(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich in einer Ent­schei­dung mit der Fra­ge befasst, ob ein Ver­brau­cher, der einen im Online­han­del erwor­be­nen Kata­ly­sa­tor in sein Fahr­zeug ein­baut und anschlie­ßend eine Pro­be­fahrt unter­nimmt, nach dem dar­auf­hin erfolg­ten Wider­ruf sei­ner Kauf­erklä­rung ver­pflich­tet ist, dem Ver­käu­fer Wert­er­satz für die bei der zurück­ge­ge­be­nen Sache ein­ge­tre­te­ne Ver­schlech­te­rung zu leisten.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 12.10.2016 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 55/15.

  • Der Sach­ver­halt:

Der Klä­ger bestell­te im Jahr 2012 über die Inter­net­sei­te der Beklag­ten, die einen Online-Shop für Auto­tei­le betreibt, einen Kata­ly­sa­tor nebst Mon­ta­ge­satz zum Preis von ins­ge­samt 386,58 €. Nach Erhalt ließ er den Kata­ly­sa­tor von einer Fach­werk­statt in sein Kraft­fahr­zeug ein­bau­en. Als er nach einer kur­zen Pro­be­fahrt fest­stell­te, dass der Pkw nicht mehr die vor­he­ri­ge Leis­tung erbrach­te, wider­rief er frist­ge­recht sei­ne auf den Abschluss eines Kauf­ver­trags gerich­te­te Wil­lens­er­klä­rung und sand­te den Kata­ly­sa­tor, der nun­mehr deut­li­che Gebrauchs- und Ein­bau­spu­ren auf­wies, an die Beklag­te zurück. Die­se teil­te ihm dar­auf­hin mit, der Kata­ly­sa­tor sei durch die Inge­brauch­nah­me wert­los gewor­den, wes­we­gen sie mit einem ent­spre­chen­den Wert­er­satz­an­spruch auf­rech­ne und den Kauf­preis nicht zurück­er­stat­ten werde.

  • Pro­zess­ver­lauf:

Das Amts­ge­richt hat der auf Rück­zah­lung gerich­te­ten Kla­ge in vol­lem Umfang statt­ge­ge­ben. Auf Beru­fung der Beklag­ten hat das Land­ge­richt das erst­in­stanz­li­che Urteil abge­än­dert und der Kla­ge nur teil­wei­se statt­ge­ge­ben, weil die Beklag­te gegen den Rück­zah­lungs­an­spruch wirk­sam mit einem Wert­er­satz­an­spruch gemäß § 357 Abs. 3 BGB aF wegen der am Kata­ly­sa­tor ein­ge­tre­te­nen Ver­schlech­te­run­gen auf­ge­rech­net habe.

Mit der vom Land­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on begehrt die Klä­ge­rin wei­ter­hin die voll­stän­di­ge Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses, wäh­rend die Beklag­te mit ihrer Anschluss­re­vi­si­on einen noch höhe­ren Wert­ver­lust des Kata­ly­sa­tors berück­sich­tigt wis­sen will.

  • Die Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs:

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass dem Ver­brau­cher beim Fern­ab­satz vor der Aus­übung sei­nes Wider­rufs­rechts kein wert­er­satz­frei­er Umgang mit der Kauf­sa­che gestat­tet ist, der nicht nur zu Ver­schlech­te­rung der Ware führt, son­dern auch über die Maß­nah­men hin­aus­geht, die zum Aus­gleich ihm ent­gan­ge­ner Erkennt­nis­mög­lich­kei­ten im sta­tio­nä­ren Han­del erfor­der­lich sind.

Zwar ent­spricht es der erklär­ten Ziel­set­zung des natio­na­len und euro­päi­schen Gesetz­ge­bers, dass der Ver­brau­cher bei Fern­ab­satz­ge­schäf­ten die Kauf­sa­che vor Ent­schei­dung über die Aus­übung sei­nes Wider­rufs­rechts nicht nur in Augen­schein neh­men darf, son­dern die­se dar­über hin­aus auch einer Prü­fung auf ihre Eigen­schaf­ten und ihre Funk­ti­ons­wei­se unter­zie­hen kann, ohne eine Inan­spruch­nah­me für einen hier­aus resul­tie­ren­den Wert­ver­lust befürch­ten zu müs­sen (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF). Dies dient der Kom­pen­sa­ti­on von Nach­tei­len auf­grund der dem Ver­brau­cher im Fern­ab­satz ent­ge­hen­den Prü­fungs- und sons­ti­gen Erkennt­nis­mög­lich­kei­ten, die im sta­tio­nä­ren Han­del gege­ben wären. Auch wenn der Kun­de im Laden­ge­schäft die Ware häu­fig nicht aus­pa­cken, auf­bau­en und aus­pro­bie­ren kann, ste­hen ihm dort doch typi­scher­wei­se Mus­ter­stü­cke sowie Vor­führ- und Bera­tungs­mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung, um sich einen unmit­tel­ba­ren Ein­druck von der Ware und ihren Eigen­schaf­ten zu verschaffen.

