(Kiel) Der unter ande­rem für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus uner­laub­ten Hand­lun­gen, die den Vor­wurf einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung bei einem Kraft­fahr­zeug mit Die­sel­mo­tor zum Gegen­stand haben, zustän­di­ge VII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat erneut über Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen des Lea­sings und anschlie­ßen­den Kaufs eines Die­sel­fahr­zeugs entschieden.

Im Mit­tel­punkt der Ver­fah­ren stand wie­der­um die Fra­ge der bei der delikt­i­schen Vor­teils­aus­glei­chung vor­zu­neh­men­den Bemes­sung des Nut­zungs­vor­teils des Leasingnehmers.

Dar­auf ver­weist der Wetz­la­rer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hof (BGH) zu sei­nen Urtei­len vom Urtei­le vom 21. April 2022 — VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 und VII ZR 783/21.

  • Sach­ver­halt:

In den drei Ver­fah­ren nahm die jewei­li­ge Kla­ge­par­tei die beklag­te Volks­wa­gen AG als Fahr­zeug- bzw. Motor­her­stel­le­rin auf Scha­dens­er­satz wegen der Ver­wen­dung einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung in Anspruch.

Im Ver­fah­ren VII ZR 247/21 schloss die Klä­ge­rin im Früh­jahr 2010 mit der Volks­wa­gen Lea­sing GmbH einen Lea­sing­ver­trag über ein von der Beklag­ten her­ge­stell­tes Neu­fahr­zeug des Typs VW Golf. In der Fol­ge­zeit zahl­te sie die ver­ein­bar­ten monat­li­chen Lea­sing­ra­ten, bis sie das Fahr­zeug im Juni 2013 kaufte.

Im Ver­fah­ren VII ZR 285/21 schloss der Klä­ger im Februar/Mai 2015 mit der Volks­wa­gen Lea­sing GmbH einen Lea­sing­ver­trag über ein von der Beklag­ten her­ge­stell­tes, gebrauch­tes Kraft­fahr­zeug vom Typ VW Tigu­an. Ver­trags­ge­mäß erbrach­te er in der Fol­ge­zeit eine Ein­mal­zah­lung sowie monat­li­che Zah­lun­gen, bis er das Fahr­zeug im März 2018 kaufte.

Im Ver­fah­ren VII ZR 783/21 schloss die Klä­ge­rin im Dezem­ber 2011 mit der Volks­wa­gen Lea­sing GmbH einen Lea­sing­ver­trag über ein Neu­fahr­zeug des Typs Seat Ibi­za 2.0 TDI. Sie leis­te­te eine Son­der­an­zah­lung und monat­li­che Raten, zudem wand­te sie 1.178,29 € für den Ein­bau eines Gewin­de­fahr­werks auf. Anfang August 2016 kauf­te sie das Fahrzeug.

In den Fahr­zeu­gen ist jeweils ein von der Beklag­ten her­ge­stell­ter Die­sel­mo­tor des Typs EA 189 ver­baut. Die Moto­ren ent­hiel­ten bei Abschluss der Lea­sing­ver­trä­ge eine Soft­ware, die den Betrieb des Fahr­zeugs auf einem Prüf­stand erkann­te und in die­sem Fall einen gerin­ge­ren Stick­oxid­aus­stoß als im Nor­mal­be­trieb bewirkte.

Die Kla­ge­par­tei­en haben in den Vor­in­stan­zen, soweit für die Revi­si­ons­ver­fah­ren von Inter­es­se, im Wesent­li­chen die Erstat­tung ihrer Lea­sing­zah­lun­gen abzüg­lich einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung begehrt.

