(Kiel) Bie­tet der Ver­käu­fer eines man­gel­haf­ten Fahr­zeugs dem Käu­fer eine Nach­bes­se­rung an, kann der Käu­fer anstel­le der Nach­bes­se­rung regel­mä­ßig noch eine Nach­lie­fe­rung ver­lan­gen, wenn er die Nach­bes­se­rung nicht ver­langt und sich über die­se nicht mit dem Ver­käu­fer ver­stän­digt hat.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 15.08.2016 zu sei­nem Urteil vom 21.07.2016 (28 U 175/15).

Die Klä­ge­rin aus Her­ze­b­rock-Clar­holz erwarb im Juni 2013 vom beklag­ten Auto­haus in Oel­de einen fabrik­neu­en KIA Ceed zum Kauf­preis von ca. 16.300 Euro. Im Dezem­ber 2013 erhielt die Klä­ge­rin Kennt­nis von einem Trans­port­scha­den am Aus­puff­rohr und Tank des Fahr­zeugs, der bereits bei der Fahr­zeug­über­ga­be vor­han­den und nicht fach­ge­recht beho­ben wor­den war. Die Beklag­te bot der Klä­ge­rin eine kos­ten­freie Scha­dens­be­sei­ti­gung an, auf die sich die Klä­ge­rin nicht ein­ließ, weil die Beklag­te eine zusätz­li­che Min­de­rung des Kauf­prei­ses ablehn­te. Dar­auf­hin ver­lang­te die Klä­ge­rin unter Frist­set­zung die Nach­lie­fe­rung eines man­gel­frei­en Fahr­zeugs und erklär­te den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag, nach­dem die Beklag­te hier­zu nicht bereit war. Mit ihrer Kla­ge hat die Klä­ge­rin — unter Anrech­nung eines Nut­zungs­vor­teils — die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses und die Erstat­tung der Zulas­sungs­kos­ten in Höhe von zusam­men ca. 15.000 Euro gegen die Rück­ga­be des Fahr­zeugs ver­langt. Das Land­ge­richt hat den Rück­tritt als unver­hält­nis­mä­ßig ange­se­hen und die Kla­ge abgewiesen.

Das Kla­ge­be­geh­ren war in zwei­ter Instanz erfolg­reich. Der 28. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat die Beklag­te — unter Anrech­nung eines Nut­zungs­vor­teils von ca. 2.850 Euro — zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses und Erstat­tung der Zulas­sungs­kos­ten in Höhe von zusam­men ca. 13.600 Euro gegen Rück­ga­be des Fahr­zeugs verurteilt.

Die Klä­ge­rin sei, so der Senat, wirk­sam vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten. Das ver­kauf­te Fahr­zeug habe bei der Über­ga­be einen Sach­man­gel auf­ge­wie­sen. Des­we­gen habe die Klä­ge­rin eine Ersatz­lie­fe­rung ver­lan­gen dürfen.

Ihr Nach­lie­fe­rungs­ver­lan­gen sei nicht wegen einer vor­ran­gi­gen Nach­bes­se­rung aus­ge­schlos­sen. Eine Nach­bes­se­rung habe die Klä­ge­rin nicht ver­langt, sie sei ihr viel­mehr von der Beklag­ten ange­bo­ten wor­den, ohne dass sich die Par­tei­en über ihre Moda­li­tä­ten ver­stän­digt hät­ten. Daher habe die Klä­ge­rin danach noch eine Nach­lie­fe­rung ver­lan­gen können.

Die Nach­lie­fe­rung sei der Beklag­ten auch mög­lich gewe­sen. Sie habe nicht dar­ge­legt, kein man­gel­frei­es ande­res Neu­fahr­zeug mit der geschul­de­ten Aus­stat­tung beschaf­fen können.

Den Ein­wand der Unver­hält­nis­mä­ßig­keit einer Nach­lie­fe­rung kön­ne die Beklag­te nicht mehr mit Erfolg erhe­ben. Der Ein­wand müs­se vom Ver­käu­fer gel­tend gemacht wer­den, solan­ge noch ein Nach­er­fül­lungs­an­spruch bestehe. Die­ser erlö­sche u.a. dann, wenn der Käu­fer zu Recht vom Ver­trag zurück­tre­te. Im vor­lie­gen­den Fall habe die Beklag­te den Ein­wand ver­spä­tet, weil erst­mals im Pro­zess erhoben.

Der Rück­tritt sei auch nicht des­we­gen aus­ge­schlos­sen, weil die infra­ge ste­hen­de Pflicht­ver­let­zung der Beklag­ten als uner­heb­lich anzu­se­hen sei. Uner­heb­lich sei nur ein gering­fü­gi­ger Man­gel, der mit einem Kos­ten­auf­wand von bis zu 5 % des Kauf­prei­ses zu besei­ti­gen sei. Ein der­ar­ti­ger Man­gel habe im vor­lie­gen­den Fall nicht vor­ge­le­gen. Nach dem ein­ge­hol­ten Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten sei­en Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten zu ver­an­schla­gen gewe­sen, die ca. 12 % des Kauf­prei­ses aus­ge­macht hätten.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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