(Kiel) Ein im Jah­re 2011 pro­du­zier­ter Mer­ce­des CL 500 kann vor Ablauf der Jah­res­frist im Jah­re 2012 noch als Neu­fahr­zeug zu ver­kau­fen sein.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Unfall­re­gu­lie­rung“ des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm (OLG) vom 16.09.2016 zu sei­nen Urteil vom 16.08.2016 (28 U 140/15).

Als Ersatz für ein Unfall­fahr­zeug erwarb die Klä­ge­rin aus Her­de­cke mit­tels einer Ende Sep­tem­ber 2012 unter­zeich­ne­ten Bestel­lung — über die erst­be­klag­te Ver­trags­händ­le­rin für Fahr­zeu­ge der Mar­ke Mer­ce­des aus Hagen — von der zweit­be­klag­ten Her­stel­le­rin aus Stutt­gart einen Mer­ce­des CL 500 als Neu­fahr­zeug. Das erwor­be­ne Fahr­zeug war bereits Ende Sep­tem­ber 2011 pro­du­ziert wor­den. Ohne Berück­sich­ti­gung eines auf das Unfall­fahr­zeug ent­fal­len­den Rest­wer­tes zahl­te die Klä­ge­rin einen Kauf­preis in Höhe von ca. 105.000 Euro für das bestell­te Neu­fahr­zeug. Die­ses über­nahm sie — in Kennt­nis des Pro­duk­ti­ons­jah­res — im Okto­ber 2012.

Ende 2012/Anfang 2013 ver­lang­te die Klä­ge­rin von den Beklag­ten die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges mit der Begrün­dung, dass das bereits im Sep­tem­ber 2011 pro­du­zier­te Fahr­zeug beim Ver­kauf über ein Jahr alt und des­we­gen kein Neu­fahr­zeug mehr gewe­sen sei. Zudem habe es vor dem Ver­kauf schon län­ger bei der beklag­ten Ver­trags­händ­le­rin auf Hal­de gestan­den und sei von die­ser auch auf Stra­ßen­aus­stel­lun­gen als Vor­führ­wa­gen benutzt wor­den. Des­we­gen habe es bei der Über­ga­be eine Lauf­leis­tung von schon 86 km aufgewiesen.

Nach­dem die Beklag­ten die Neu­lie­fe­rung eines Mer­ce­des CL 500 und auch Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges abge­lehnt hat­ten, hat die Klä­ge­rin von den Beklag­ten — unter Anrech­nung eines Nut­zungs­vor­teils für gefah­re­ne Kilo­me­ter — im Kla­ge­we­ge die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses in Höhe von ca. 103.800 Euro und die Her­aus­ga­be ihres ver­un­fall­ten Fahr­zeugs gegen Rück­ga­be des gekauf­ten Mer­ce­des verlangt.

Die Kla­ge ist erfolg­los geblie­ben. Der Klä­ge­rin ste­he, so der 28. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm, kein Anspruch auf Rück­ab­wick­lung des strei­ti­gen Kauf­ver­tra­ges zu. Es kön­ne nicht fest­ge­stellt wer­den, dass der als Neu­fahr­zeug ver­kauf­te Mer­ce­des bei der Über­ga­be an die Klä­ge­rin man­gel­haft gewe­sen sei.

Dass die Klä­ge­rin ein erst im Jah­re 2012 her­ge­stell­tes Fahr­zeug habe kau­fen wol­len, sei von den Par­tei­en so nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den. Ihre dies­be­züg­li­che Behaup­tung habe die Klä­ge­rin nicht nach­wei­sen kön­nen. Gegen die Annah­me, der Abschluss des Kauf­ver­tra­ges habe mit dem Pro­duk­ti­ons­jahr 2012 “ste­hen und fal­len” sol­len, spre­che im Übri­gen, dass die Klä­ge­rin an dem Ver­trag fest­ge­hal­ten habe, nach­dem sie Anfang Okto­ber 2012 erfah­ren habe, dass ihr gekauf­tes Fahr­zeug bereits im Jah­re 2011 her­ge­stellt wor­den sei. Den Kauf­ver­trag habe sie dann — nach Gewäh­rung eines wei­te­ren Nach­las­ses von 3.000 Euro — vollzogen.

Der Mer­ce­des habe der Klä­ge­rin auch als Neu­fahr­zeug ver­kauft wer­den dür­fen. Nach der Recht­spre­chung sei ein Fahr­zeug fabrik­neu, wenn es aus neu­en Mate­ria­li­en zusam­men­ge­setzt und unbe­nutzt sei, wenn und solan­ge das Modell unver­än­dert wei­ter­ge­baut wer­de, wenn das ver­kauf­te Fahr­zeug kei­ne durch län­ge­re Stand­zei­ten beding­ten Män­gel auf­wei­se und nach der Her­stel­lung kei­ne Beschä­di­gun­gen ein­ge­tre­ten sei­en sowie wenn zwi­schen Her­stel­lung und Abschluss des Kauf­ver­tra­ges nicht mehr als zwölf Mona­te lägen.

Dass die­se Vor­aus­set­zun­gen beim streit­ge­gen­ständ­li­chen Mer­ce­des nicht erfüllt sei­en, habe die inso­weit beweis­be­las­te­te Klä­ge­rin nicht nach­wei­sen kön­nen. So habe sie nicht sub­stan­ti­iert dar­ge­tan und nicht unter Beweis gestellt, dass das Fahr­zeug nur noch ein bis Mit­te 2012 pro­du­zier­tes “Aus­lauf­mo­dell” gewe­sen sei. Eben­so sei nicht bewie­sen, dass das Fahr­zeug bei der Über­ga­be bereits benutzt gewe­sen sei, weil es zuvor bei Aus­stel­lun­gen als Pro­be­fahr­zeug gedient habe. Den Nach­weis dafür, dass das Fahr­zeug bei der Über­ga­be bereits 86 km gelau­fen sei, habe die Klä­ge­rin eben­falls nicht erbracht. In dem bei der Über­ga­be unter­zeich­ne­ten “Tor­pass” habe die Klä­ge­rin die Lauf­leis­tung nicht bean­stan­det. Schließ­lich sei das Fahr­zeug beim Erwerb durch die Klä­ge­rin auch nicht älter als zwölf Mona­te gewe­sen. Es sei am 30.09.2011 pro­du­ziert, von der Klä­ge­rin dann am 27.09.2012 bestellt wor­den, wobei die beklag­te Her­stel­le­rin die Bestel­lung am 28.09.2012 akzep­tiert habe, so dass der Kauf­ver­trag zu die­sem Zeit­punkt und damit vor Ablauf der Jah­res­frist zustan­de gekom­men sei.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.
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