(Kiel) Der III. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat soeben im Anschluss an die Ent­schei­dun­gen des VIa. Zivil­se­nats des Bun­des­ge­richts­hofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22; dazu Pres­se­mit­tei­lung Nr. 100/2023) zum Dif­fe­renz­scha­den in “Die­sel­ver­fah­ren” nach dem Urteil des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) vom 21. März 2023 (C‑100/21, NJW 2023, 1111) ent­schie­den. 

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Unfall­re­gu­lie­rung“ des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des BGH zu sei­nem Urteil vom 20. Juli 2023 — III ZR 267/20.

Sach­ver­halt und bis­he­ri­ger Prozessverlauf:

Die Klä­ge­rin erwarb im Okto­ber 2016 von einem Auto­haus einen gebrauch­ten Mer­ce­des-Benz V 250 Edi­ti­on lang, der mit einem Motor der Bau­rei­he OM 651 aus­ge­rüs­tet ist. Die EG-Typ­ge­neh­mi­gung wur­de für die Schad­stoff­klas­se Euro 6 erteilt. Die Klä­ge­rin macht gel­tend, der Motor in ihrem Fahr­zeug sei mit zwei unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tun­gen ver­se­hen, näm­lich einem die Abgas­rück­füh­rung steu­ern­den Ther­m­ofens­ter sowie einer Abschalt­ein­rich­tung, die sich aus der Wir­kungs­wei­se des SCR-Kata­ly­sa­tors erge­be. Die Klä­ge­rin ver­langt von der Beklag­ten im Wesent­li­chen, sie so zu stel­len, als habe sie den das Fahr­zeug betref­fen­den Kauf­ver­trag nicht abgeschlossen.

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Das Beru­fungs­ge­richt hat die dage­gen gerich­te­te Beru­fung der Klä­ge­rin zurück­ge­wie­sen. Mit der vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on ver­folgt die Klä­ge­rin ihre Beru­fungs­an­trä­ge im Wesent­li­chen weiter.

Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivil­se­nat hat auf die Revi­si­on der Klä­ge­rin das Beru­fungs­ur­teil mit Aus­nah­me eines auf die Zurück­wei­sung von Zins­an­sprü­chen ent­fal­len­den Teils auf­ge­ho­ben und die Sache zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Beru­fungs­ge­richt zurückverwiesen.

Rechts­feh­ler­frei hat das Beru­fungs­ge­richt einen Scha­dens­er­satz­an­spruch der Klä­ge­rin gegen die Beklag­te aus §§ 826, 31 BGB mit der Begrün­dung ver­neint, die Aus­stat­tung und das Inver­kehr­brin­gen des Fahr­zeugs der Klä­ge­rin mit einer tem­pe­ra­tur­be­ein­fluss­ten Steue­rung der Abgas­rück­füh­rung (Ther­m­ofens­ter) rei­che nicht aus, um von einem sit­ten­wid­ri­gen Ver­hal­ten der Beklag­ten aus­zu­ge­hen. Wei­te­re Abschalt­ein­rich­tun­gen hat das Beru­fungs­ge­richt nicht fest­ge­stellt, ohne dass die Revi­si­on hier­zu eine durch­grei­fen­de Ver­fah­rens­rüge erho­ben hat.

Hin­sicht­lich einer Haf­tung der Beklag­ten aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat sich der III. Zivil­se­nat der Recht­spre­chung des VIa. Zivil­se­nats ange­schlos­sen, nach der unter den dort nor­mier­ten Vor­aus­set­zun­gen dem Käu­fer eines mit einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung im Sin­ne des Art. 5 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 715/2007 ver­se­he­nen Kraft­fahr­zeugs ein Anspruch gegen den Fahr­zeug­her­stel­ler auf Ersatz des Dif­fe­renz­scha­dens zusteht (dazu Pres­se­mit­tei­lung Nr. 100/2023).

Danach konn­te das ange­foch­te­ne Urteil kei­nen Bestand haben. Die Sache war zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Beru­fungs­ge­richt zurück­zu­ver­wei­sen, damit das Beru­fungs­ge­richt eine Haf­tung der Beklag­ten aus uner­laub­ter Hand­lung wei­ter auf­klärt. Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — ver­wies.  

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