Jedoch ist eine Ware, die — wie vor­lie­gend der Kata­ly­sa­tor — bestim­mungs­ge­mäß in einen ande­ren Gegen­stand ein­ge­baut wer­den soll, für den Käu­fer auch im Laden­ge­schäft regel­mä­ßig nicht auf ihre Funk­ti­on im Rah­men der Gesamt­sa­che über­prüf­bar. Den streit­ge­gen­ständ­li­chen Kata­ly­sa­tor hät­te der Klä­ger im sta­tio­nä­ren Han­del nicht – auch nicht in Gestalt eines damit aus­ge­stat­te­ten Mus­ter­fahr­zeugs — der­ge­stalt aus­pro­bie­ren kön­nen, dass er des­sen Wir­kungs­wei­se auf sein oder ein ver­gleich­ba­res Kraft­fahr­zeug nach Ein­bau hät­te tes­ten kön­nen. Viel­mehr wäre der Klä­ger bei einem Kauf im sta­tio­nä­ren Han­del dar­auf beschränkt gewe­sen, das aus­ge­wähl­te Kata­ly­sa­tor­mo­dell oder ein ent­spre­chen­des Mus­ter­stück ein­ge­hend in Augen­schein zu neh­men und den Kata­ly­sa­tor mit Alter­na­tiv­mo­del­len oder dem bis­her ver­wen­de­ten Teil zu ver­glei­chen. Dar­über hin­aus hät­te er sich beim Ver­kaufs­per­so­nal gege­be­nen­falls über die tech­ni­sche Daten des aus­ge­wähl­ten Modells erkun­di­gen und sich über des­sen Vor­zü­ge oder Nach­tei­le gegen­über ande­ren Model­len fach­kun­dig bera­ten las­sen kön­nen. Die vom Klä­ger ergrif­fe­nen Maß­nah­men gehen über die Kom­pen­sa­ti­on sol­cher ihm ent­gan­ge­ner Erkennt­nis­mög­lich­kei­ten im Laden­ge­schäft hin­aus. Sie stel­len sich viel­mehr als eine – wenn auch nur vor­über­ge­hen­de — Inge­brauch­nah­me des Kata­ly­sa­tors dar, die ihm eine im sta­tio­nä­ren Han­del unter kei­nen Umstän­den eröff­ne­te Über­prü­fung der kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen des erwor­be­nen Auto­teils auf die Fahr­wei­se sei­nes Fahr­zeugs in der Pra­xis ver­schaf­fen soll­te. Eine sol­che Bes­ser­stel­lung des Ver­brau­chers im Online­han­del ist weder vom natio­na­len noch vom euro­päi­schen Gesetz­ge­ber beab­sich­tigt. Für die ein­ge­tre­te­nen Ver­schlech­te­run­gen stün­de der Beklag­ten des­halb ein Wert­er­satz­an­spruch gegen den Klä­ger zu, falls – was bis­lang noch nicht fest­ge­stellt ist – auch die Vor­aus­set­zun­gen des § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF erfüllt wären.

Aus die­sen Grün­den hat der Senat hat das Beru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Zwar ist das Beru­fungs­ge­richt zutref­fend davon aus­ge­gan­gen, dass der Klä­ger die Gren­zen des ihm wert­er­satz­frei zuzu­bil­li­gen­den Prü­fungs­rechts über­schrit­ten hat. Jedoch feh­len bis­lang Fest­stel­lun­gen dazu, ob der Klä­ger bereits bei Ver­trags­schluss — was das Gesetz in § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF für einen Wert­er­satz­an­spruch des Ver­käu­fers vor­aus­setz­te — spä­tes­tens bei Ver­trags­schluss in Text­form auf die Rechts­fol­ge einer mög­li­chen Wert­er­satz­ver­pflich­tung hin­ge­wie­sen wor­den war.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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