(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich in einer Ent­schei­dung mit der Fra­ge befasst, ob ein zwei Jah­re und vier Mona­te nach sei­ner Erst­zu­las­sung ver­kauf­ter Gebraucht­wa­gen man­gel­haft ist, wenn das Fahr­zeug zwi­schen Her­stel­lung und Erst­zu­las­sung eine Stand­zeit von mehr als zwölf Mona­ten aufweist.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 20.06.2016 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 191/15.

  • Der Sach­ver­halt:

Der Klä­ger kauf­te im Juni 2012 von der Beklag­ten, einer Kraft­fahr­zeug­händ­le­rin, einen Gebraucht­wa­gen mit einer Lauf­leis­tung von 38.616 km zu einem Preis von 33.430 €. Im Kauf­ver­trags­for­mu­lar war unter der Rubrik “Datum der Erst­zu­las­sung lt. Fzg.-Brief” der 18. Febru­ar 2010 ein­ge­tra­gen. Ein Bau­jahr wur­de nicht genannt. Spä­ter erfuhr der Klä­ger, dass das Fahr­zeug bereits am 1. Juli 2008 her­ge­stellt wor­den war. Nach Ansicht des Klä­gers begrün­det die sich hier­aus erge­ben­de Dau­er der Stand­zeit vor Erst­zu­las­sung (19 ½ Mona­te) schon für sich genom­men einen Sach­man­gel des Kraft­fahr­zeugs. Er ist des­halb vom Kauf­ver­trag zurück­ge­tre­ten und ver­langt die Rück­zah­lung des Kaufpreises.

Das Land­ge­richt hat sei­ner Zah­lungs­kla­ge statt­ge­ge­ben, das Ober­lan­des­ge­richt hat sie auf die Beru­fung der Beklag­ten abgewiesen.

  • Die Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs: 

Die hier­ge­gen gerich­te­te, vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on des Klä­gers hat­te kei­nen Erfolg. Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass eine Stand­zeit von über zwölf Mona­ten vor Erst­zu­las­sung bei einem Gebraucht­wa­gen­kauf nicht ohne Wei­te­res einen Sach­man­gel begründet.

Die Par­tei­en hat­ten weder aus­drück­lich noch still­schwei­gend eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung über ein bestimm­tes Her­stel­lungs­da­tum oder Bau­jahr getrof­fen (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der blo­ßen Anga­be des Datums der Erst­zu­las­sung im Kauf­ver­trag kann – anders als der Klä­ger meint – eine sol­che (still­schwei­gen­de) Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung schon des­halb nicht ent­nom­men wer­den, weil die Beklag­te durch den ein­schrän­ken­den Zusatz “lt. Fzg.-Brief” kei­ne ver­bind­li­che Wil­lens­er­klä­rung abge­ge­ben, son­dern ledig­lich mit­ge­teilt hat, aus wel­cher Quel­le sie die ent­spre­chen­den Anga­ben ent­nom­men hat (Wis­sens­mit­tei­lung). Die Beklag­te hat damit deut­lich gemacht, dass sie weder für die Rich­tig­keit des Erst­zu­las­sungs­da­tums noch – dar­über hin­aus­ge­hend — für ein bestimm­tes Bau­jahr des Fahr­zeugs ein­ste­hen will.

Die Stand­zeit von 19 ½ Mona­ten zwi­schen Her­stel­lung und Erst­zu­las­sung führt auch nicht dazu, dass sich der erwor­be­ne Gebraucht­wa­gen zum Zeit­punkt der Über­ga­be nicht für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung eig­ne­te und nicht die übli­che, vom Käu­fer berech­tig­ter­wei­se zu erwar­ten­de Beschaf­fen­heit auf­wies (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Zwar hat der Senat für den Kauf von Neu- oder Jah­res­wa­gen bereits ent­schie­den, dass ein Auto­käu­fer in die­sen Fäl­len eine zwölf Mona­te nicht über­schrei­ten­de Stand­zeit vor der Erst­zu­las­sung erwar­ten darf. Denn dem durch die Stand­zeit vor­an­schrei­ten­den Alte­rungs­pro­zess kommt bei neu­en Fahr­zeu­gen oder zumin­dest “jun­gen Gebraucht­wa­gen” beson­de­res wirt­schaft­li­ches Gewicht zu. Ver­gleich­ba­re all­ge­mein gül­ti­ge Aus­sa­gen las­sen sich bei sons­ti­gen Gebraucht­wa­gen jedoch nicht tref­fen. Wel­che Stand­zei­ten bei sol­chen Fahr­zeu­gen üblich sind und ein Käu­fer — ohne zusätz­li­che Ver­käu­fer­an­ga­ben – erwar­ten darf, hängt viel­mehr von den jewei­li­gen Umstän­den des Ein­zel­falls ab, wie etwa der Dau­er der Zulas­sung zum Ver­kehr und der Lauf­leis­tung des Fahr­zeugs, der Anzahl der Vor­be­sit­zer und der Art der Vor­be­nut­zung. Wenn das erwor­be­ne Gebraucht­fahr­zeug — wie hier — zum Zeit­punkt des Ver­kaufs bereits län­ge­re Zeit zum Stra­ßen­ver­kehr zuge­las­sen war und durch eine rela­tiv hohe Lauf­leis­tung eine nicht uner­heb­li­che Abnut­zung des Fahr­zeugs ein­ge­tre­ten ist, ver­lie­ren – wie das Beru­fungs­ge­richt rechts­feh­ler­frei ange­nom­men hat — eine vor der Erst­zu­las­sung ein­ge­tre­te­ne Stand­zeit und der hier­auf ent­fal­len­de Alte­rungs­pro­zess zuneh­mend an Bedeu­tung. Dass kon­kre­te stand­zeit­be­ding­te Män­gel auf­ge­tre­ten sind, hat der Klä­ger nicht gel­tend gemacht. Der Kauf­ver­trag ist daher nicht rückabzuwickeln.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — ver­wies. 

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Mar­cus Fischer
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