(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich in einer Ent­schei­dung mit der Fra­ge befasst, ob beim Kauf eines Gebraucht­wa­gens das Feh­len einer nach den Anga­ben des Ver­käu­fers noch lau­fen­den Her­stel­ler­ga­ran­tie einen Sach­man­gel dar­stellt, der den Käu­fer zum Rück­tritt berech­ti­gen kann.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Unfall­re­gu­lie­rung“ des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 15.06.2016 zu sei­nen Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 134/15.

  • Der Sach­ver­halt:

Der Klä­ger kauf­te vom Beklag­ten, einem Kraft­fahr­zeug­händ­ler, einen Gebraucht­wa­gen, den die­ser zuvor auf einer Inter­net­platt­form zum Ver­kauf ange­bo­ten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr lau­fen­den Her­stel­ler­ga­ran­tie bewor­ben hat­te. Kurz nach dem Kauf muss­ten infol­ge von Motor­pro­ble­men Repa­ra­tu­ren durch­ge­führt wer­den, die für den Klä­ger auf­grund der Her­stel­ler­ga­ran­tie zunächst kos­ten­frei blie­ben. Spä­ter ver­wei­ger­te der Her­stel­ler mit der Begrün­dung, im Rah­men einer Motor­ana­ly­se sei­en Anzei­chen für eine Mani­pu­la­ti­on des Kilo­me­ter­stan­des — vor Über­ga­be des Fahr­zeugs an den Klä­ger — fest­ge­stellt wor­den, wei­te­re Garan­tie­leis­tun­gen; die Kos­ten der bereits durch­ge­führ­ten Repa­ra­tur­leis­tun­gen und des wäh­rend der letz­ten Repa­ra­tur zur Ver­fü­gung gestell­ten Ersatz­fahr­zeugs wur­den dem Klä­ger nun­mehr teil­wei­se in Rech­nung gestellt. Dar­auf­hin trat die­ser unter Ver­weis auf die feh­len­de Her­stel­ler­ga­ran­tie vom Kauf­ver­trag zurück und ver­lang­te die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses sowie den Ersatz ihm ent­stan­de­ner Aufwendungen.

  • Bis­he­ri­ger Prozessverlauf: 

Die Kla­ge hat­te in den Vor­in­stan­zen kei­nen Erfolg. Das Land­ge­richt und das Ober­lan­des­ge­richt haben die Auf­fas­sung ver­tre­ten, es han­de­le sich bei der Her­stel­ler­ga­ran­tie nicht um ein Beschaf­fen­heits­merk­mal des Kraft­fahr­zeugs, son­dern ledig­lich um eine recht­li­che Bezie­hung außer­halb der Kauf­sa­che, näm­lich zwi­schen Her­stel­ler und Fahr­zeug­hal­ter. Des­halb kön­ne das Feh­len einer sol­chen Garan­tie, auch wenn sie vom Ver­käu­fer zuge­sagt oder bewor­ben wor­den sei, von vorn­her­ein nicht einen für einen Rück­tritt erfor­der­li­chen Sach­man­gel im Sin­ne der § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 434 Abs. 1 BGB begrün­den. Mit der vom Senat zuge­las­se­nen Revi­si­on ver­folgt der Klä­ger sein Kla­ge­be­geh­ren weiter.

  • Die Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs: 

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass — ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vor­in­stan­zen — seit der im Jah­re 2001 erfolg­ten Moder­ni­sie­rung des Schuld­rechts ein wesent­lich wei­te­rer Beschaf­fen­heits­be­griff gilt und daher das Bestehen einer Her­stel­ler­ga­ran­tie für ein Kraft­fahr­zeug ein Beschaf­fen­heits­merk­mal der Kauf­sa­che nach allen Tat­be­stands­va­ri­an­ten des § 434 Abs. 1 BGB dar­stellt. Der Bun­des­ge­richts­hof – so auch der Senat — hat seit der Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rung bereits mehr­fach ent­schie­den, dass als Beschaf­fen­heits­merk­ma­le einer Kauf­sa­che nicht nur die Fak­to­ren anzu­se­hen sind, die ihr selbst unmit­tel­bar anhaf­ten, son­dern viel­mehr auch all jene Bezie­hun­gen der Sache zur Umwelt, die nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung Ein­fluss auf die Wert­schät­zung der Sache haben. Das Bestehen einer Her­stel­ler­ga­ran­tie für ein Kraft­fahr­zeug erfüllt die­se Vor­aus­set­zun­gen. Ihr kommt beim Auto­kauf regel­mä­ßig sogar ein erheb­li­ches wirt­schaft­li­ches Gewicht zu. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vor­in­stan­zen kann das Feh­len der bewor­be­nen Her­stel­ler­ga­ran­tie des­halb — bei Vor­lie­gen der wei­te­ren, vom Beru­fungs­ge­richt nicht geprüf­ten Vor­aus­set­zun­gen des § 434 Abs. 1 BGB — auch im vor­lie­gen­den Fall einen Man­gel des ver­kauf­ten Gebraucht­wa­gens begrün­den und den Klä­ger zum Rück­tritt berech­ti­gen. Der Senat hat des­halb das Beru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sache zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen, damit die erfor­der­li­chen wei­te­ren Fest­stel­lun­gen getrof­fen wer­den können.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Ber­til Jakobson
Rechtsanwalt /
Fach­an­walt für Verkehrsrecht /
Fach­an­walt für Straf­recht Mit­glied des VdV­KA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V., sowie
Vize­prä­si­dent des DSV Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e. V.
www.kanzlei-jakobson.de
info@kanzlei-jakobson.de
Tel. 02841/9980188
Fax 02841/9980189
Zechen­stra­ße 62
47443 Moers