(Kiel) Ein Laden­be­sit­zer muss auch nach Geschäfts­schluss dafür Sor­ge tra­gen, dass sei­ne Ein­kaufs­wa­gen sicher abge­stellt sind. Ein­kaufs­wa­gen sind so zu sichern, dass sie von Unbe­fug­ten nicht benutzt und auch nicht selbst­stän­dig weg­rol­len können.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 28.09.2015 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Urteil vom 18.08.2015 (9 U 169/14).

Mit dem Opel Zafi­ra des Klä­gers aus Bie­le­feld befuhr ein Zeu­ge im Dezem­ber 2013 nachts die Det­mol­der Stra­ße in Bie­le­feld. Vor dem Lebens­mit­tel­markt des Beklag­ten stieß das Fahr­zeug mit einem Ein­kaufs­wa­gen zusam­men, der nach der Dar­stel­lung des Klä­gers kurz vor dem Vor­bei­fah­ren des Fahr­zeugs unver­mit­telt auf die Stra­ße gerollt war. Sei­nen Fahr­zeug­scha­den in Höhe von ca. 5.400 Euro hat der Klä­ger vom Beklag­ten unter dem Gesichts­punkt einer Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­let­zung ersetzt verlangt.

Die Scha­dens­er­satz­kla­ge war zu 80 % erfolg­reich. Unter Berück­sich­ti­gung der mit 20 % ver­an­schlag­ten Betriebs­ge­fahr des klä­ge­ri­schen Fahr­zeugs — ein den Unfall mit­ver­ur­sa­chen­des Ver­schul­den sei­nes Fah­rers war nicht fest­stell­bar — hat der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm dem Klä­ger ca. 4.300 Euro Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen. Der Beklag­te haf­te, so der Senat, weil er die ihm oblie­gen­de Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht ver­letzt habe. Auch nach Geschäfts­schluss habe er für das siche­re Abstel­len der Ein­kaufs­wa­gen vor sei­nem Geschäft Sor­ge tra­gen müs­sen. Dabei habe er der unbe­fug­ten Benut­zung durch Drit­te oder dem selbst­stän­di­gen Weg­rol­len der Ein­kaufs­wa­gen ent­ge­gen wir­ken müs­sen. Die tat­säch­lich ergrif­fe­nen Siche­rungs­maß­nah­men sei­en unzu­rei­chend gewe­sen, weil die Ein­kaufs­wa­gen nach der Dar­stel­lung des Beklag­ten ledig­lich mit­tels einer durch sie geführ­ten, unver­schlos­se­nen Ket­te ver­bun­den gewe­sen sei­en. Eine wei­ter­ge­hen­de Siche­rung und auch ein die Wagen ver­bin­den­des Pfand­sys­tem habe es nicht gege­ben. Hier­durch sei­en die Ein­kaufs­wa­gen für Drit­te leicht zugäng­lich gewe­sen. Es sei nicht nur ver­ein­zelt zu beob­ach­ten, dass leicht zugäng­li­che Ein­kaufs­wa­gen nach Geschäfts­schluss, durch Trun­ken­heit oder Über­mut begüns­tigt, zweck­wid­rig ver­wen­det und anschlie­ßend auch andern­orts zurück­ge­las­sen wür­den. Um dies zu ver­hin­dern kön­ne man die Ein­kaufs­wa­gen z.B. mit einer abschließ­ba­ren Ket­te ver­bin­den, was kei­nen spür­ba­ren wirt­schaft­li­chen Auf­wand erfor­de­re. Die Beach­tung die­ser Siche­rungs­maß­nah­men sei für den Beklag­ten mög­lich und zumut­bar gewe­sen. Ihr Unter­las­sen begrün­de sei­ne Haftung.

Aus­drück­lich offen gelas­sen, weil nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich, hat der Senat die Fra­ge, ob den Siche­rungs­pflich­ten allein durch die Aus­stat­tung der Ein­kaufs­wa­gen mit einem Pfand­sys­tem genügt wor­den wäre.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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