(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 26. Juni 2023 im Anschluss an die Ent­schei­dung des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) vom 21. März 2023 (C‑100/21, NJW 2023, 1111) ent­schie­den, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Käu­fer von Die­sel­fahr­zeu­gen in “Die­sel­ver­fah­ren” den Ersatz eines Dif­fe­renz­scha­dens vom Fahr­zeug­her­stel­ler ver­lan­gen kön­nen. 

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zu sei­nen Urtei­len vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22.

Sach­ver­hal­te und bis­he­ri­ger Prozessverlauf:

In dem Ver­fah­ren VIa ZR 335/21 ver­langt der Klä­ger von der beklag­ten Volks­wa­gen AG Scha­dens­er­satz wegen eines von ihr her­ge­stell­ten VW Pas­sat All­track 2.0 l TDI, der mit einem Motor der Bau­rei­he EA 288 aus­ge­rüs­tet ist. Die EG-Typ­ge­neh­mi­gung wur­de für die Schad­stoff­klas­se Euro 6 erteilt. Der Klä­ger erwarb das im Juli 2016 erst­mals zuge­las­se­ne Fahr­zeug am 15. Novem­ber 2017 von einem Händ­ler. Die Abgas­rück­füh­rung erfolgt bei dem Fahr­zeug in Abhän­gig­keit von der Tem­pe­ra­tur (Ther­m­ofens­ter). Fer­ner ist eine Fahr­kur­ven­er­ken­nung instal­liert. Der Klä­ger ver­langt von der Beklag­ten im Wesent­li­chen, ihn im Wege des Scha­dens­er­sat­zes so zu stel­len, als habe er den das Fahr­zeug betref­fen­den Kauf­ver­trag und einen Finan­zie­rungs­ver­trag nicht abge­schlos­sen. Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Das Beru­fungs­ge­richt hat die dage­gen gerich­te­te Beru­fung des Klä­gers zurück­ge­wie­sen. Gegen die Zurück­wei­sung der Beru­fung rich­tet sich die vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on des Klägers.

In dem Ver­fah­ren VIa ZR 533/21 kauf­te der Klä­ger im Mai 2018 von einem Ver­trags­händ­ler der beklag­ten Audi AG einen Audi SQ5 All­road 3.0 TDI, der mit einem Motor der Bau­rei­he EA 896Gen2BiT aus­ge­rüs­tet ist. Die EG-Typ­ge­neh­mi­gung wur­de für die Schad­stoff­klas­se Euro 6 erteilt. Das Kraft­fahrt-Bun­des­amt (KBA) hat­te bereits vor Abschluss des Kauf­ver­trags bei einer Über­prü­fung des auch in das Fahr­zeug des Klä­gers ein­ge­bau­ten Motors eine unzu­läs­si­ge Abschalt­ein­rich­tung in Form einer soge­nann­ten Auf­heiz­stra­te­gie fest­ge­stellt und durch Bescheid vom 1. Dezem­ber 2017 nach­träg­li­che Neben­be­stim­mun­gen für die der Beklag­ten erteil­te EG-Typ­ge­neh­mi­gung ange­ord­net. Der Klä­ger ver­langt von der Beklag­ten im Wesent­li­chen, ihn im Wege des Scha­dens­er­sat­zes so zu stel­len, als habe er den das Fahr­zeug betref­fen­den Kauf­ver­trag mit dem Ver­trags­händ­ler und einen Finan­zie­rungs­ver­trag nicht abge­schlos­sen. Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Das Beru­fungs­ge­richt hat die dage­gen gerich­te­te Beru­fung des Klä­gers zurück­ge­wie­sen. Gegen die Zurück­wei­sung der Beru­fung rich­tet sich die vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on des Klä­gers, mit der er sei­ne zweit­in­stanz­li­chen Anträ­ge weiterverfolgt.

