(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass ein Taschen­rech­ner der Rege­lung des § 23 Abs. 1a StVO unter­fällt, weil es sich um ein elek­tro­ni­sches Gerät im Sin­ne der Vor­schrift han­delt, das der Infor­ma­ti­on dient. Am Steu­er darf ein Taschen­rech­ner daher nicht benutzt werden.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Unfall­re­gu­lie­rung“ des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 18.02.2021 zu sei­nem Beschluss vom 16. Dezem­ber 2020 – 4 StR 526/19.

In dem Fall hat­te der 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs dar­über zu ent­schei­den, ob das Bedie­nen eines Taschen­rech­ners durch einen Fahr­zeug­füh­rer wäh­rend der Fahrt die Vor­aus­set­zun­gen eines Ver­sto­ßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und des­halb buß­geld­be­wehrt ist. Die­se Rechts­fra­ge wur­de dem Bun­des­ge­richts­hof vom Ober­lan­des­ge­richt Hamm zur Ent­schei­dung vor­ge­legt, weil sich das vor­le­gen­de Gericht an der Beja­hung der Fra­ge durch eine abwei­chen­de Auf­fas­sung des Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg gehin­dert sah.

In dem der Ent­schei­dung zugrun­de­lie­gen­den Fall war ein Auto­fah­rer vom Amts­ge­richt Lipp­stadt in West­fa­len zu einer Geld­bu­ße ver­ur­teilt wor­den, weil er wäh­rend der Fahrt einen Taschen­rech­ner bedient hatte.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass ein Taschen­rech­ner der Rege­lung des § 23 Abs. 1a StVO unter­fällt, weil es sich um ein elek­tro­ni­sches Gerät im Sin­ne der Vor­schrift han­delt, das der Infor­ma­ti­on dient. Am Steu­er darf ein Taschen­rech­ner daher nicht benutzt werden.

Gesetz­li­che Grund­la­ge der Ent­schei­dung ist eine Ände­rung der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benut­zen von Mobil- und Auto­te­le­fo­nen am Steu­er aus­drück­lich ver­bo­ten. Die Neu­re­ge­lung hat das Ver­bot auf alle elek­tro­ni­schen Gerä­te erwei­tert, die der Kom­mu­ni­ka­ti­on, Infor­ma­ti­on und Orga­ni­sa­ti­on die­nen. Erfasst sind außer­dem Gerä­te der Unter­hal­tungs­elek­tro­nik und Navi­ga­ti­ons­ge­rä­te. Sie dür­fen vom Fahr­zeug­füh­rer nur noch benutzt wer­den, wenn sie hier­für weder auf­ge­nom­men noch in der Hand gehal­ten wer­den. Auch dann darf der Fah­rer den Blick nur kurz vom Ver­kehr abwen­den oder er muss eine Sprach­steue­rung nutzen.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Ber­til Jakobson
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Vize­prä­si­dent des DSV Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e. V.

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