(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat soeben die bis­her noch nicht ent­schie­de­ne Fra­ge beant­wor­tet, wel­ches Fahr­zeug bei einer beid­sei­ti­gen Fahr­bahn­ver­en­gung die Vor­fahrt genießt.  

Danach gel­te bei einer beid­sei­ti­gen Fahr­bahn­ver­en­gung, die durch Gefah­ren­zei­chen 120 (beid­sei­ti­ge Fahr­bahn­ver­en­gung) ange­zeigt wird, das Gebot der wech­sel­sei­ti­gen Rück­sicht­nah­me. Ein regel­haf­ter Vor­rang eines der bei­den bis­he­ri­gen Fahr­strei­fen bestehe nicht. 

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 2.05.2022 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 8. März 2022 — VI ZR 47/21.

In dem Fall fuhr eine Frau in Ham­burg mit ihrem Pkw auf der rech­ten Sei­te einer zwei­spu­ri­gen Fahr­bahn. Auf glei­cher Höhe fuhr links neben ihr ein Lkw-Fah­rer mit sei­nem Lkw. Kurz dar­auf war an der Fahr­bahn das Ver­kehrs­schild der beid­sei­ti­gen Fahr­bahn­ver­en­gung ange­bracht. Die Pkw Fah­re­rin war der Auf­fas­sung, dass sie als die­je­ni­ge, die auf der rech­ten Fahr­bahn fuhr, die Vor­fahrt genießt. Der Lkw-Fah­rer über­sah den Pkw und zog sei­ner­seits im Ver­trau­en auf eine freie Fahr­spur nach rechts, sodass die bei­den Fahr­zeu­ge kollidierten.

Als die Frau dann ihren Scha­den vor Gericht ein­kla­gen woll­te, ent­schie­den die Gerich­te über meh­re­re Instan­zen, dass sowohl sie als auch der Lkw-Fah­rer jeweils zur Hälf­te an dem Unfall Schuld sind und somit auch jeder die Hälf­te der ent­stan­den Kos­ten zu tra­gen haben.

Dies hat der BGH nun bestä­tigt. Bei einer beid­sei­ti­gen Fahr­bahn­ver­en­gung, die durch Gefah­ren­zei­chen 120 (beid­sei­ti­ge Fahr­bahn­ver­en­gung) ange­zeigt wer­de, gel­te das Gebot der wech­sel­sei­ti­gen Rück­sicht­nah­me. Eine Vor­fahrt eines der bei­den Fahr­zeu­ge rechts oder links bestehe nicht.

Die BGH Rich­ter wie­sen dar­auf­hin, dass das sogen. Reiß­ver­schluss­ver­fah­ren nur bei einer ein­sei­tig ver­eng­ten Fahr­bahn gel­te. Bei einer beid­sei­tig ver­eng­ten Fahr­bahn wie in die­sem Fall ver­schmel­zen aller­dings bei­de Fahr­spu­ren zu nur einer Fahr­spur. Dies füh­re zu einer erhöh­ten Sorg­falts- und auch Rück­sicht­nah­me-Pflicht bei­der Ver­kehrs­teil­neh­mer im Bereich der Engstelle.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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