In dem Ver­fah­ren VIa ZR 1031/22 kauf­te der Klä­ger im Okto­ber 2017 von der beklag­ten Mer­ce­des-Benz Group AG einen Mer­ce­des-Benz C 220 d, der mit einem Motor der Bau­rei­he OM 651 aus­ge­rüs­tet ist. Die EG-Typ­ge­neh­mi­gung wur­de für die Schad­stoff­klas­se Euro 6 erteilt. Die Abgas­rück­füh­rung erfolgt bei dem Fahr­zeug unter ande­rem tem­pe­ra­tur­ge­steu­ert und wird beim Unter­schrei­ten einer Schwel­len­tem­pe­ra­tur redu­ziert. Wei­ter ver­fügt das Fahr­zeug über eine Kühl­mit­tel-Soll­tem­pe­ra­tur-Rege­lung, bei der die ver­zö­ger­te Erwär­mung des Motor­öls zu nied­ri­ge­ren NOx-Emis­sio­nen führt. Der Klä­ger ver­langt von der Beklag­ten im Wesent­li­chen, ihn so zu stel­len, als habe er den das Fahr­zeug betref­fen­den Kauf­ver­trag und einen Finan­zie­rungs­ver­trag nicht abge­schlos­sen. Das Land­ge­richt hat der Kla­ge unter dem Gesichts­punkt einer sit­ten­wid­ri­gen vor­sätz­li­chen Schä­di­gung des Klä­gers über­wie­gend statt­ge­ge­ben. Auf die Beru­fung der Beklag­ten hat das Beru­fungs­ge­richt die auf das Recht der uner­laub­ten Hand­lung gestütz­te Kla­ge und dar­über hin­aus das auf kauf­recht­li­che Ansprü­che gestütz­te Begeh­ren des Klä­gers abge­wie­sen. Mit der vom Beru­fungs­ge­richt unter Ver­weis auf die Fra­ge, ob die EG-Fahr­zeug­ge­neh­mi­gungs­ver­ord­nung ein Schutz­ge­setz im Sin­ne von § 823 Abs. 2 BGB sei, zuge­las­se­nen Revi­si­on möch­te der Klä­ger, der nur noch delikt­i­sche Ansprü­che gel­tend macht, die Wie­der­her­stel­lung des erst­in­stanz­li­chen Urteils erreichen.

Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs:

Der Bun­des­ge­richts­hof hat auf die Revi­sio­nen der Klä­ger die Beru­fungs­ur­tei­le in allen drei Ver­fah­ren – in der Sache VIa ZR 1031/22 aller­dings nicht bezo­gen auf Ansprü­che aus Kauf­recht, die nicht mehr Gegen­stand des Revi­si­ons­ver­fah­rens waren — auf­ge­ho­ben und die Sachen zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an die Beru­fungs­ge­rich­te zurück­ver­wie­sen, damit die Beru­fungs­ge­rich­te eine Haf­tung der beklag­ten Fahr­zeug­her­stel­ler aus uner­laub­ter Hand­lung wei­ter auf­klä­ren. Dabei hat der Bun­des­ge­richts­hof im Ver­fah­ren VIa ZR 335/21 bestä­tigt, dass die Tat­be­stands­wir­kung der EG-Typ­ge­neh­mi­gung einem Anspruch aus §§ 826, 31 BGB gegen den Fahr­zeug­her­stel­ler nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kann. Im Ver­fah­ren VIa ZR 533/21 hat er die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung zu den Vor­aus­set­zun­gen einer haf­tungs­aus­schlie­ßen­den Ver­hal­tens­än­de­rung des Fahr­zeug­her­stel­lers bekräf­tigt. Außer­dem hat er – aus­führ­lich begrün­det im Ver­fah­ren VIa ZR 335/21 – für eine Haf­tung der Fahr­zeug­her­stel­ler nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Dif­fe­renz­scha­dens im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 21. März 2023 (C‑100/21, NJW 2023, 1111) fol­gen­de Grund­sät­ze aufgestellt:

