(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich heu­te in einer Ent­schei­dung mit der Reich­wei­te der Beweis­last­um­kehr­re­ge­lung des § 476 BGB beim Ver­brauchs­gü­ter­kauf beschäf­tigt, hier bei einem gebrauch­ten BMW 525d Touring.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 12.10.2016 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 103/15.

  • Der Sach­ver­halt:

Der Klä­ger kauf­te von der Beklag­ten, einer Kraft­fahr­zeug­händ­le­rin, einen gebrauch­ten BMW 525d Tou­ring zum Preis von 16.200 €. Nach knapp fünf Mona­ten und einer vom Klä­ger absol­vier­ten Lauf­leis­tung von rund 13.000 Kilo­me­tern schal­te­te die im Fahr­zeug ein­ge­bau­te Auto­ma­tik­schal­tung in der Ein­stel­lung “D” nicht mehr selb­stän­dig in den Leer­lauf; statt­des­sen starb der Motor ab. Ein Anfah­ren oder Rück­wärts­fah­ren bei Stei­gun­gen war nicht mehr mög­lich. Nach erfolg­lo­ser Frist­set­zung zur Man­gel­be­sei­ti­gung trat der Klä­ger vom Kauf­ver­trag zurück und ver­lang­te die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses und den Ersatz gel­tend gemach­ter Schäden.

  • Pro­zess­ver­lauf:

Die Kla­ge hat­te in den Vor­in­stan­zen kei­nen Erfolg. Das Ober­lan­des­ge­richt hat im Ein­klang mit dem Land­ge­richt die Auf­fas­sung ver­tre­ten, der Klä­ger habe nicht den ihm oblie­gen­den Beweis erbracht, dass das Fahr­zeug bereits bei sei­ner Über­ga­be einen Sach­man­gel auf­ge­wie­sen habe. Zwar sei­en die auf­ge­tre­te­nen Sym­pto­me nach den Fest­stel­lun­gen des gericht­lich bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen auf eine zwi­schen­zeit­lich ein­ge­tre­te­ne Schä­di­gung des Frei­laufs des hydro­dy­na­mi­schen Dreh­mo­ment­wand­lers zurück­zu­füh­ren. Auch sei es grund­sätz­lich mög­lich, dass der Frei­lauf schon bei der Über­ga­be des Fahr­zeugs mecha­ni­sche Ver­än­de­run­gen auf­ge­wie­sen habe, die im wei­te­ren Ver­lauf zu dem ein­ge­tre­te­nen Scha­den geführt haben könn­ten. Nach­ge­wie­sen sei dies jedoch nicht. Viel­mehr kom­me als Ursa­che auch eine Über­las­tung des Frei­laufs, mit­hin ein Bedie­nungs­feh­ler des Klä­gers nach Über­ga­be in Betracht.

Bei einer sol­chen Fall­ge­stal­tung kön­ne sich der Klä­ger nicht auf die zuguns­ten eines Ver­brau­chers ein­grei­fen­de Beweis­last­um­kehr­re­ge­lung des § 476 BGB beru­fen. Denn nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs begrün­de die­se Vor­schrift ledig­lich eine in zeit­li­cher Hin­sicht wir­ken­de Ver­mu­tung dahin, dass ein inner­halb von sechs Mona­ten ab Gefahr­über­gang auf­ge­tre­te­ner Sach­man­gel bereits im Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vor­ge­le­gen habe. Sie gel­te dage­gen nicht für die Fra­ge, ob über­haupt ein Man­gel vor­lie­ge. Wenn daher — wie hier — bereits nicht auf­klär­bar sei, dass der ein­ge­tre­te­ne Scha­den auf eine ver­trags­wid­ri­ge Beschaf­fen­heit des Kauf­ge­gen­stands zurück­zu­füh­ren sei, gehe dies zu Las­ten des Käufers.

Mit der vom Senat zuge­las­se­nen Revi­si­on ver­folgt der Klä­ger sein Begeh­ren weiter.

  • Die Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs:

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat sei­ne bis­lang zu § 476 BGB ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze zuguns­ten des Käu­fers ange­passt, um sie mit den Erwä­gun­gen in dem zwi­schen­zeit­lich ergan­ge­nen Urteils des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on vom 4. Juni 2015 (C‑497/13, NJW 2015, 2237 — Faber/Autobedrijf Hazet Och­ten BV) in Ein­klang zu bringen.

Die mit die­sem Urteil durch den Gerichts­hof erfolg­te Aus­le­gung des Art. 5 Abs. 3 der Ver­brauchs­gü­ter­kauf­richt­li­nie**, der durch § 476 BGB* in natio­na­les Recht umge­setzt wur­de, gebie­tet es, im Wege einer richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des § 476 BGB den Anwen­dungs­be­reich die­ser Beweis­last­um­kehr­re­ge­lung zuguns­ten des Ver­brau­chers in zwei­fa­cher Hin­sicht zu erweitern.