  • Bis­he­ri­ger Prozessverlauf:

Die Kla­gen waren vor den jewei­li­gen Beru­fungs­ge­rich­ten jeweils zum Teil erfolg­reich. Die Beru­fungs­ge­rich­te haben über­ein­stim­mend ange­nom­men, dass den Kla­ge­par­tei­en ein Anspruch auf Erstat­tung ihrer Lea­sing­zah­lun­gen (im Ver­fah­ren VII ZR 783/21 zuzüg­lich der Auf­wen­dun­gen für das Gewin­de­fahr­werk) unter Anrech­nung gezo­ge­ner Nut­zungs­vor­tei­le zuste­he. Der Wert der wäh­rend der Lea­sing­zeit erlang­ten Nut­zungs­vor­tei­le ent­spre­che nicht den von den Kla­ge­par­tei­en erbrach­ten Lea­sing­zah­lun­gen, son­dern sei nach der für den Fahr­zeug­kauf aner­kann­ten Berech­nungs­for­mel, also Fahr­zeug­preis mal Fahr­stre­cke geteilt durch Lauf­leis­tungs­er­war­tung (so die Beru­fungs­ge­rich­te in den Ver­fah­ren VII ZR 247/21 und 783/21), bezie­hungs­wei­se gemäß dem wäh­rend der Lea­sing­zeit ein­ge­tre­te­nen Wert­ver­lust des Fahr­zeugs (so das Beru­fungs­ge­richt im Ver­fah­ren VII ZR 285/21) zu bemessen.

  • Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs:

Die von den Beru­fungs­ge­rich­ten zuge­las­se­nen Revi­sio­nen der Beklag­ten hat­ten Erfolg. Sie führ­ten in den Ver­fah­ren VII ZR 285/21 und 783/21 jeweils zur voll­stän­di­gen Abwei­sung der Kla­ge und im Ver­fah­ren VII ZR 247/21 zur Wie­der­her­stel­lung des land­ge­richt­li­chen Urteils, durch das die Beklag­te ledig­lich zur Erstat­tung des im Juni 2013 von der Klä­ge­rin gezahl­ten Kauf­prei­ses abzüg­lich der nach dem Kauf gezo­ge­nen Nut­zun­gen ver­ur­teilt wor­den war.

Wie der Bun­des­ge­richts­hof mit — nach Erlass der drei hier ange­foch­te­nen Beru­fungs­ur­tei­le ergan­ge­nem — Urteil vom 16. Sep­tem­ber 2021 (VII ZR 192/20; vgl. Pres­se­mit­tei­lung Nr. 172/2021) ent­schie­den hat, ent­spricht im Rah­men der delikt­i­schen Vor­teils­aus­glei­chung der Wert der wäh­rend der Lea­sing­zeit erlang­ten Nut­zungs­vor­tei­le eines Kraft­fahr­zeugs der Höhe nach den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lea­sing­zah­lun­gen. Die­se Recht­spre­chung hat der Bun­des­ge­richts­hof in sei­nen heu­te ver­kün­de­ten Urtei­len bestä­tigt. Die Fra­ge, ob eine ande­re Betrach­tung dann gebo­ten ist, wenn auf­grund der Ver­trags­ge­stal­tung von vorn­her­ein fest­steht, dass der Lea­sing­neh­mer das Fahr­zeug nach Ablauf der Lea­sing­zeit über­nimmt, bedurf­te in dem Urteil vom 16. Sep­tem­ber 2021 (VII ZR 192/20) kei­ner Ent­schei­dung und konn­te auch in den heu­te ver­han­del­ten Ver­fah­ren offenbleiben.

In der Sache VII ZR 247/21 hat­te das Beru­fungs­ge­richt gemeint, eine dem Kauf­recht ent­spre­chen­de Bewer­tung des Nut­zungs­vor­teils sei hier jeden­falls des­halb vor­zu­neh­men, weil der Gesamt­vor­gang bezie­hungs­wei­se Ver­trag von Anfang an auf den Erwerb des Fahr­zeugs aus­ge­rich­tet gewe­sen sei. Mehr als eine Vor­stel­lung der Klä­ge­rin oder gege­be­nen­falls bei­der Ver­trags­par­tei­en, die jedoch nicht Gegen­stand der Ver­trags­ge­stal­tung gewor­den ist, lässt dies nicht erken­nen. Eine bereits bei Abschluss des Lea­sing­ver­trags getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung über den spä­te­ren Fahr­zeug­er­werb ist dage­gen weder den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts unter Berück­sich­ti­gung der im Beru­fungs­ur­teil in Bezug genom­me­nen Ver­trags­un­ter­la­gen noch dem revi­si­ons­recht­lich beacht­li­chen Par­tei­vor­brin­gen zu entnehmen.

