(Kiel) Der Buß­geld­rich­ter kann — ohne wei­te­re Fest­stel­lun­gen zum Wis­sen und Wol­len des Fahr­zeug­füh­rers — von einer vor­sätz­li­chen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung aus­ge­hen, wenn der Fahr­zeug­füh­rer die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit um mehr als 40 % über­schrit­ten hat.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 6.06.2016 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 10.05.2016 (4 RBs 91/16).

  • Zum Hin­ter­grund:

Inner­halb einer geschlos­se­nen Ort­schaft darf man mit dem Pkw regel­mä­ßig nur 50 km/h fah­ren. Jeder Auto­fah­rer weiß das. Fährt er zu schnell, droht bei einer ver­kehrs­po­li­zei­li­chen Kon­trol­le — je nach der Schwe­re des Ver­sto­ßes — ein Ver­war­nungs- oder Buß­geld. Des­sen Höhe rich­tet sich im Regel­fall nach dem Buß­geld­ka­ta­log. Regel­fall meint hier­bei eine fahr­läs­si­ge Bege­hungs­wei­se bei gewöhn­li­chen Tat­um­stän­den. Bei vor­sätz­li­cher Bege­hungs­wei­se und/oder außer­ge­wöhn­li­chen Tat­um­stän­den wie z.B. einer Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung in einer ohne­hin gefähr­li­chen Ver­kehrs­si­tua­ti­on, muss mit einem erhöh­ten Buß­geld gerech­net werden.

Wann fährt man vor­sätz­lich, d.h. wis­sent­lich und wil­lent­lich, zu schnell und wann nur fahr­läs­sig, etwa weil man gera­de ein­mal nicht auf die Geschwin­dig­keit geach­tet hat? Das hängt vom per­sön­li­chen Wis­sen und der inne­ren Ein­stel­lung des Fah­rers zur Tat ab. Die­se Umstän­de kennt eigent­lich nur der betrof­fe­ne Fah­rer selbst. Der Rich­ter kann sie aber aus äuße­ren Umstän­den der Tat, sog. Indi­zi­en, schlie­ßen. Für den Betrof­fe­nen kann das erheb­li­che Kon­se­quen­zen haben: Wird er wegen einer vor­sätz­li­chen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung ver­ur­teilt, muss er nicht nur mit einem höhe­ren Buß­geld rech­nen. Er ris­kiert zudem den Ein­tritt sei­ner Ver­kehrs-Recht­schutz­ver­si­che­rung, weil die­se bei gericht­lich fest­ge­stell­ten vor­sätz­li­chen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten regel­mä­ßig die Gerichts- und Anwalts­kos­ten nicht mehr übernimmt.

  • Die Ent­schei­dung des 4. Senats für Buß­geld­sa­chen vom 10.05.2016:

Der Buß­geld­rich­ter kann — ohne wei­te­re Fest­stel­lun­gen zum Wis­sen und Wol­len des Fahr­zeug­füh­rers — von einer vor­sätz­li­chen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung aus­ge­hen, wenn der Fahr­zeug­füh­rer die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit um mehr als 40 % über­schrit­ten hat.

  • Zum Fall:

Der zur Tat­zeit 55 Jah­re alte Betrof­fe­ne aus Höx­ter ist bereits mehr­fach ver­kehrs­recht­lich, u.a. wegen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen in Erschei­nung getre­ten. Im August 2015 befuhr er mit sei­nem Pkw Daim­ler Benz in Höx­ter inner­orts die B 64 (Ent­las­tungs­stra­ße). Die zuläs­si­ge, auch durch eine ent­spre­chen­de Beschil­de­rung aus­ge­wie­se­ne Höchst­ge­schwin­dig­keit von 50 km/h über­schritt er bei einem Über­hol­ma­nö­ver um 28 km/h, wobei sein Fahr­zeug von der Poli­zei mit­tels Laser­mes­sung kon­trol­liert und so die Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung fest­ge­stellt wurde.

Den Ver­kehrs­ver­stoß des Betrof­fe­nen ahn­de­te das Amts­ge­richt Höx­ter mit einem Buß­geld von 300 Euro (Urteil vom 01.03.2016, Az.11 OWi 301/15) und ver­häng­te damit eine Geld­bu­ße, die deut­lich über dem im Buß­geld­ka­ta­log für der­ar­ti­ge Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen vor­ge­se­hen Betrag von 100 Euro liegt. Dabei ging das Amts­ge­richt von einer vor­sätz­li­chen Bege­hung aus und berück­sich­tig­te zu Las­ten des Betrof­fe­nen zudem sei­ne Voreintragungen.

Die vom Betrof­fe­nen gegen sei­ne Ver­ur­tei­lung ein­ge­leg­te Rechts­be­schwer­de hat der 4. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm mit Beschluss vom 10.05.2016 als unbe­grün­det ver­wor­fen. Der Betrof­fe­ne sei, so der Senat, zu Recht wegen einer vor­sätz­li­chen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung ver­ur­teilt wor­den. Bei einer Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung han­de­le vor­sätz­lich, wer die Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung ken­ne und bewusst dage­gen ver­sto­ße. Der Grad der Über­schrei­tung kön­ne ein star­kes Indiz für vor­sätz­li­ches Han­deln sein, wobei es auf das Ver­hält­nis zwi­schen der gefah­re­nen und der vor­ge­schrie­be­nen Geschwin­dig­keit ankom­me. Inso­weit gehe der Senat — in Über­ein­stim­mung mit ande­rer ober­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung — von dem Erfah­rungs­satz aus, dass einem Fahr­zeug­füh­rer die erheb­li­che Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Geschwin­dig­keit auf­grund der Fahr­ge­räu­sche und der vor­über­zie­hen­den Umge­bung jeden­falls dann nicht ver­bor­gen blei­be, wenn er die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit um mehr als 40 % über­schrei­te. So ver­hal­te es sich im vor­lie­gen­den Fall. Dem Betrof­fe­nen sei die inner­orts zuläs­si­ge Geschwin­dig­keit auf­grund der ört­li­chen Beschil­de­rung bekannt gewe­sen. Im Zeit­punkt der poli­zei­li­chen Kon­trol­le habe er sie — zudem ein ande­res Fahr­zeug über­ho­lend — um mehr als 50 % über­schrit­ten. Allein die­ser Umstand recht­fer­ti­ge die Annah­me eines vor­sätz­li­chen Ver­sto­ßes, den der Tatrich­ter nicht mit wei­ter­ge­hen­den Fest­stel­lun­gen begrün­den müsse.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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