Der EuGH hat in sei­nem Urteil vom 21. März 2023 aus dem Gesamt­zu­sam­men­hang des uni­ons­recht­li­chen Rege­lungs­ge­fü­ges gefol­gert, dass der Käu­fer beim Erwerb eines Kraft­fahr­zeugs, das zur Serie eines geneh­mig­ten Typs gehört und mit einer Über­ein­stim­mungs­be­schei­ni­gung ver­se­hen ist, ver­nünf­ti­ger­wei­se erwar­ten kann, dass die Ver­ord­nung (EG) Nr. 715/2007 und ins­be­son­de­re deren Art. 5 ein­ge­hal­ten ist. Wird er in die­sem Ver­trau­en ent­täuscht, kann er von dem Fahr­zeug­her­stel­ler, der die Über­ein­stim­mungs­be­schei­ni­gung aus­ge­ge­ben hat, Scha­dens­er­satz nach Maß­ga­be des natio­na­len Rechts verlangen.

Zu gewäh­ren ist aller­dings, wenn der Fahr­zeug­her­stel­ler den Käu­fer nicht sit­ten­wid­rig vor­sätz­lich geschä­digt hat, in Über­ein­stim­mung mit der bis­he­ri­gen höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung, die zu ändern der Bun­des­ge­richts­hof kei­ne Ver­an­las­sung hat, nicht gro­ßer Scha­dens­er­satz. Der Käu­fer kann auf der Grund­la­ge der § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV im Fal­le der Ent­täu­schung sei­nes auf die Rich­tig­keit der Über­ein­stim­mungs­be­schei­ni­gung gestütz­ten Ver­trau­ens – anders als bei einer sit­ten­wid­ri­gen vor­sätz­li­chen Schä­di­gung durch den Fahr­zeug­her­stel­ler und auf der Grund­la­ge der §§ 826, 31 BGB – nicht ver­lan­gen, dass der Fahr­zeug­her­stel­ler das Fahr­zeug über­nimmt und den Kauf­preis abzüg­lich vom Käu­fer erlang­ter Vor­tei­le erstat­tet. Ein sol­cher Anspruch, der im Kern nicht den Ver­mö­gens­scha­den, son­dern die freie Wil­lens­ent­schlie­ßung des Käu­fers schützt, kommt nur bei einem im Sin­ne von §§ 826, 31 BGB arg­lis­ti­gen Ver­hal­ten des Fahr­zeug­her­stel­lers in Betracht. Für § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bleibt es bei dem all­ge­mei­nen Grund­satz, dass ein Scha­dens­er­satz­an­spruch nach dem maß­geb­li­chen natio­na­len Recht eine Ver­mö­gens­min­de­rung durch die ent­täusch­te Ver­trau­ens­in­ves­ti­ti­on bei Abschluss des Kauf­ver­trags über das Kraft­fahr­zeug vor­aus­setzt. Da der EuGH bei der Aus­ge­stal­tung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs auf das natio­na­le Recht ver­wie­sen hat, konn­te der Bun­des­ge­richts­hof auf die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze des deut­schen Scha­dens­rechts zurück­grei­fen, die auch bei einem fahr­läs­si­gen Ver­stoß gegen das euro­päi­sche Abgas­recht einen effek­ti­ven und ver­hält­nis­mä­ßi­gen Scha­dens­er­satz­an­spruch gewähren.

Dabei hat­te der Bun­des­ge­richts­hof davon aus­zu­ge­hen, dass die jeder­zei­ti­ge Ver­füg­bar­keit eines Kraft­fahr­zeugs Geld­wert hat. Des­halb erlei­det der Käu­fer eines Fahr­zeugs, das mit einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung im Sin­ne des Uni­ons­rechts ver­se­hen ist, stets einen Scha­den, weil auf­grund einer dro­hen­den Betriebs­be­schrän­kung oder Betriebs­un­ter­sa­gung die Ver­füg­bar­keit des Fahr­zeugs in Fra­ge steht. Zuguns­ten des Käu­fers greift der Erfah­rungs­satz, dass er im Fal­le der Aus­stat­tung des Fahr­zeugs mit einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung das Fahr­zeug nicht zu dem ver­ein­bar­ten Preis gekauft hätte.

