ge­führt, dass es auf die Fra­ge, ob bei der Tat­be­ge­hung eine SIM-Kar­te in das Mobil­te­le­fon ein­ge­legt sei, nicht ankom­me, wenn eine Funk­ti­on des Mobil­te­le­fons wäh­rend des Füh­rens eines Fahr­zeugs genutzt wer­de. Ent­spre­chend habe schon das Ober­lan­des­ge­richt Jena ent­schie­den. Sei­ner Ent­schei­dung vom 31.05.2006 (1 Ss 82/06) habe ein Sach­ver­halt zugrun­de gele­gen, in dem sich die SIM-Kar­te wäh­rend der Benut­zung eines Mobil­te­le­fons als Dik­tier­ge­rät nicht in dem Tele­fon befun­den habe. Einen Ver­stoß gegen § 23 Abs. 1a StVO habe das Ober­lan­des­ge­richt Hamm in einer Ent­schei­dung vom 23.01.2007 (2 Ss OWi 25/07) zudem in einem Fall ange­nom­men, in dem die Tele­fon­kar­te hin- und her­ge­scho­ben wor­den sei, um ein Auto­te­le­fon funk­ti­ons­tüch­tig zu machen (die­ses also zum Zeit­punkt der Tat auch noch nicht funk­ti­ons­tüch­tig gewe­sen sei).

Dass ein Mobil­te­le­fon auch ohne SIM-Kar­te der Ver­bots­norm des § 23 Abs. 1a StVO unter­fal­len kön­ne, beru­he dar­auf, so der Senat, dass die Vor­schrift wäh­rend der Fahrt nicht nur die Benut­zung eines in den Hän­den gehal­te­nen Gerä­tes zum Tele­fo­nie­ren ver­bie­te, son­dern jeg­li­che Nut­zung einer Funk­ti­on des Mobiltelefons.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Ber­til Jakobson
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