(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich in einer Ent­schei­dung zum Gebraucht­wa­gen­kauf mit der Fra­ge beschäf­tigt, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen dem Käu­fer eine Nach­er­fül­lung durch den Ver­käu­fer gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht zuge­mu­tet wer­den kann und er des­halb zum sofor­ti­gen Rück­tritt berech­tigt ist

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 15.04.2015 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 80/14.

Die Klä­ge­rin hat­te am 3. August 2012 von dem beklag­ten Auto­händ­ler einen 13 Jah­re alten Pkw Opel Zafi­ra mit einer Lauf­leis­tung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Ent­spre­chend der im Kauf­ver­trag getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung (“HU neu”) war am Tag des Fahr­zeug­kaufs die Haupt­un­ter­su­chung (TÜV) durch­ge­führt und das Fahr­zeug mit einer TÜV-Pla­ket­te ver­se­hen wor­den. Am Tag nach dem Kauf ver­sag­te der Motor mehr­fach. Die Klä­ge­rin ließ das Fahr­zeug unter­su­chen und erklär­te mit Schrei­ben vom 30. August 2012 die Anfech­tung des Kauf­ver­trags wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung, hilfs­wei­se den Rück­tritt, unter ande­rem wegen der bei der Unter­su­chung fest­ge­stell­ten erheb­li­chen und die Ver­kehrs­si­cher­heit beein­träch­ti­gen­den Kor­ro­si­on an den Brems­lei­tun­gen. Der Beklag­te bestritt eine arg­lis­ti­ge Täu­schung und wand­te ein, dass die Klä­ge­rin ihm kei­ne Gele­gen­heit zur Nach­er­fül­lung gege­ben habe und der Rück­tritt des­halb unwirk­sam sei.

Die auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses gerich­te­te Kla­ge der Käu­fe­rin hat­te in allen Instan­zen Erfolg. Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat aller­dings hin­rei­chen­de Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts zu einer arg­lis­ti­gen Täu­schung des Beklag­ten ver­misst. Die Ent­schei­dung des Beru­fungs­ge­richts erwies sich jedoch aus ande­ren Grün­den als rich­tig. Denn der Anspruch der Klä­ge­rin auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses ergibt sich jeden­falls aus dem von ihr hilfs­wei­se erklär­ten Rück­tritt. Das gekauf­te Fahr­zeug war man­gel­haft, weil es sich ent­ge­gen der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit auf­grund der mas­si­ven, ohne wei­te­res erkenn­ba­ren Kor­ro­si­on nicht in einem Zustand befand, der die Ertei­lung einer TÜV-Pla­ket­te am Tag des Kauf­ver­trags recht­fer­tig­te. Die Klä­ge­rin war des­halb auch ohne vor­he­ri­ge Frist­set­zung zum Rück­tritt berech­tigt, weil eine Nach­er­fül­lung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzu­mut­bar war. Ange­sichts der beschrie­be­nen Umstän­de hat die Klä­ge­rin nach­voll­zieh­bar jedes Ver­trau­en in die Zuver­läs­sig­keit und Fach­kom­pe­tenz des beklag­ten Gebraucht­wa­gen­händ­lers ver­lo­ren und muss­te sich nicht auf eine Nach­er­fül­lung durch ihn einlassen.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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Vize-Prä­si­dent des VdVKA – Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
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