Das Vor­han­den­sein der Abschalt­ein­rich­tung im Sin­ne des Art. 5 Abs. 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 715/2007 als sol­cher muss im Pro­zess der Käu­fer dar­le­gen und bewei­sen, wäh­rend die aus­nahms­wei­se Zuläs­sig­keit einer fest­ge­stell­ten Abschalt­ein­rich­tung auf­grund des Regel-Aus­nah­me-Ver­hält­nis­ses in Art. 5 Abs. 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 715/2007 der Fahr­zeug­her­stel­ler dar­le­gen und bewei­sen muss.

Stellt der Tat­rich­ter das Vor­han­den­sein einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung fest, muss der Fahr­zeug­her­stel­ler dar­le­gen und bewei­sen, dass er bei der Aus­ga­be der Über­ein­stim­mungs­be­schei­ni­gung weder vor­sätz­lich gehan­delt noch fahr­läs­sig ver­kannt hat, dass das Kraft­fahr­zeug den uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben nicht ent­spricht. Beruft sich der Fahr­zeug­her­stel­ler zu sei­ner Ent­las­tung auf einen unver­meid­ba­ren Ver­bots­irr­tum, gel­ten dafür die in der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung all­ge­mein ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze. Kann sich der Fahr­zeug­her­stel­ler von jedem Ver­schul­den ent­las­ten, haf­tet er nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht. Das deut­sche Recht der uner­laub­ten Hand­lung setzt für eine delikt­i­sche Haf­tung des Schä­di­gers stets ein Ver­schul­den vor­aus. Eine ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge delikt­i­sche Haf­tung kön­nen deut­sche Gerich­te, die auch nach den Vor­ga­ben des EuGH im Rah­men des gel­ten­den natio­na­len Rechts zu ent­schei­den haben, nicht anordnen.

Der dem Käu­fer zu gewäh­ren­de Scha­dens­er­satz muss nach den Vor­ga­ben des EuGH einer­seits eine effek­ti­ve Sank­ti­on für die Ver­let­zung des Uni­ons­rechts durch den Fahr­zeug­her­stel­ler dar­stel­len. Ande­rer­seits muss der zu gewäh­ren­de Scha­dens­er­satz – so die zwei­te Vor­ga­be des EuGH – den Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit wah­ren. Dem ein­zel­nen Käu­fer ist daher stets und ohne, dass das Vor­han­den­sein eines Scha­dens als sol­ches mit­tels eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zu klä­ren wäre oder durch ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten in Fra­ge gestellt wer­den könn­te, ein Scha­dens­er­satz in Höhe von wenigs­tens 5% und höchs­tens 15% des gezahl­ten Kauf­prei­ses zu gewäh­ren. Inner­halb die­ser Band­brei­te obliegt die genaue Fest­le­gung dem Tat­rich­ter, der sein Schät­zungs­er­mes­sen aus­üben kann, ohne sich vor­her sach­ver­stän­dig bera­ten las­sen zu müs­sen. Auf den vom Tat­rich­ter geschätz­ten Betrag muss sich der Käu­fer Vor­tei­le nach Maß­ga­be der Grund­sät­ze anrech­nen las­sen, die der Bun­des­ge­richts­hof für die Vor­teils­aus­glei­chung auf der Grund­la­ge der Gewähr klei­nen Scha­dens­er­sat­zes nach §§ 826, 31 BGB ent­wi­ckelt hat.

Die Klä­ger wer­den in allen Ver­fah­ren Gele­gen­heit haben, ihre Anträ­ge anzu­pas­sen, soweit sie einen Dif­fe­renz­scha­den nach die­sen Maß­ga­ben gel­tend machen wol­len. Die Par­tei­en haben nach einer Zurück­ver­wei­sung der Sachen Gele­gen­heit, zu den Vor­aus­set­zun­gen einer Haf­tung nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ergän­zend vorzutragen.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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