(Kiel) Mit Urteil vom 23.08.2016 hat die 6. Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Düs­sel­dorf (6 O 413/15) die Kla­ge eines Eigen­tü­mers eines Audi A4 Avant auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses wegen einer Soft­ware, die den Schad­stoff­aus­stoß im Test­fall her­un­ter regelt, abgewiesen.

Der Ein­zel­rich­ter hat aus­drück­lich offen gelas­sen, ob das Fahr­zeug wegen der sog. Mani­pu­la­ti­ons­soft­ware einen Man­gel auf­weist. Jeden­falls hät­te der Käu­fer vor Rück­tritt vom Kauf­ver­trag dem Ver­käu­fer, dem Auto­haus, eine Frist zur Nach­er­fül­lung set­zen müssen.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Gerichts vom 23.08.2016 zu sei­nem Urteil.

Eine sol­che Frist­set­zung zur Nach­bes­se­rung eines Man­gels sei nur ganz aus­nahms­wei­se ent­behr­lich, wenn etwa der Audi-Ver­trags­händ­ler eine Nach­bes­se­rung end­gül­tig ver­wei­gert hät­te. Tat­säch­lich hat­te das beklag­te Auto­haus ange­bo­ten, das Fahr­zeug tech­nisch nachzubessern.

Das Recht des Ver­käu­fers zur Nach­er­fül­lung sei vor­lie­gend auch nicht wegen arg­lis­ti­gen Ver­schwei­gens eines Man­gels aus­ge­schlos­sen. Denn der Kauf­ver­trag sei im Jah­re 2012 geschlos­sen wor­den, und das Auto­haus habe erst im Sep­tem­ber 2015 von der sog. Mani­pu­la­ti­ons­soft­ware im Audi A 4 Avant gehört. Auch muss sich das Auto­haus als selb­stän­di­ger Audi-Ver­trags­händ­ler nicht ein mög­li­ches frü­he­res Wis­sen der AUDI AG zurech­nen lassen.

Der Auto­käu­fer habe schließ­lich nicht vom Ver­trag zurück­tre­ten dür­fen, weil die Nach­bes­se­rung der Motor­soft­ware eini­ge Zeit daue­re. Denn eine flä­chen­de­cken­de Rück­ruf­ak­ti­on benö­ti­ge Zeit; damit ist auch das Kraft­fahrt­bun­des­amt einverstanden.

Der Streit­wert beträgt bis zu 80.000,– Euro. Gegen das Urteil kann Beru­fung zum Ober­lan­des­ge­richt ein­ge­legt werden.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

 

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Mar­cus Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht
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