(Kiel) Öff­net ein Bei­fah­rer die Bei­fah­rer­tür eines fah­ren­den Pkw, um einen neben dem Fahr­zeug befind­li­chen Rad­fah­rer auf­fah­ren zu las­sen oder zu einem ris­kan­ten Aus­weich­ma­nö­ver zu zwin­gen, kann er wegen gefähr­li­chen Ein­griffs in den Stra­ßen­ver­kehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Straf­ge­setz­buch zu bestra­fen sein.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 21.03.2017 zu sei­nem Beschluss vom 31.01.2017 (4 RVs 159/16).

Der sei­ner­zeit 34 Jah­re alte Ange­klag­te aus Pader­born war Bei­fah­rer im Pkw Mer­ce­des A 180 CDI des sei­ner­zeit 21 Jah­re alten Mit­an­ge­klag­ten, der eben­falls aus Pader­born stammt. Im Juli 2015 stand das Fahr­zeug auf der Müh­len­stra­ße in Pader­born. Als der Mit­an­ge­klag­te anfuhr, über­hol­te ihn ein schnell fah­ren­der Rad­fah­rer auf der rech­ten Fahr­zeug­sei­te und bog sodann knapp vor dem Mer­ce­des nach rechts in die Hei­ers­stra­ße ein. Der Mit­an­ge­klag­te, der eben­falls gera­de nach rechts abbie­gen woll­te, muss­te brem­sen, um einen Zusam­men­stoß zu ver­mei­den. Auf­grund der ris­kan­ten Fahr­wei­se ent­schlos­sen sich bei­de Ange­klag­ten, den Fahr­rad­fah­rer “vom Rad zu holen” und ihn für sein Ver­hal­ten zur Rede zu stel­len. Der Mit­an­ge­klag­te beschleu­nig­te den Mer­ce­des, hup­te, über­hol­te den Fahr­rad­fah­rer und lenk­te den PKW sodann schräg nach rechts, um dem Rad­fah­rer den Weg abzu­schnei­den. Um den Plan des Mit­an­ge­klag­ten zu unter­stüt­zen, öff­ne­te der Ange­klag­te gleich­zei­tig ein Stück weit die Bei­fah­rer­tür. Bei­de Ange­klag­ten nah­men den Sturz des Rad­fah­rers und die Gefahr sei­ner erheb­li­chen Ver­let­zung jeden­falls bil­li­gend in Kauf. Mit dem Quer­stel­len des Fahr­zeugs und dem gleich­zei­ti­gen Öff­nen der Bei­fah­rer­tür war der Fahr­weg des Rad­fah­rers ver­sperrt. Die­ser wur­de zu einer Not­brem­sung und einem Aus­weich­ma­nö­ver gezwun­gen. Dabei prall­te er gegen die Rück­sei­te eines am rech­ten Stra­ßen­rand gepark­ten PKW Opel Cor­sa und stürz­te vom Rad. Bei­de Ange­klag­ten regis­trier­ten den Sturz des Rad­fah­rers. Der Mit­an­ge­klag­te hielt den Mer­ce­des kurz an, um sodann unter star­ker Beschleu­ni­gung wei­ter­zu­fah­ren, ohne dass sich die Ange­klag­ten um den Rad­fah­rer küm­mer­ten. Der Geschä­dig­te zog sich Prel­lun­gen an der Schul­ter und Schürf­wun­den am Knie zu. An sei­nem Rad ent­stand ein Sach­scha­den in Höhe von ca. 260 Euro. Der am gepark­ten PKW ent­stan­de­ne Sach­scha­den betrug ca. 330 Euro.

Das Amts­ge­richt — Straf­rich­ter — Pader­born ver­ur­teil­te den Ange­klag­ten und den Mit­an­ge­klag­ten jeweils wegen gefähr­li­chen Ein­griffs in den Stra­ßen­ver­kehr in Tat­ein­heit mit gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung zu einer zur Bewäh­rung aus­ge­setz­ten Frei­heits­stra­fe von 8 Mona­ten. Auf die Beru­fung der Ange­klag­ten bestä­tig­te die klei­ne Straf­kam­mer des Land­ge­richts Pader­born sei­ne erst­in­stanz­li­che Ver­ur­tei­lung. Die Revi­si­on des Ange­klag­ten gegen das Beru­fungs­ur­teil ist erfolg­los geblie­ben. Der Mit­an­ge­klag­te hat kei­ne Rechts­mit­tel eingelegt.

Nach der Ent­schei­dung des 4. Straf­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Hamm ist der Ange­klag­te zu Recht ins­be­son­de­re wegen gefähr­li­chen Ein­griffs in den Stra­ßen­ver­kehr ver­ur­teilt wor­den. Der Ange­klag­te sei, so der Straf­se­nat, Mit­tä­ter. Dabei sei unschäd­lich, dass er als Bei­fah­rer den Mer­ce­des nicht selbst gelenkt habe. Täter der Straf­tat eines gefähr­li­chen Ein­griffs in den Stra­ßen­ver­kehr kön­ne jeder sein, der das nach dem gesetz­li­chen Tat­be­stand zu bestra­fen­de Ver­hal­ten beherr­sche. In dem hier vor­lie­gen­den Fall eines sog. ver­kehrs­frem­den Innen­ein­griffs kom­me es inso­weit nicht auf das Füh­ren des Fahr­zeugs an. Ent­schei­dend sei viel­mehr, dass das Fahr­zeug nicht mehr als Mit­tel der Fort­be­we­gung, son­dern zur Ver­let­zung oder Nöti­gung ein­ge­setzt wer­de. In die­sem Sin­ne habe auch der Ange­klag­te den Mer­ce­des ein­ge­setzt, indem er die Bei­fah­rer­tür bewusst geöff­net habe, um gemein­sam mit dem Mit­an­ge­klag­ten, der das Fahr­zeug schräg nach rechts gelenkt habe, den geschä­dig­ten Rad­fah­rer abzu­drän­gen und “vom Rad zu holen”.

Ange­klag­ter und Mit­an­ge­klag­ter hät­ten damit vor­sätz­lich ein Hin­der­nis im Sin­ne von § 315 b Absatz 1 Nr. 2 Straf­ge­setz­buch berei­tet. Der bewusst zweck­wid­ri­ge Ein­satz des Fahr­zeugs sei mit einer ver­kehrs­feind­li­chen Ein­stel­lung bei­der Ange­klag­ten erfolgt, denen es gezielt dar­auf ange­kom­men sei, den Rad­fah­rer vom Rad zu holen und zu ver­let­zen. Das habe das Land­ge­richt zu Recht auch der in der Haupt­ver­hand­lung wie­der­hol­ten Äuße­rung des Ange­klag­ten ent­nom­men, er hät­te den Geschä­dig­ten Rad­fah­rer “tot­ge­schla­gen”, wenn die­ser nicht gestürzt wäre.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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