(Kiel) Die beab­sich­tig­te Kla­ge einer VW-Kun­din, die im Jah­re 2011 einen VW Polo mit einem Die­sel­mo­tor erwor­ben hat, der vom sog. Abgas­skan­dal betrof­fen ist, und die des­we­gen vom Her­stel­ler — gegen Rück­ga­be des betrof­fe­nen Fahr­zeugs — die Lie­fe­rung eines man­gel­frei­en Neu­fahr­zeugs ver­langt, hat hin­rei­chen­de Aus­sich­ten auf Erfolg.

Das, so der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Gerichts vom 4.08.2016 hat der 28. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm am 21.06.2016 (Az. 28 W 14/16) beschlos­sen und der Kun­din für die beab­sich­tig­te Kla­ge — in Abän­de­rung des erst­in­stanz­li­chen Beschlus­ses des Land­ge­richts Essen — Pro­zess­kos­ten­hil­fe bewilligt.

Die heu­te 34 Jah­re alte, antrag­stel­len­de Kun­din aus Gel­sen­kir­chen erwarb im Jah­re 2011 ein Neu­fahr­zeug vom Typ VW Polo Trend­li­ne 1,6 l TDI zum Preis von ca. 19.500 Euro. Im Okto­ber 2015 erfuhr die Kun­din, dass ihr Fahr­zeug vom sog. Abgas­skan­dal betrof­fen ist. Der ver­bau­te Die­sel­mo­tor (Typ EA 189) ver­fügt über eine Soft­ware, die Stick­oxid­wer­te im Prüf­stand­lauf “opti­miert”. Vom Her­stel­ler, der Antrags­geg­ne­rin des Ver­fah­rens, ver­lang­te die Kun­din sodann, ihr gegen Rück­ga­be des gekauf­ten Fahr­zeugs ein man­gel­frei­es Ersatz­fahr­zeug zu lie­fern. Dies lehn­te die Antrags­geg­ne­rin ab, sie hielt das gekauf­te Fahr­zeug nicht für man­gel­haft und das Nach­lie­fe­rungs­ver­lan­gen der Antrag­stel­le­rin für unver­hält­nis­mä­ßig. Sie sei bereit, das gekauf­te Fahr­zeug nach­zu­ar­bei­ten, wofür vor­aus­sicht­lich Kos­ten von weni­ger als 100 Euro anfie­len. Im Fal­le der Nach­lie­fe­rung ent­stün­den Kos­ten von etwa 19.300 Euro.

Unter Hin­weis dar­auf, dass das gekauf­te Fahr­zeug zwar man­gel­haft, die ver­lang­te Nach­lie­fe­rung aber unver­hält­nis­mä­ßig sei, hat das Land­ge­richt die bean­trag­te Pro­zess­kos­ten­hil­fe abgelehnt.

Die Beschwer­de der Antrag­stel­le­rin gegen den Beschluss des Land­ge­richts war erfolg­reich. Auf der Grund­la­ge des Beschwer­de­vor­brin­gens der Par­tei­en hat der 28. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm die Erfolgs­aus­sich­ten der beab­sich­ti­gen Kla­ge bejaht und der Antrag­stel­le­rin Pro­zess­kos­ten­hil­fe bewilligt.

Ihren Anspruch auf Nach­lie­fe­rung eines Neu­fahr­zeugs habe die Antrag­stel­le­rin, so der Senat, schlüs­sig vor­ge­tra­gen. Sie habe mit hin­rei­chen­der Erfolgs­aus­sicht einen bereits bei der Fahr­zeug­über­ga­be vor­han­de­nen Sach­man­gel gel­tend gemacht. Durch die Instal­la­ti­on der Mani­pu­la­ti­ons­soft­ware, die die kor­rek­te Mes­sung der Stick­oxid­wer­te ver­hin­de­re und im Prüf­be­trieb nied­ri­ge­re Aus­stoß­men­gen vor­spie­ge­le, dürf­te das Fahr­zeug von der bei ver­gleich­ba­ren Fahr­zeu­gen übli­chen Beschaf­fen­heit abweichen.

Ob die Antrags­geg­ne­rin die von der Antrag­stel­le­rin gewähl­te Art der Nach­er­fül­lung auf­grund unver­hält­nis­mä­ßi­ger Kos­ten ver­wei­gern dür­fe, sei der­zeit noch nicht abschlie­ßend und sicher fest­zu­stel­len. Über die­sen Ein­wand sei im Haupt­sa­che­ver­fah­ren zu ent­schei­den. Dabei müs­se der Antrags­geg­ne­rin nicht nur die von der Antrag­stel­le­rin gewünsch­te Nach­lie­fe­rung son­dern auch die von ihr, der Antrags­geg­ne­rin, favo­ri­sier­te Nach­bes­se­rung tat­säch­lich mög­lich sein. Inso­weit sei u.a. zu berück­sich­ti­gen, dass der Antrags­geg­ne­rin bis­lang kei­ne Frei­ga­be des Kraft­fahrt­bun­des­am­tes für die von ihr beab­sich­tig­te tech­ni­sche Umrüs­tung des streit­ge­gen­ständ­li­chen Fahr­zeug­mo­dells vor­lie­ge. Bis­lang sei auch nicht vor­ge­tra­gen, wann mit der Frei­ga­be zu rech­nen sei und bis zu wel­chem Zeit­punkt die tech­ni­sche Maß­nah­me dann ggfls. an dem Fahr­zeug der Antrag­stel­le­rin umge­setzt wer­den kön­ne. Es erschei­ne zwei­fel­haft, ob die Antrags­geg­ne­rin die Antrag­stel­le­rin unter Hin­weis auf die Unver­hält­nis­mä­ßig­keit der Nach­lie­fe­rung auf eine Nach­bes­se­rung ver­wei­sen kön­ne, wenn ihr die­se nicht bin­nen ange­mes­se­ner Frist mög­lich sei. Die recht­li­che und tat­säch­li­che Bewer­tung die­ses Gesichts­punkts sowie der zwi­schen den Par­tei­en umstrit­te­nen Fra­ge der Kos­ten, die bei der Prü­fung der Unver­hält­nis­mä­ßig­keit zu berück­sich­ti­gen sei­en, sei aller­dings nicht bereits im Rah­men des sum­ma­ri­schen Pro­zess­kos­ten­hil­fe­ver­fah­rens vorzunehmen.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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