(Kiel) Wird ein Motor­rad­fah­rer in einer Rechts­kur­ve zu weit nach links getra­gen, voll­zieht er dann jen­seits sei­ner Fahr­bahn­mit­te eine Voll­brem­sung und kol­li­diert letzt­end­lich auf der Gegen­fahr­bahn mit einem ent­ge­gen­kom­men­den Fahr­zeug (Motor­rad), lässt dies typi­scher­wei­se auf einen Fahr­feh­ler des sei­ne Fahr­spur ver­las­sen­den Motor­rad­fah­rers schlie­ßen, der sei­ne 75 %-ige Haf­tung für das Unfall­ge­sche­hen recht­fer­ti­gen kann.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 6.11.2015 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Urteil vom 08.09.2015 (9 U 131/14).

Der heu­te 55 Jah­re alte Klä­ger aus Mesche­de befuhr im Juli 2011 mit sei­nem Motor­rad der Mar­ke BMW die Mit­tel­sor­per Stra­ße in Schmal­len­berg. Im Bereich einer — aus Sicht des Klä­gers — Rechts­kur­ve kol­li­dier­te das klä­ge­ri­sche Motor­rad mit dem vom heu­te 47 Jah­re alten Beklag­ten aus Lili­en­thal gefah­re­nen Motor­rad der Mar­ke Hon­da auf der Gegen­fahr­bahn. Zum Unfall­her­gang hat der Klä­ger behaup­tet, dass ihm der Beklag­te zunächst auf sei­ner, des Klä­gers, Fahr­spur ent­ge­gen­ge­kom­men sei und so ihn, den Klä­ger, zu einer Voll­brem­sung ver­an­lasst habe, durch wel­che er gera­de­aus in Rich­tung Fahr­bahn­mit­te auf die Gegen­fahr­bahn gerutscht sei. Der Beklag­te hat dem­ge­gen­über vor­ge­tra­gen, auf sei­ner rech­ten Fahr­bahn­sei­te gefah­ren zu sein, wäh­rend der Klä­ger die Kon­trol­le über sein Motor­rad ver­lo­ren habe und des­we­gen in der Kur­ve auf die Fahr­bahn des Beklag­ten gefah­ren sei.

Infol­ge der Kol­li­si­on erlitt der Klä­ger Frak­tu­ren an bei­den Hän­den, am rech­ten Arm und am lin­ken Sprung­ge­lenk sowie ver­schie­de­ne Prel­lun­gen und ein Schä­del­hirn­trau­ma. Vom Beklag­ten hat er unter Berück­sich­ti­gung eines 50 %-igen Mit­ver­schul­dens 5.000 Euro Schmer­zens­geld sowie ca. 21.000 Euro für mate­ri­el­le Schä­den am Motor­rad, an der Klei­dung sowie für Ver­dienst­aus­fall und ver­säum­te Haus­halts­füh­rung verlangt.

Das Land­ge­richt hat der Kla­ge dem Grun­de nach mit einer 25 %-igen Haf­tungs­quo­te des Beklag­ten statt­ge­ge­ben. Die­se Ent­schei­dung hat der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm bestätigt.

Nach dem ein­ge­hol­ten Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten sei der genaue Unfall­her­gang — so der Senat — zwar nicht mehr aufzuklären.

Aller­dings sei die Betriebs­ge­fahr des klä­ge­ri­schen Fahr­zeugs durch ein unfall­ur­säch­li­ches Ver­schul­den des Klä­gers erhöht wor­den und so ein mit 75 % zu bewer­ten­des Eigen­ver­schul­den des Klä­gers am Unfall anzu­neh­men. Für ein sol­ches spre­che ein vom Klä­ger nicht erschüt­ter­ter Anscheins­be­weis. Der Klä­ger sei in einer Rechts­kur­ve mit sei­nem Motor­rad zu weit nach links getra­gen wor­den, habe dann jen­seits sei­ner Fahr­bahn­mit­te eine Voll­brem­sung voll­zo­gen und sei auf der Gegen­fahr­bahn mit einem im Bereich der Mit­te sei­ner Fahr­spur fah­ren­den, ent­ge­gen­kom­men­den Motor­rad kol­li­diert. Ein der­ar­ti­ges Gesche­hen las­se typi­scher­wei­se auf einen Fahr­feh­ler des sei­ne Fahr­spur ver­las­sen­den Motor­rad­fah­rers schlie­ßen, der einen schuld­haf­ten Ver­stoß gegen das Rechts­fahr­ge­bot dar­stel­le. Dass der Klä­ger dabei auf ein sich nähern­des und sei­ner­seits auf der Gegen­fahr­bahn fah­ren­des Fahr­zeug reagiert habe, sei ein aty­pi­scher und im vor­lie­gen­den Fall nicht ansatz­wei­se fest­ste­hen­der Ver­lauf. Es gebe kei­nen Grund dafür, war­um der Beklag­te vor der — aus sei­ner Sicht — Links­kur­ve auf sei­ne Gegen­fahr­bahn gefah­ren sein sollte.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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