(Kiel) Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main hat soeben in einem Beschluss auf die erhöh­ten Sorg­falts­an­for­de­run­gen hin­ge­wie­sen, die einen Fahr­rad­fah­rer tref­fen, der einen sog. Fahr­rad-Schutz­strei­fen in Gegen­rich­tung befährt.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Unfall­re­gu­lie­rung“ des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt am Main (OLG) vom 19.06.2017 zu sei­nem Beschluss vom 09.05.2017, Az. 4 U 233/16.

Der Klä­ger nimmt den Beklag­ten auf Schmer­zens­geld und wei­te­ren Scha­dens­er­satz im Zusam­men­hang mit einem Unfall in Anspruch. Der beklag­te Fahr­rad­fah­rer fuhr in Gegen­rich­tung auf einem Fahr­rad-Schutz­strei­fen in der beleb­ten Innen­stadt von Frank­furt am Main. Sei­ne Geschwin­dig­keit betrug 10–12 km/h. Der Klä­ger woll­te als Fuß­gän­ger die­sen Schutz­strei­fen in der Nähe eines Fuß­gän­ger­über­we­ges über­que­ren. Bei die­sem Ver­such wur­de er von dem Fahr­rad des Beklag­ten nie­der­ge­ris­sen. Bei­de Par­tei­en hat­ten sich vor dem Unfall nicht wahr­ge­nom­men. Der Klä­ger stürz­te und erlitt unter ande­rem einen schmerz­haf­ten Gelenk­bruch. Der Beklag­te ist nicht haftpflichtversichert.

Das Land­ge­richt hat dem Klä­ger Schmer­zens­geld i.H.v. 5.000,00 € sowie wei­te­ren Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen. Zur Begrün­dung hat es aus­ge­führt, dass der Unfall auf ein ganz über­wie­gen­des Fehl­ver­hal­ten des Fahr­rad­fah­rers zurück­zu­füh­ren sei.

Die hier­ge­gen gerich­te­te Beru­fung hielt das OLG für unbe­grün­det. Auf einen ent­spre­chen­den Hin­weis hin hat der Beklag­te nun­mehr sei­ne Beru­fung zurück­ge­nom­men. Das OLG betont in die­sem Hin­weis­be­schluss, dass der Beklag­te den Fahr­rad-Schutz­strei­fen ver­bots­wid­rig genutzt habe. Er habe gegen das Rechts­fahr­ge­bot ver­sto­ßen. Die­ses Fehl­ver­hal­ten löse gestei­ger­te Sorg­falts­pflicht aus. Der Beklag­te habe des­halb ins­be­son­de­re dar­auf ach­ten müs­sen, ob Fuß­gän­ger von — aus sei­ner Sicht — links die Stra­ße über­que­ren wol­len. Die­se Fuß­gän­ger müss­ten nicht mit einem von rechts ver­bots­wid­rig her­an­na­hen­den Rad­fah­rer rech­nen. Dies gel­te in beson­de­rer Wei­se im Bereich einer Ein­bahn­stra­ße, da dort kein Auto­ver­kehr von rechts dro­he. Außer­dem müss­ten Fahr­rad­fah­rer in der Innen­stadt grund­sätz­lich ihre Fahr­wei­se auf ein erhöh­tes Fuß­gän­ger­auf­kom­men einrichten.

Der Beklag­te sei zudem in der kon­kre­ten Situa­ti­on zu schnell gefah­ren. Er hät­te die Gefähr­dung ins­be­son­de­re älte­rer Men­schen aus­schlie­ßen müs­sen. Dies sei hier bei der Geschwin­dig­keit von 10–12 km/h nicht mög­lich gewe­sen. Da der Beklag­te über kei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­fü­ge, haf­te er per­sön­lich für die Unfall­fol­gen. Den kla­gen­den Fuß­gän­ger tref­fe jedoch ein Mit­ver­schul­den von 10%, da er die Stra­ße nicht auf dem 6–8 m von der Unfall­stel­le ent­fern­ten Fuß­gän­ger­über­weg über­quert habe.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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