(Kiel) Auf öffent­li­chen Kreis­stra­ßen außer­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten muss der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ti­ge nur an beson­ders gefähr­li­chen Stel­len streu­en, um der Gefahr einer Glatt­eis­bil­dung vorzubeugen.

Beson­ders gefähr­lich sind nur sol­che Stra­ßen­ab­schnit­te, auf denen ein Ver­kehrs­teil­neh­mer bei der für Fahr­ten auf win­ter­li­chen Stra­ßen zu for­dern­den schär­fe­ren Beob­ach­tung des Stra­ßen­zu­stan­des und erhöh­ter Sorg­falt den glat­ten Zustand der Stra­ße nicht oder nicht recht­zei­tig erken­nen und des­we­gen die Gefahr nicht meis­tern kann.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 8.12.2016 zu sei­nem Urteil vom 12.08.2016 (11 U 121/15).

Die sei­ner­zeit 59 Jah­re alte Klä­ge­rin aus Lünen befuhr im Dezem­ber 2011 mit ihrem PKW Renault Clio die Wes­tru­per Stra­ße (Kreis­stra­ße Nr. 26) in Rich­tung Hal­tern. Die Außen­tem­pe­ra­tur betrug ca. 3 Grad Cel­si­us. Im Kilo­me­ter­be­reich 0.400 bei Hal­tern-Hul­lern durch­fuhr die Klä­ge­rin eine leich­te Links­kur­ve. Zuvor hat­te sie ein klei­nes Wald­stück pas­siert, danach grenz­ten Baum­rei­hen an den lin­ken Fahr­bahn­rand. In der Links­kur­ve geriet die Klä­ge­rin mit ihrem Fahr­zeug infol­ge von Eis­glät­te ins Schlin­gern. Sie ver­lor die Kon­trol­le über ihr Fahr­zeug, wel­ches von der Fahr­bahn abkam, gegen eine Baum­grup­pe prall­te und umkipp­te. Die Klä­ge­rin und ihre Bei­fah­re­rin erlit­ten Ver­let­zun­gen und muss­ten von der Feu­er­wehr aus dem Fahr­zeug gebor­gen wer­den. Mit der Begrün­dung, die Unfall­stel­le sei wegen über­frie­ren­der Näs­se — für sie nicht erkenn­bar — spie­gel­glatt gewe­sen und vom beklag­ten Kreis Reck­ling­hau­sen ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht­wid­rig nicht gestreut wor­den, hat die Klä­ge­rin vom Kreis Scha­dens­er­satz begehrt, unter ande­rem ca. 2.300 Euro für den am Fahr­zeug ent­stan­de­nen Scha­den, ca. 3.900 Euro Haus­halts­füh­rungs­scha­den und ein Schmer­zens­geld in Höhe von 2.000 Euro.

Das Scha­dens­er­satz­be­geh­ren der Klä­ge­rin ist erfolg­los geblie­ben. Der Unfall beru­he nicht, so der 11. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm, auf einer Amts­pflicht­ver­let­zung des beklag­ten Krei­ses. Die­ser habe an der Unfall­stel­le nicht streu­en müs­sen, um der Gefahr einer Glatt­eis­bil­dung vor­zu­beu­gen oder vor­han­de­nem Glatt­eis ent­ge­gen­zu­wir­ken. Auf öffent­li­chen Stra­ßen außer­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten müs­se der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ti­ge gegen die Gefahr einer Glatt­eis­bil­dung nur an beson­ders gefähr­li­chen Stel­len vor­ge­hen. Eine beson­ders gefähr­li­che Stel­le in die­sem Sin­ne lie­ge nur dann vor, wenn der Ver­kehrs­teil­neh­mer bei der für Fahr­ten auf win­ter­li­chen Stra­ßen zu for­dern­den schär­fe­ren Beob­ach­tung des Stra­ßen­zu­stan­des und der gebo­te­nen erhöh­ten Sorg­falt den gefähr­li­chen Zustand der Stra­ßen nicht oder nicht recht­zei­tig erken­nen und des­we­gen die Glatt­eis­ge­fahr nicht meis­tern kön­ne. An einer der­ar­ti­gen Stel­le sei die Klä­ge­rin nicht ver­un­fallt. Ein umsich­ti­ger Fah­rer hät­te an der Unfall­stel­le bei win­ter­li­chen Tem­pe­ra­tu­ren grund­sätz­lich mit Glät­te durch Eis oder Rau­reif gerech­net und sei­ne Fahr­wei­se dar­auf ein­ge­stellt. In einem Gebiet mit — wie vor­lie­gend — abschnitts­wei­se neben der Stra­ße befind­li­chen Wald­be­stän­den und damit unter­schied­li­cher Son­nen­ein­strah­lung auf die Stra­ßen­ober­flä­che müs­se ein umsich­ti­ger Kraft­fah­rer auch mit über­ra­schen­dem Auf­tre­ten von Glät­te rech­nen und sei­ne Fahr­wei­se dem­entspre­chend anpas­sen. Im Bereich der Unfall­stel­le lägen kei­ne außer­ge­wöhn­li­chen gefah­ren­träch­ti­gen Stra­ßen­ver­hält­nis­se vor. Dort wei­se die Fahr­bahn kein beson­de­res Gefäl­le und kei­ne seit­li­che Nei­gung o.ä. auf, die eine beson­de­re Gefähr­lich­keit begrün­den könn­ten. Die Stra­ßen­füh­rung sei für einen her­an­na­hen­den Ver­kehrs­teil­neh­mer gut sichtbar.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen ste­hen Ihnen zur Verfügung:

Roma­nus Schlemm
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Verkehrsrecht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA – Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
Kanz­lei Rup­pert, Schlemm & Steidl
Frank­fur­ter Str. 28
61231 Bad Nauheim
Tel.: 06032/9345–21
Fax: 06032/9345–31
Email: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de
www.anwaltshaus-bad-nauheim.de