(Kiel) Der 2. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg hob auf die Rechts­be­schwer­de eines Lkw-Fah­rers ein Urteil des Amts­ge­richts Wil­des­hau­sen auf, wonach ein Lkw-Fah­rer auf der Auto­bahn 1 den erfor­der­li­chen Min­dest­ab­stand von 50 m nicht ein­ge­hal­ten haben soll und ver­wies die Sache zur erneu­ten Ver­hand­lung dort­hin zurück.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Olden­burg vom 22.01.2015 zu sei­nem Beschluss vom 5. Janu­ar 2015, 2 Ss(Owi) 322/14.

Das Amts­ge­richt hat­te fest­ge­stellt, dass der Lkw-Fah­rer auf der Auto­bahn 1 den erfor­der­li­chen Min­dest­ab­stand von 50 m nicht ein­ge­hal­ten hat­te. Es ver­ur­teil­te den Fah­rer zu einem Buß­geld von 80 €. Sein Rechts­mit­tel hat­te zunächst Erfolg. Aller­dings sah der Senat es als mög­lich an, dass das Amts­ge­richt im wei­te­ren Ver­fah­ren erneut zu einer Ver­ur­tei­lung kom­men kann.

Neben den Fest­stel­lun­gen zur Höhe der gefah­re­nen Geschwin­dig­keit, konn­te der Senat die Auf­fas­sung des Amts­ge­richts nicht tei­len, der Fah­rer hät­te erken­nen kön­nen und müs­sen, dass er weni­ger als 50 m Abstand zum vor­aus­fah­ren­den Fahr­zeug ein­ge­hal­ten hat­te. Das Amts­ge­richt war davon aus­ge­gan­gen, dass jeder Fah­rer wis­sen muss, wie lang die Fahr­bahn­mar­kie­run­gen und die dazwi­schen lie­gen­den Räu­me bei einem unter­bro­che­nen Mit­tel­strich einer Auto­bahn­fahr­bahn sind.

Tat­säch­lich ergibt sich aus einer Richt­li­nie für Stra­ßen­mar­kie­run­gen die Län­ge der Mar­kie­run­gen von je 6 m und die der Zwi­schen­räu­me von je 12 m. Aus Sicht des Senats kann aber nicht grund­sätz­lich davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass ein Fahr­zeug­füh­rer mit Hil­fe der Fahr­bahn­mar­kie­run­gen sei­nen Abstand ermit­teln kön­nen muss. Die Län­ge der ein­zel­nen Fahr­bahn­mar­kie­run­gen sowie der Abstand zwi­schen ihnen, sei­en dem durch­schnitt­li­chen Kraft­fah­rer viel­mehr nicht bekannt, urteil­ten die Richter.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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Mar­cus Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vize-Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V.
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