Dies betrifft zunächst die Anfor­de­run­gen an die Dar­le­gungs- und Beweis­last des Käu­fers hin­sicht­lich des — die Vor­aus­set­zung für das Ein­set­zen der Ver­mu­tungs­wir­kung des § 476 BGB bil­den­den — Auf­tre­tens eines Sach­man­gels inner­halb von sechs Mona­ten nach Gefahr­über­gang. Anders als dies der bis­he­ri­gen Senats­recht­spre­chung zu § 476 BGB ent­spricht, muss der Käu­fer nach Auf­fas­sung des Gerichts­hofs im Rah­men von Art. 5 Abs. 3 der Ver­brauch­gü­ter­kauf­richt­li­nie** weder den Grund für die Ver­trags­wid­rig­keit noch den Umstand bewei­sen, dass sie dem Ver­käu­fer zuzu­rech­nen ist. Viel­mehr hat er ledig­lich dar­zu­le­gen und nach­zu­wei­sen, dass die erwor­be­ne Sache nicht den Qualitäts‑, Leis­tungs- und Eig­nungs­stan­dards einer Sache ent­spricht, die er zu erhal­ten nach dem Ver­trag ver­nünf­ti­ger­wei­se erwar­ten konn­te. In richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung des § 476 BGB lässt der Senat nun­mehr die dort vor­ge­se­he­ne Ver­mu­tungs­wir­kung bereits dann ein­grei­fen, wenn dem Käu­fer der Nach­weis gelingt, dass sich inner­halb von sechs Mona­ten ab Gefahr­über­gang ein man­gel­haf­ter Zustand (eine “Man­gel­er­schei­nung”) gezeigt hat, der — unter­stellt er hät­te sei­ne Ursa­che in einem dem Ver­käu­fer zuzu­rech­nen­den Umstand — des­sen Haf­tung wegen Abwei­chung von der geschul­de­ten Beschaf­fen­heit begrün­den wür­de. Dage­gen muss der Käu­fer fort­an weder dar­le­gen und nach­wei­sen, auf wel­che Ursa­che die­ser Zustand zurück­zu­füh­ren ist, noch dass die­se in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Ver­käu­fers fällt.

Außer­dem ist im Wege der richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des § 476 BGB die Reich­wei­te der dort gere­gel­ten Ver­mu­tung um eine sach­li­che Kom­po­nen­te zu erwei­tern. Danach kommt dem Ver­brau­cher die Ver­mu­tungs­wir­kung des § 476 BGB fort­an auch dahin zugu­te, dass der bin­nen sechs Mona­te nach Gefahr­über­gang zu Tage getre­te­ne man­gel­haf­te Zustand zumin­dest im Ansatz schon bei Gefahr­über­gang vor­ge­le­gen hat. Damit wird der Käu­fer — anders als bis­her von der Senats­recht­spre­chung gefor­dert — des Nach­wei­ses ent­ho­ben, dass ein erwie­se­ner­ma­ßen erst nach Gefahr­über­gang ein­ge­tre­te­ner aku­ter Man­gel sei­ne Ursa­che in einem laten­ten Man­gel hat.

Fol­ge die­ser geän­der­ten Aus­le­gung des § 476 BGB ist eine im grö­ße­ren Maß als bis­her ange­nom­me­ne Ver­schie­bung der Beweis­last vom Käu­fer auf den Ver­käu­fer beim Ver­brauchs­gü­ter­kauf. Der Ver­käu­fer hat den Nach­weis zu erbrin­gen, dass die auf­grund eines bin­nen sechs Mona­ten nach Gefahr­über­gang ein­ge­tre­te­nen man­gel­haf­ten Zustands ein­grei­fen­de gesetz­li­che Ver­mu­tung, bereits zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs habe — zumin­dest ein in der Ent­ste­hung begrif­fe­ner — Sach­man­gel vor­ge­le­gen, nicht zutrifft. Er hat also dar­zu­le­gen und nach­zu­wei­sen, dass ein Sach­man­gel zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs noch nicht vor­han­den war, weil sie ihren Ursprung in einem Han­deln oder Unter­las­sen nach die­sem Zeit­punkt hat und ihm damit nicht zuzu­rech­nen ist. Gelingt ihm die­se Beweis­füh­rung — also der vol­le Beweis des Gegen­teils der ver­mu­te­ten Tat­sa­chen — nicht hin­rei­chend, greift zu Guns­ten des Käu­fers die Ver­mu­tung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursa­che für den man­gel­haf­ten Zustand oder der Zeit­punkt ihres Auf­tre­tens offen­ge­blie­ben ist, also letzt­lich unge­klärt geblie­ben ist, ob über­haupt ein vom Ver­käu­fer zu ver­ant­wor­ten­der Sach­man­gel vor­lag. Dane­ben ver­bleibt dem Ver­käu­fer die Mög­lich­keit, sich dar­auf zu beru­fen und nach­zu­wei­sen, dass das Ein­grei­fen der Beweis­last­um­kehr des § 476 BGB aus­nahms­wei­se bereits des­we­gen aus­ge­schlos­sen sei, weil die Ver­mu­tung, dass bereits bei Gefahr­über­gang im Ansatz ein Man­gel vor­lag, mit der Art der Sache oder eines der­ar­ti­gen Man­gels unver­ein­bar sei (§ 476 BGB am Ende). Auch kann der Käu­fer im Ein­zel­fall gehal­ten sein, Vor­trag zu sei­nem Umgang mit der Sache nach Gefahr­über­gang zu halten.

Der Senat hat nach alle­dem das Beru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sache zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Ins­be­son­de­re wird die­ses unter Anwen­dung der sich aus einer richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des § 476 BGB erge­ben­den neu­en Grund­sät­ze zur Beweis­last­ver­tei­lung zu prü­fen haben, ob der Beklag­ten der Nach­weis gelun­gen ist, dass der akut auf­ge­tre­te­ne Scha­den am Frei­lauf des Dreh­mo­ment­wand­lers zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs auch nicht im Ansatz vor­lag, son­dern auf eine nach­träg­li­che Ursa­che (Bedie­nungs­feh­ler) zurück­zu­füh­ren ist.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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