In der Sache VII ZR 285/21 stand die Auf­fas­sung des dor­ti­gen Beru­fungs­ge­richts, der Wert der Nut­zun­gen sei nicht mit den erfolg­ten Lea­sing­zah­lun­gen, son­dern mit dem Wert­ver­lust des Fahr­zeugs wäh­rend der Lea­sing­zeit gleich­zu­set­zen, im Wider­spruch zur höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung, von der abzu­wei­chen der Bun­des­ge­richts­hof kei­nen Anlass gese­hen hat. Der Wert­ver­lust des Fahr­zeugs wäh­rend der Lea­sing­zeit ist kein geeig­ne­ter Maß­stab zur Bemes­sung des Nut­zungs­vor­teils. Der Wert­ver­lust stellt kei­nen Vor­teil dar, den der Lea­sing­neh­mer erlangt. Er ent­spricht auch nicht dem Wert der lea­sing­mä­ßi­gen Fahrzeugnutzung.

Im Ver­fah­ren VII ZR 783/21 hat­te das Beru­fungs­ge­richt sei­ner Schät­zung des wäh­rend der Lea­sing­zeit von der Klä­ge­rin erlang­ten Nut­zungs­vor­teils durch Anwen­dung der für den Fahr­zeug­kauf aner­kann­ten Berech­nungs­for­mel gleich­falls einen unrich­ti­gen Maß­stab zugrun­de gelegt. Eine Ver­trags­ge­stal­tung, bei der von vorn­her­ein fest­steht, dass der Lea­sing­neh­mer das Fahr­zeug nach Ablauf der Lea­sing­zeit über­nimmt, war auch in die­sem Fall weder den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts noch dem revi­si­ons­recht­lich beacht­li­chen Par­tei­vor­brin­gen zu ent­neh­men. Viel­mehr sah die Lea­sing-Bestä­ti­gung eine abschlie­ßen­de Fahr­zeug­ver­wer­tung durch die Lea­sing­ge­be­rin über den Kraft­fahr­zeug­han­del vor. Die Annah­me des Beru­fungs­ge­richts, dass bereits der Lea­sing­ver­trag auf einen spä­te­ren Erwerb des Fahr­zeugs durch die Klä­ge­rin aus­ge­rich­tet gewe­sen sei, was sich ins­be­son­de­re dar­an zei­ge, dass die Klä­ge­rin das Fahr­zeug bereits im Jahr 2012 auf eige­ne Kos­ten habe umbau­en las­sen, lässt ledig­lich eine recht­lich nicht abge­si­cher­te Erwerbs­vor­stel­lung der Klä­ge­rin erken­nen, die eine Gleich­be­hand­lung mit einem Fahr­zeug­käu­fer bei der Vor­teils­be­mes­sung nicht rechtfertigt.

Die Klä­ge­rin hat fer­ner kei­nen Anspruch auf Erstat­tung der für das Sport­fahr­werk (Gewin­de­fahr­werk) auf­ge­wen­de­ten Kos­ten. Wie das Beru­fungs­ge­richt inso­weit unan­ge­foch­ten und zutref­fend ent­schie­den hat, kann die Klä­ge­rin kei­nen Scha­dens­er­satz für den im August 2016 erfolg­ten Fahr­zeug­kauf ver­lan­gen. Folg­lich besteht auch kein begrün­de­ter Anlass für eine Her­aus­ga­be des Fahr­zeugs an die Beklag­te. Vor die­sem Hin­ter­grund stellt der Ein­bau des Gewin­de­fahr­werks kei­ne ganz oder teil­wei­se ver­geb­li­che, womög­lich ersatz­fä­hi­ge Auf­wen­dung dar.

Schlemm riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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Roma­nus Schlemm
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